Wasserwirtschaft
[03.07.2025] [Gz.: C46_L-0522/1599]
Stadt Oschatz - Hochwasserschutz am Merkwitzer Wasser
Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I 2024 I Nr. 323) geändert worden ist.
Die Stadt Oschatz, Neumarkt 1 in 04758 Oschatz, als Antragstellerin, hat mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 beim Landratsamt des Landkreises Nordsachsen die Entscheidung beantragt, ob für das Vorhaben anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann. Das Landratsamt des Landkreises Nordsachsen hat das Verfahren zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 8. Januar 2024 an die Landesdirektion Sachsen abgegeben und in diesem Zusammenhang die Feststellung beantragt, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben Hochwasserschutz am Merkwitzer Wasser sieht den Neubau eines ungesteuert betriebenen Hochwasserrückhaltebeckens am nordwestlichen Stadtrand der Stadt Oschatz, südlich der Bundesstraße B6, sowie die Erhöhung der Böschungsoberkanten an drei Abschnitten des Merkwitzer Wassers in der Ortslage Merkwitz vor. Hierdurch soll insbesondere bei Starkregenereignissen eine Verbesserung der Hochwassersituation im Ortsteil Merkwitz erzielt werden, wovon auch die Ortslage Wellerswalde profitiert. Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, das in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung fällt. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 30. Juni 2025 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die unerhebliche Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens,
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Pflanzen und biologische Vielfalt,
- die nicht vorhandenen Risiken für die menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung von Wasser oder Luft,
- die Art und das unerhebliche Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere, hinsichtlich des geographischen Gebietes das betroffen ist,
- das nicht vorhandene Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben,
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
- Kleinräumigkeit des Vorhabens
- eventuelle baubedingte Auswirkungen sind befristet, kleinflächig und örtlich begrenzt
- positive Auswirkung auf die Hochwassersituation in Bereich von Siedlungsflächen (der Ortsteile Merkwitz und Wellerswalde)
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die Bekanntgabe erfolgt neben der Veröffentlichung auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Umweltschutz, Wasserwirtschaft auch auf dem UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de.
Leipzig, den 1. Juli 2025
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter