Abfall, Altlasten, Bodenschutz
[30.05.2025] [Gz.: C43-8630/27/10]
Allgemeinverfügung
Beseitigung von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum - Zulassung des Verbrennens
Vollzug des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen
Die Landesdirektion Sachsen (LDS) erlässt auf der Grundlage von § 28 Abs. 2 KrWG in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts (SächsKrWBodSchZuVO) und § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz) in der jeweils geltenden Fassung folgende
Allgemeinverfügung
Die Allgemeinverfügung der LDS vom 31. Mai 2023, veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt Nr. 24 vom 15. Juni 2023, S. 682ff., wird in ihrem Geltungsbereich in Nr. 1 geändert sowie in ihrer Geltungsdauer in Nr. 5 Satz 1 um zwei Jahre verlängert und wie folgt neu gefasst:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Widerspruch eingelegt werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Die LDS hatte mit einer ersten Allgemeinverfügung vom 28. April 2020, veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt Nr. 20 vom 14. Mai 2020, S. 519ff., das Verbrennen von Schlagabraum, welcher mit Schadorganismen wie z. B. Borkenkäfer befallen ist, außerhalb einer hierfür zugelassenen Anlage, nämlich im Wald am Anfallort, zugelassen. Die Geltung dieser Ausnahmezulassung war befristet bis zum Ablauf des 31. Mai 2023.
Mit einer zweiten Allgemeinverfügung vom 31. Mai 2023, veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt Nr. 24 vom 15. Juni 2023, S. 682ff., hat die LDS die Geltungsdauer der Ausnahmezulassung bis zum Ablauf des 31. Mai 2025 verlängert.
Zugleich wurde der Geltungsbereich beschränkt auf die Gebiete der Kreisfreien Stadt Chemnitz sowie der Landkreise Bautzen, Görlitz, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Mittelsachsen, Erzgebirgskreis, Zwickau und Vogtlandkreis. Diese durch Fichtenvorkommen geprägten Gebiete waren weiterhin kalamitätsbetroffen, also mit intensivem Kupferstecher- und Buchdruckerbefall.
Die aktuelle Sachlage im Hinblick auf das Auslaufen der Geltungsdauer der zweiten Allgemeinverfügung stellt sich wie folgt dar:
Der Befallsholzanfall Stand 31. Dezember 2024 von ca. 125.000 m³ in den Wäldern aller Eigentumsformen belegt, dass die 2018 begonnene Gradation holz- und rindenbrütender Käfer trotz eines gebietsweise rückläufigen Trends in Sachsen noch nicht zu Ende ist. Die durch den Buchdrucker (Ips typographus) als der relevantesten Käferart verursachte Befallsholzmenge in Fichtenbeständen liegt bezogen auf die Zeit vor der aktuellen Gradation im Bereich der Maxima in den Jahren 2003 und 2008 und übersteigt damit das langjährige Mittel für die Jahre vor 2018 um das ca. 3- bis 4-fache.
Der Kupferstecher (Pityogenes chalcographus) ist vor allem lokal auffällig. Die von dieser Art verursachte Befallsholzmenge entsprach im Kalenderjahr 2024 der Größenordnung des Vorjahres 2023. Aufgrund der sinkenden Befallsmenge durch Buchdrucker stieg der Anteil durch Kupferstecher an der insgesamt durch holz- und rindenbrütende Schadinsekten befallenen Holzmenge an Fichte jedoch leicht an.
Neben den Befallsholzmengen belegen auch die Fangzahlen des fallenbasierten Borkenkäfer-Monitorings nach wie vor hohe Aktivitätsdichten beider Arten. Da die Überwinterung überwiegend als Jungkäfer, der Phase mit einer relativ geringen natürlichen Wintermortalität, erfolgte, muss auch in diesem Frühjahr wieder von erhöhten Populationsdichten flugbereiter Käfer ausgegangen werden. Die bisherigen Fangzahlen des Monitorings für die Saison 2025 bestätigen regional diese Einschätzung.
Da die Populationsdynamik der holz- und rindenbrütenden Käfer im starken Maße von den Witterungsbedingungen im Frühjahr und Sommer abhängt, ist eine Prognose des weiteren Befallsverlaufs nur eingeschränkt möglich. Die Niederschlagsdefizite der letzten Monate führen zu einer Reduktion der natürlichen Abwehrmechanismen speziell der Fichten und erhöhen damit deren Befallsprädisposition.
Neben den Herausforderungen, das nach wie vor sehr hohe Befallsniveau auch zukünftig zu kontrollieren und nach Möglichkeit weiter zu senken, birgt es als Entwicklungsreservoir für die nächste Käfergeneration ein entsprechend hohes Gefahrenpotenzial für einen erneuten und ggf. auch sehr rasanten Befallsanstieg im Sommer 2025 und damit auch in der Folgezeit.
Aus den vorgenannten Aspekten resultiert ein hohes Schadrisiko für Forstbetriebe und deshalb sollten alle Optionen für wirksame Gegenmaßnahmen zur Verfügung stehen.
Das Verbrennen von besiedeltem Befallsmaterial ist nach wie vor eine technische Maßnahme, die ohne einen Pflanzenschutzmitteleinsatz zur Reduzierung der Käferdichte und damit zur Bekämpfung im Rahmen des integrierten Forstpflanzenschutzes empfohlen wird (siehe FNR-Merkblatt „Borkenkäfer an Nadelbäumen - erkennen, vorbeugen, bekämpfen" 12. überarbeitete Auflage 2023). Bei einem Befall durch Kupferstecher, der im hohen Maße Äste als Bruthabitate und Überwinterungsquartiere nutzt, ist das Verbrennen von Schlagabraum in Verbindung mit der Entnahme von befallenen Baumteilen stärkerer Dimension die wirksamste Gegenmaßnahme.
Die Rahmenbedingungen für andere technische Möglichkeiten zur Schädlingsvernichtung in befallenem Schlagabraum wie z. B. Mulchen oder Hacken haben sich im Vergleich zu 2023 nicht geändert. Die Kosten für derartige Maßnahmen sind tendenziell gestiegen. Im Vergleich zum Einsatz eines chemischen Pflanzenschutzmittels ist der negative Einfluss des Verbrennens von besiedeltem Befallsmaterial auf Nichtzielorganismen und damit auf die Biodiversität wesentlich geringer. Mobile Arten bzw. Entwicklungsstadien können den Gefährdungsbereich rechtzeitig verlassen.
Bezogen auf die landesweit in den Fichtenbeständen aller Eigentumsarten registrierte Befallsmenge ging diese im Befallsjahr 2024 im Vergleich zum Befallsjahr 2023 auf 38 % zurück.
Dieser Trend ist aber regional sehr unterschiedlich ausgeprägt. Besonders deutlich ist der Rückgang in den Regionen, in denen er im hohem Maße auf den Mangel an geeigneten Bruthabitaten für die holz- und rindenbrütenden Käfer zurückzuführen ist. Dies gilt z. B. für die Landkreise Bautzen (Rückgang auf 4 %) und Görlitz (Rückgang auf 18 %).
Andererseits zeichnen sich Regionen ab, in denen der Befall nicht so deutlich abnahm wie
z. B. im Landkreis Zwickau (Rückgang nur auf 75 %) sowie im Vogtlandkreis und im Landkreis Mittelsachsen (Rückgang nur auf jeweils 54 %) und in denen noch eine hohes Befallspotenzial vorhanden ist. Hier sind in diesem Jahr und voraussichtlich auch in den Folgejahren noch verstärkte Aktivitäten erforderlich, um größere Bestandsverluste zu vermeiden beziehungsweise zu begrenzen. Der hohe Anteil von Privatwald stellt eine besondere Herausforderung für alle beteiligten Akteure einschließlich der zuständigen Behörden dar. Ein möglichst breites Spektrum von geeigneten Maßnahmen und damit auch das Verbrennen ist hilfreich, um diesen Prozess möglichst erfolgreich zu gestalten.
Auf die Ausführungen in der Begründung der vorliegend geänderten Allgemeinverfügung der LDS vom 31. Mai 2023 wird vollinhaltlich Bezug genommen.
Zu den aktuellen Änderungen im Einzelnen:
Zu Nr. 1 Geltungsbereich:
Der künftige Geltungsbereich der Allgemeinverfügung ist beschränkt auf die durch größere zusammenhängende Fichtenvorkommen geprägten Gebiete der Landeshauptstadt Dresden sowie der Landkreise Görlitz (nur im Teilgebiet südlich der Bundesautobahn 4), Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Mittelsachsen, Erzgebirgskreis, Zwickau und Vogtlandkreis.
Diese Gebiete sind weiterhin intensiv vom Kupferstecher- und Buchdruckerbefall betroffen. Nach den Dürresommern 2018/19 und die dadurch ausgelöste Massenvermehrung von holz- und rindenbrütenden Borkenkäfern ist trotz eines tendenziellen Rückgangs des Borkenkäferbefalls in diesen Gebieten kein Ende dieser Befallsentwicklung zu erwarten.
Das Verbrennen von besiedeltem Befallsmaterial nach wie vor ein notwendiges Instrument für die Sanierung der betroffenen Bestände dar.
Für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Chemnitz, das Teilgebiet des Landkreise Görlitz nördlich der Bundesautobahn 4 (von der Baumart Kiefer dominiert) und das Gebiet des Landkreises Bautzen besteht wegen der oben beschriebenen Entwicklungen keine Notwendigkeit mehr, das Verbrennen von Befallsmaterial ausnahmsweise zuzulassen.
Zu Nr. 5 Satz 2 Geltungsdauer und erneute Befristung:
Die Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmezulassung nach § 28 Abs. 2 KrWG bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 erfolgt, weil die Prüfung der LDS zum Auslaufen der zweiten Befristung ergeben hat, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmezulassung, insbesondere das Andauern einer atypischen Situation, weiterhin vorliegen. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Da nach derzeitigem Kenntnisstand die Herausforderungen der aktuellen Borkenkäferkalamität über das laufende Borkenkäferjahr fortbestehen werden, ist mit einer atypischen Situation hinsichtlich der Entsorgung von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum in der Landehauptstadt Dresden und den benannten Landkreisen bzw. Teilgebieten zumindest bis zum 31. Mai 2027 zu rechnen.
Die erneute Befristung der Verlängerung soll wieder dem Erfordernis Rechnung tragen, dass die Ausnahme im Einzelfall nach § 28 Abs. 2 KrWG nicht die Qualität einer dauerhaften oder allgemeinen zulassenden Regelung erreichen darf. Auf die weiteren Ausführungen hierzu und zum Widerrufsvorbehalt in der vorliegend geänderten Allgemeinverfügung der LDS vom 31. Mai 2023 wird Bezug genommen.
Zur Begründung der erneuten Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. 6) und der Notbekanntmachung (Nr. 7) wird vollinhaltlich auf die Ausführungen der vorliegend geänderten Allgemeinverfügung der LDS vom 31. Mai 2023 verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG).
Chemnitz, den 30. Mai 2025
Allgemeinverfügung
Die Allgemeinverfügung der LDS vom 31. Mai 2023, veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt Nr. 24 vom 15. Juni 2023, S. 682ff., wird in ihrem Geltungsbereich in Nr. 1 geändert sowie in ihrer Geltungsdauer in Nr. 5 Satz 1 um zwei Jahre verlängert und wie folgt neu gefasst:
- Das Verbrennen von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen (insbesondere Borkenkäfer) befallenem Schlagabraum ist im Wald am Anfallort durch die dazu nach § 15 Absatz 2 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) befugten Personen ohne ausdrückliche Einzelfallgenehmigung der Landesdirektion Sachsen in den Gebieten der Landeshauptstadt Dresden sowie der Landkreise Görlitz (nur im Teilgebiet südlich der Bundesautobahn 4), Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Mittelsachsen, Erzgebirgskreis, Zwickau, Vogtlandkreis zulässig, soweit dies aus Waldschutzgründen notwendig ist und eine stoffliche oder energetische Verwertung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Genehmigt wird das Verbrennen von Schlagabraum auf dem Grundstück, auf dem die Abfälle angefallen sind. Ein Verbringen auf andere Flächen ist ausdrücklich untersagt.
- Durch das Verbrennen darf das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden, insbesondere sind Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Rauchentwicklungen und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus zu verhindern.
- Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere Genehmigungserfordernisse oder Anforderungen, beispielsweise des Naturschutzes und besondere Anforderungen an Feuer im Freien bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt und sind zu beachten.
- Es darf nur an Werktagen zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr verbrannt werden.
- Diese Allgemeinverfügung ist bis zum 31. Mai 2027 befristet. Sie kann jederzeit verlängert oder widerrufen werden.
- Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung wird als Notbekanntmachung auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung auch zu den Geschäftszeiten in der
- Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099
- DresdenDienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig
- Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
- Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
- Das Verbrennen soll vor dem vorgesehenen Verbrennungstermin der Gemeinde und der ortsansässigen Feuerwehr angezeigt werden.
- Beim Verbrennen sind die Waldbrandgefahrenstufen und die Windverhältnisse hinreichend zu berücksichtigen.
- Der Schlagabraum ist vor dem Verbrennen zu Haufen zu konzentrieren und deren Umfeld ist von Schlagabraum und ähnlich brennbaren Stoffen freizuhalten. Zur Brandbekämpfung soll geeignetes Gerät oder Löschwasser in unmittelbarer Nähe bereitstehen.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Widerspruch eingelegt werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Begründung:
I.
I.
Die LDS hatte mit einer ersten Allgemeinverfügung vom 28. April 2020, veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt Nr. 20 vom 14. Mai 2020, S. 519ff., das Verbrennen von Schlagabraum, welcher mit Schadorganismen wie z. B. Borkenkäfer befallen ist, außerhalb einer hierfür zugelassenen Anlage, nämlich im Wald am Anfallort, zugelassen. Die Geltung dieser Ausnahmezulassung war befristet bis zum Ablauf des 31. Mai 2023.
Mit einer zweiten Allgemeinverfügung vom 31. Mai 2023, veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt Nr. 24 vom 15. Juni 2023, S. 682ff., hat die LDS die Geltungsdauer der Ausnahmezulassung bis zum Ablauf des 31. Mai 2025 verlängert.
Zugleich wurde der Geltungsbereich beschränkt auf die Gebiete der Kreisfreien Stadt Chemnitz sowie der Landkreise Bautzen, Görlitz, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Mittelsachsen, Erzgebirgskreis, Zwickau und Vogtlandkreis. Diese durch Fichtenvorkommen geprägten Gebiete waren weiterhin kalamitätsbetroffen, also mit intensivem Kupferstecher- und Buchdruckerbefall.
Die aktuelle Sachlage im Hinblick auf das Auslaufen der Geltungsdauer der zweiten Allgemeinverfügung stellt sich wie folgt dar:
Der Befallsholzanfall Stand 31. Dezember 2024 von ca. 125.000 m³ in den Wäldern aller Eigentumsformen belegt, dass die 2018 begonnene Gradation holz- und rindenbrütender Käfer trotz eines gebietsweise rückläufigen Trends in Sachsen noch nicht zu Ende ist. Die durch den Buchdrucker (Ips typographus) als der relevantesten Käferart verursachte Befallsholzmenge in Fichtenbeständen liegt bezogen auf die Zeit vor der aktuellen Gradation im Bereich der Maxima in den Jahren 2003 und 2008 und übersteigt damit das langjährige Mittel für die Jahre vor 2018 um das ca. 3- bis 4-fache.
Der Kupferstecher (Pityogenes chalcographus) ist vor allem lokal auffällig. Die von dieser Art verursachte Befallsholzmenge entsprach im Kalenderjahr 2024 der Größenordnung des Vorjahres 2023. Aufgrund der sinkenden Befallsmenge durch Buchdrucker stieg der Anteil durch Kupferstecher an der insgesamt durch holz- und rindenbrütende Schadinsekten befallenen Holzmenge an Fichte jedoch leicht an.
Neben den Befallsholzmengen belegen auch die Fangzahlen des fallenbasierten Borkenkäfer-Monitorings nach wie vor hohe Aktivitätsdichten beider Arten. Da die Überwinterung überwiegend als Jungkäfer, der Phase mit einer relativ geringen natürlichen Wintermortalität, erfolgte, muss auch in diesem Frühjahr wieder von erhöhten Populationsdichten flugbereiter Käfer ausgegangen werden. Die bisherigen Fangzahlen des Monitorings für die Saison 2025 bestätigen regional diese Einschätzung.
Da die Populationsdynamik der holz- und rindenbrütenden Käfer im starken Maße von den Witterungsbedingungen im Frühjahr und Sommer abhängt, ist eine Prognose des weiteren Befallsverlaufs nur eingeschränkt möglich. Die Niederschlagsdefizite der letzten Monate führen zu einer Reduktion der natürlichen Abwehrmechanismen speziell der Fichten und erhöhen damit deren Befallsprädisposition.
Neben den Herausforderungen, das nach wie vor sehr hohe Befallsniveau auch zukünftig zu kontrollieren und nach Möglichkeit weiter zu senken, birgt es als Entwicklungsreservoir für die nächste Käfergeneration ein entsprechend hohes Gefahrenpotenzial für einen erneuten und ggf. auch sehr rasanten Befallsanstieg im Sommer 2025 und damit auch in der Folgezeit.
Aus den vorgenannten Aspekten resultiert ein hohes Schadrisiko für Forstbetriebe und deshalb sollten alle Optionen für wirksame Gegenmaßnahmen zur Verfügung stehen.
Das Verbrennen von besiedeltem Befallsmaterial ist nach wie vor eine technische Maßnahme, die ohne einen Pflanzenschutzmitteleinsatz zur Reduzierung der Käferdichte und damit zur Bekämpfung im Rahmen des integrierten Forstpflanzenschutzes empfohlen wird (siehe FNR-Merkblatt „Borkenkäfer an Nadelbäumen - erkennen, vorbeugen, bekämpfen" 12. überarbeitete Auflage 2023). Bei einem Befall durch Kupferstecher, der im hohen Maße Äste als Bruthabitate und Überwinterungsquartiere nutzt, ist das Verbrennen von Schlagabraum in Verbindung mit der Entnahme von befallenen Baumteilen stärkerer Dimension die wirksamste Gegenmaßnahme.
Die Rahmenbedingungen für andere technische Möglichkeiten zur Schädlingsvernichtung in befallenem Schlagabraum wie z. B. Mulchen oder Hacken haben sich im Vergleich zu 2023 nicht geändert. Die Kosten für derartige Maßnahmen sind tendenziell gestiegen. Im Vergleich zum Einsatz eines chemischen Pflanzenschutzmittels ist der negative Einfluss des Verbrennens von besiedeltem Befallsmaterial auf Nichtzielorganismen und damit auf die Biodiversität wesentlich geringer. Mobile Arten bzw. Entwicklungsstadien können den Gefährdungsbereich rechtzeitig verlassen.
Bezogen auf die landesweit in den Fichtenbeständen aller Eigentumsarten registrierte Befallsmenge ging diese im Befallsjahr 2024 im Vergleich zum Befallsjahr 2023 auf 38 % zurück.
Dieser Trend ist aber regional sehr unterschiedlich ausgeprägt. Besonders deutlich ist der Rückgang in den Regionen, in denen er im hohem Maße auf den Mangel an geeigneten Bruthabitaten für die holz- und rindenbrütenden Käfer zurückzuführen ist. Dies gilt z. B. für die Landkreise Bautzen (Rückgang auf 4 %) und Görlitz (Rückgang auf 18 %).
Andererseits zeichnen sich Regionen ab, in denen der Befall nicht so deutlich abnahm wie
z. B. im Landkreis Zwickau (Rückgang nur auf 75 %) sowie im Vogtlandkreis und im Landkreis Mittelsachsen (Rückgang nur auf jeweils 54 %) und in denen noch eine hohes Befallspotenzial vorhanden ist. Hier sind in diesem Jahr und voraussichtlich auch in den Folgejahren noch verstärkte Aktivitäten erforderlich, um größere Bestandsverluste zu vermeiden beziehungsweise zu begrenzen. Der hohe Anteil von Privatwald stellt eine besondere Herausforderung für alle beteiligten Akteure einschließlich der zuständigen Behörden dar. Ein möglichst breites Spektrum von geeigneten Maßnahmen und damit auch das Verbrennen ist hilfreich, um diesen Prozess möglichst erfolgreich zu gestalten.
II.
Auf die Ausführungen in der Begründung der vorliegend geänderten Allgemeinverfügung der LDS vom 31. Mai 2023 wird vollinhaltlich Bezug genommen.
Zu den aktuellen Änderungen im Einzelnen:
Zu Nr. 1 Geltungsbereich:
Der künftige Geltungsbereich der Allgemeinverfügung ist beschränkt auf die durch größere zusammenhängende Fichtenvorkommen geprägten Gebiete der Landeshauptstadt Dresden sowie der Landkreise Görlitz (nur im Teilgebiet südlich der Bundesautobahn 4), Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Mittelsachsen, Erzgebirgskreis, Zwickau und Vogtlandkreis.
Diese Gebiete sind weiterhin intensiv vom Kupferstecher- und Buchdruckerbefall betroffen. Nach den Dürresommern 2018/19 und die dadurch ausgelöste Massenvermehrung von holz- und rindenbrütenden Borkenkäfern ist trotz eines tendenziellen Rückgangs des Borkenkäferbefalls in diesen Gebieten kein Ende dieser Befallsentwicklung zu erwarten.
Das Verbrennen von besiedeltem Befallsmaterial nach wie vor ein notwendiges Instrument für die Sanierung der betroffenen Bestände dar.
Für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Chemnitz, das Teilgebiet des Landkreise Görlitz nördlich der Bundesautobahn 4 (von der Baumart Kiefer dominiert) und das Gebiet des Landkreises Bautzen besteht wegen der oben beschriebenen Entwicklungen keine Notwendigkeit mehr, das Verbrennen von Befallsmaterial ausnahmsweise zuzulassen.
Zu Nr. 5 Satz 2 Geltungsdauer und erneute Befristung:
Die Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmezulassung nach § 28 Abs. 2 KrWG bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 erfolgt, weil die Prüfung der LDS zum Auslaufen der zweiten Befristung ergeben hat, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmezulassung, insbesondere das Andauern einer atypischen Situation, weiterhin vorliegen. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Da nach derzeitigem Kenntnisstand die Herausforderungen der aktuellen Borkenkäferkalamität über das laufende Borkenkäferjahr fortbestehen werden, ist mit einer atypischen Situation hinsichtlich der Entsorgung von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum in der Landehauptstadt Dresden und den benannten Landkreisen bzw. Teilgebieten zumindest bis zum 31. Mai 2027 zu rechnen.
Die erneute Befristung der Verlängerung soll wieder dem Erfordernis Rechnung tragen, dass die Ausnahme im Einzelfall nach § 28 Abs. 2 KrWG nicht die Qualität einer dauerhaften oder allgemeinen zulassenden Regelung erreichen darf. Auf die weiteren Ausführungen hierzu und zum Widerrufsvorbehalt in der vorliegend geänderten Allgemeinverfügung der LDS vom 31. Mai 2023 wird Bezug genommen.
Zur Begründung der erneuten Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. 6) und der Notbekanntmachung (Nr. 7) wird vollinhaltlich auf die Ausführungen der vorliegend geänderten Allgemeinverfügung der LDS vom 31. Mai 2023 verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG).
Chemnitz, den 30. Mai 2025
Landesdirektion Sachsen
Uwe Svarovsky
Abteilungsleiter Umweltschutz
Uwe Svarovsky
Abteilungsleiter Umweltschutz