Hochwasserschutz
[09.05.2025] [Gz.: C46_DD-0522/1741/6]
Landeshauptstadt Dresden - „VE - Blasewitz-Grunaer Landgraben (BGL) - naturnahe Umgestaltung im Bereich Rothermundpark, GH_I-86-00086"
Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I S. 323) (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) geändert worden ist.
Die Landeshauptstadt Dresden, Umweltamt, Grunaer Straße 2, 01069 Dresden hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 14. Februar 2025 die Feststellung beantragt, ob für die Vorzugsvariante des Vorhabens eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht sowie die Entscheidung beantragt, ob für das Vorhaben anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann.
Das Vorhaben „Blasewitz-Grunaer Landgraben (BGL) - naturnahe Umgestaltung im Bereich Rothermundpark, GH_I-86-00086“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 9. Mai 2025 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
Darüber hinaus sind folgende Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend:
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Dresden, den 9. Mai 2025
Die Landeshauptstadt Dresden, Umweltamt, Grunaer Straße 2, 01069 Dresden hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 14. Februar 2025 die Feststellung beantragt, ob für die Vorzugsvariante des Vorhabens eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht sowie die Entscheidung beantragt, ob für das Vorhaben anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann.
Das Vorhaben „Blasewitz-Grunaer Landgraben (BGL) - naturnahe Umgestaltung im Bereich Rothermundpark, GH_I-86-00086“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 9. Mai 2025 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die unerhebliche Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens,
- die unerhebliche Erzeugung von Abfällen,
- die unerheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung von Wasser oder Luft,
- die bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, (Nutzungskriterien),
- die nicht vorhandene Schwere und Komplexität der Auswirkungen,
- das nicht vorhandene Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben,
- die Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
- die lediglich kleinräumige Veränderung des Landschaftsbildes, da die naturnahe Aufweitung des Blasewitz-Grunaer-Landgrabens unter Beibehaltung der bestehenden Trassierung erfolgt und vorhabenbedingt gefällte Bäume nachgepflanzt werden,
- diverse Rückbau- und Abbruchmaßnahmen sowie naturnahe Gestaltung des Gewässerabschnittes, die die ökologische Durchgängigkeit des Gewässers verbessern und zu einer naturnahen Umgestaltung entsprechend dem Gewässertyp führen werden,
- Verbesserung der Gewässerstrukturgüte,
- Erhöhung der Vielfalt der Gewässerstrukturen, die die Ansiedlung fließgewässertypischer Kleinlebewesen ermöglicht,
- die ökologische Wirksamkeit des Fließgewässers und seine Fähigkeit zur Selbstreinigung werden verbessert.
Darüber hinaus sind folgende Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend:
- bauzeitlicher Schutz des Gewässers und des Bodens vor Verunreinigungen mit wassergefährdenden Stoffen und
- Ausrichtung der Gewässergestaltung an den Bewirtschaftungszielen gemäß §§ 27 bis 31 und § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Dresden, den 9. Mai 2025
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter
Kammel
Referatsleiter