Grundbuchbereinigung
[28.05.2025] [32-0552/33/19, 20, 32-0552/34/1]
Bekanntmachung
der Landesdirektion Sachsen
über Anträge auf Erteilung von Leitungs-
und Anlagenrechtsbescheinigungen
Gemarkungen Gottschdorf, Neukirch und Gräfenhain
Die Landesdirektion Sachsen gibt bekannt, dass der Abwasserzweckverband Königsbrück, Markt 20 in 01936 Königsbrück, Anträge auf Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen gemäß § 9 Abs. 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 158 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, gestellt hat.
Die Anträge (Az: 32-0552/33/19, 20 und 32-0552/34/1) betreffen die vorhandenen Mischwasserleitungen einschließlich Zubehör, Sonder- und Nebenanlagen und Schutzstreifen.
Die von den Anlagen betroffenen Grundstückseigentümer der Stadt Königsbrück (Gemarkungen Gottschdorf, Neukirch und Gräfenhain) können die eingereichten Anträge sowie die beigefügten Unterlagen in der Zeit vom 1. Juli bis einschließlich 29. Juli 2025 in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, einsehen. Im Vorfeld bitten wir um eine telefonische Kontaktaufnahme unter der Telefonnummer 0341/977-3203.
Nach § 27a Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBI. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBI. I S. 2749) geändert worden ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.
Die Landesdirektion Sachsen erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 und 5 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung – SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900).
Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 3. Oktober 1990 bestehenden Energiefortleitungsanlagen und Anlagen der Wasserversorgung und -entsorgung entstanden. Die durch Gesetz entstandene Dienstbarkeit dokumentiert nur den Stand vom 3. Oktober 1990. Da die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundstückes erteilt wird.
Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die im Antrag dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht von der Leitung oder in anderer Weise, als dargestellt, betroffen ist. Wir möchten Sie daher bitten, nur in begründeten Fällen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen.
Der Widerspruch kann bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig bis zum Ende der Auslegungsfrist erhoben werden. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Leipzig, den 27. Mai 2025
Landesdirektion Sachsen
Holger Keune
Referatsleiter Planfeststellung
Die Anträge (Az: 32-0552/33/19, 20 und 32-0552/34/1) betreffen die vorhandenen Mischwasserleitungen einschließlich Zubehör, Sonder- und Nebenanlagen und Schutzstreifen.
Die von den Anlagen betroffenen Grundstückseigentümer der Stadt Königsbrück (Gemarkungen Gottschdorf, Neukirch und Gräfenhain) können die eingereichten Anträge sowie die beigefügten Unterlagen in der Zeit vom 1. Juli bis einschließlich 29. Juli 2025 in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, einsehen. Im Vorfeld bitten wir um eine telefonische Kontaktaufnahme unter der Telefonnummer 0341/977-3203.
Nach § 27a Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBI. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBI. I S. 2749) geändert worden ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.
Die Landesdirektion Sachsen erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 und 5 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung – SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900).
Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 3. Oktober 1990 bestehenden Energiefortleitungsanlagen und Anlagen der Wasserversorgung und -entsorgung entstanden. Die durch Gesetz entstandene Dienstbarkeit dokumentiert nur den Stand vom 3. Oktober 1990. Da die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundstückes erteilt wird.
Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die im Antrag dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht von der Leitung oder in anderer Weise, als dargestellt, betroffen ist. Wir möchten Sie daher bitten, nur in begründeten Fällen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen.
Der Widerspruch kann bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig bis zum Ende der Auslegungsfrist erhoben werden. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Leipzig, den 27. Mai 2025
Landesdirektion Sachsen
Holger Keune
Referatsleiter Planfeststellung
Unterlagen
(pdf-Datei; 1,48 MB)
(pdf-Datei; 9,9 MB)
(pdf-Datei; 2,23 MB)