Immissionsschutz
[14.05.2025] [44-8431/2915]
Landkreis Leipzig - Westsächsische Entsorgungs- und Verwertungsgesellschaft mbH beantragt die wesentliche Änderung der Deponiegasfassungs- und verwertungsanlage der Zentraldeponie Cröbern - keine UVP
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Westsächsische Entsorgungs- und Verwertungsgesellschaft mbH in 04463 Großpösna / OT Störmthal, Am Westufer 3 beantragte mit Datum vom 17. September 2024 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Deponiegasfassungs- und –verwertungsanlage in 04463 Großpösna / OT Störmthal, Am Westufer 3, Gemarkung Dechwitz. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 9.1.1.2 V des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Das Änderungsvorhaben beinhaltet die Errichtung und den Betrieb eines Doppelmembrangasspeichers mit einem Fassungsvermögen von ca. 6.160 m³ Deponiegas zur Lagerung von ca. 8,2 Tonnen Deponiegas für die Deponiegasverwertungsanlage der Zentraldeponie Cröbern.
Die Deponiegasverwertungsanlage ist der Nummer 9.1.1.2 A der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Es werden durch die Änderung keine schädlichen Umwelteinwirkungen, keine erheblichen Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft durch Immissionen von Luftschadstoffen, Geruch und oder Lärm hervorgerufen. Stoffeinträge in den Boden und in das Grundwasser sind nicht zu besorgen.
Die betroffenen Anlagen innerhalb des Betriebsbereiches sind sicher und zuverlässig ausgelegt. Ferner ist zu erwarten, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen umgesetzt werden. Gebiete mit besonderen Nutzungs- und Schutzkriterien sind vom Vorhaben nicht betroffen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 44, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Leipzig, den 12. Mai 2025
Die Westsächsische Entsorgungs- und Verwertungsgesellschaft mbH in 04463 Großpösna / OT Störmthal, Am Westufer 3 beantragte mit Datum vom 17. September 2024 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Deponiegasfassungs- und –verwertungsanlage in 04463 Großpösna / OT Störmthal, Am Westufer 3, Gemarkung Dechwitz. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 9.1.1.2 V des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Das Änderungsvorhaben beinhaltet die Errichtung und den Betrieb eines Doppelmembrangasspeichers mit einem Fassungsvermögen von ca. 6.160 m³ Deponiegas zur Lagerung von ca. 8,2 Tonnen Deponiegas für die Deponiegasverwertungsanlage der Zentraldeponie Cröbern.
Die Deponiegasverwertungsanlage ist der Nummer 9.1.1.2 A der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Es werden durch die Änderung keine schädlichen Umwelteinwirkungen, keine erheblichen Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft durch Immissionen von Luftschadstoffen, Geruch und oder Lärm hervorgerufen. Stoffeinträge in den Boden und in das Grundwasser sind nicht zu besorgen.
Die betroffenen Anlagen innerhalb des Betriebsbereiches sind sicher und zuverlässig ausgelegt. Ferner ist zu erwarten, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen umgesetzt werden. Gebiete mit besonderen Nutzungs- und Schutzkriterien sind vom Vorhaben nicht betroffen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 44, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Leipzig, den 12. Mai 2025
Landesdirektion Sachsen
Bobeth
Referatsleiter
Bobeth
Referatsleiter