Autobahnen
[24.06.2025] [32-0522/1315/3]
Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
"Neubau der Bundesautobahn A 17 Dresden - Bundesgrenze D/CR, Planfeststellungsabschnitt 1.1 Autobahndreieck A 4/A 17 bis zur Anschlussstelle B 173 NK 49047071 bis NK 49047072"
- 2. Planänderung -
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323) geändert worden ist.
Das ehemalige Autobahnamt Sachsen hat bei der damaligen Landesdirektion Dresden (jetzt Landesdirektion Sachsen) mit Schreiben vom 30. Juni 2011 eine Änderung des Vorhabens angezeigt und dessen Zulassung beantragt, um das im Planfeststellungsbeschluss vom 24. Juli 1998 (Gz.: 41-0513.25/10 – A 17) festgestellte Kompensationsdefizit von 15 ha vollständig auszugleichen. Für das Kompensationsdefizit wurde im o.g. Planfeststellungsbeschluss unter der Ziffer 4.4.9 in Verbindung mit Ziffer 4.4.11 ein Ergänzungsvorbehalt für weitere Kompensationsmaßnahmen mitaufgenommen.
Für die Ersatzmaßnahme E32 (Aufforstung/ Flurgehölze Zöllmen) auf einer Fläche von 3,5 ha besteht nach Nr. 17.1.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Verpflichtung zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen. Hierzu hat die Autobahn GmbH des Bundes/ Niederlassung Ost, die seit dem 1. Januar 2021 gemäß § 10 des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes (FernstrÜG) in Verbindung mit § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (InfrGG) in die Rechte und Pflichten des laufenden Verfahrens eingetreten ist, mit Schreiben vom 6. November 2024 die umweltbezogene Unterlage für die standortbezogene Vorprüfung bei der Landesdirektion Sachsen eingereicht.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 16. Juni 2025 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, haben. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
Die aufzuforstende Fläche hat eine Größe von ca. 3,5 ha und befindet sich im Südwesten der Stadt Dresden, südöstlich der Bundesautobahn A 17, Anschlussstelle Gorbitz. Auf der Maßnahmenfläche werden ein naturnaher Laubwald aufgeforstet sowie standortgerechte Bäume und Sträucher zur Entwicklung strukturreicher Flurgehölze (Hecken, Baumreihen, Feldgehölze etc.) gepflanzt. Die Maßnahme dient dem Ausgleich von Eingriffen, die durch den Bau der Bundesautobahn A 17 verursacht wurden; insbesondere der Verbesserung des Bodenzustandes, der Erhöhung des biotischen Potentials und des Wasserrückhaltevermögens. Gleichzeitig trägt die Maßnahme zur Vernetzung der Biotopstrukturen und der Aufwertung des Landschaftsbildes im Vorhabenbereich bei.
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens und des Standorts maßgebend:
Durch die Erstaufforstung sind keine der in Nr. 2.3 der Anlage 3 UVPG aufgezählten Gebiete betroffen, die einen Schutzstatus besitzen. Die Maßnahme wird auf einer Fläche realisiert, die bisher überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzt wird. Außer dem Schutzgut Boden werden keine natürlichen Ressourcen in Anspruch genommen. Das Schutzgut Boden erfährt durch die Aufforstung gegenüber der vorherigen Nutzung der Fläche als Acker eine Aufwertung. Durch diese Nutzungsumwandlung verringert sich die Nitratkonzentrationen aus der Landwirtschaft im Boden langfristig deutlich, da zukünftig landwirtschaftlich bedingte, schädliche Schadstoffeinträge in die oben genannten Gebiete (Wald als Pufferzone) unterbleiben, sodass die Belastung der Gebiete - auch unter Berücksichtigung etwaiger forstlicher Bewirtschaftungsmaßnahmen - abnimmt. Ebenso werden etwaige vorhabenbedingte Lebensraumzerschneidungen durch die Aufforstung verringert, da der Wald eine Verbindungsfunktion besitzt. Zudem werden Strukturen geschaffen, die den durch die Straßenbaumaßnahme betroffenen Arten als Lebensräume zur Verfügung stehen. Bestehende Arthabitate werden potentiell vergrößert, jedenfalls aber nicht beeinträchtigt.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Die Bekanntgabe ist auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Infrastruktur - Bundesstraßen sowie im UVP-Portal der Länder unter https://www.uvp-verbund.de einsehbar.
Leipzig, den 16. Juni 2025
Landesdirektion Sachsen
Keune
Referatsleiter Planfeststell
Das ehemalige Autobahnamt Sachsen hat bei der damaligen Landesdirektion Dresden (jetzt Landesdirektion Sachsen) mit Schreiben vom 30. Juni 2011 eine Änderung des Vorhabens angezeigt und dessen Zulassung beantragt, um das im Planfeststellungsbeschluss vom 24. Juli 1998 (Gz.: 41-0513.25/10 – A 17) festgestellte Kompensationsdefizit von 15 ha vollständig auszugleichen. Für das Kompensationsdefizit wurde im o.g. Planfeststellungsbeschluss unter der Ziffer 4.4.9 in Verbindung mit Ziffer 4.4.11 ein Ergänzungsvorbehalt für weitere Kompensationsmaßnahmen mitaufgenommen.
Für die Ersatzmaßnahme E32 (Aufforstung/ Flurgehölze Zöllmen) auf einer Fläche von 3,5 ha besteht nach Nr. 17.1.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Verpflichtung zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen. Hierzu hat die Autobahn GmbH des Bundes/ Niederlassung Ost, die seit dem 1. Januar 2021 gemäß § 10 des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes (FernstrÜG) in Verbindung mit § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (InfrGG) in die Rechte und Pflichten des laufenden Verfahrens eingetreten ist, mit Schreiben vom 6. November 2024 die umweltbezogene Unterlage für die standortbezogene Vorprüfung bei der Landesdirektion Sachsen eingereicht.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 16. Juni 2025 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, haben. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
Die aufzuforstende Fläche hat eine Größe von ca. 3,5 ha und befindet sich im Südwesten der Stadt Dresden, südöstlich der Bundesautobahn A 17, Anschlussstelle Gorbitz. Auf der Maßnahmenfläche werden ein naturnaher Laubwald aufgeforstet sowie standortgerechte Bäume und Sträucher zur Entwicklung strukturreicher Flurgehölze (Hecken, Baumreihen, Feldgehölze etc.) gepflanzt. Die Maßnahme dient dem Ausgleich von Eingriffen, die durch den Bau der Bundesautobahn A 17 verursacht wurden; insbesondere der Verbesserung des Bodenzustandes, der Erhöhung des biotischen Potentials und des Wasserrückhaltevermögens. Gleichzeitig trägt die Maßnahme zur Vernetzung der Biotopstrukturen und der Aufwertung des Landschaftsbildes im Vorhabenbereich bei.
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens und des Standorts maßgebend:
Durch die Erstaufforstung sind keine der in Nr. 2.3 der Anlage 3 UVPG aufgezählten Gebiete betroffen, die einen Schutzstatus besitzen. Die Maßnahme wird auf einer Fläche realisiert, die bisher überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzt wird. Außer dem Schutzgut Boden werden keine natürlichen Ressourcen in Anspruch genommen. Das Schutzgut Boden erfährt durch die Aufforstung gegenüber der vorherigen Nutzung der Fläche als Acker eine Aufwertung. Durch diese Nutzungsumwandlung verringert sich die Nitratkonzentrationen aus der Landwirtschaft im Boden langfristig deutlich, da zukünftig landwirtschaftlich bedingte, schädliche Schadstoffeinträge in die oben genannten Gebiete (Wald als Pufferzone) unterbleiben, sodass die Belastung der Gebiete - auch unter Berücksichtigung etwaiger forstlicher Bewirtschaftungsmaßnahmen - abnimmt. Ebenso werden etwaige vorhabenbedingte Lebensraumzerschneidungen durch die Aufforstung verringert, da der Wald eine Verbindungsfunktion besitzt. Zudem werden Strukturen geschaffen, die den durch die Straßenbaumaßnahme betroffenen Arten als Lebensräume zur Verfügung stehen. Bestehende Arthabitate werden potentiell vergrößert, jedenfalls aber nicht beeinträchtigt.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Die Bekanntgabe ist auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Infrastruktur - Bundesstraßen sowie im UVP-Portal der Länder unter https://www.uvp-verbund.de einsehbar.
Leipzig, den 16. Juni 2025
Landesdirektion Sachsen
Keune
Referatsleiter Planfeststell