Immissionsschutz
[09.05.2025] [44-8431/2402]
Landkreis Meißen - ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH beantragt die wesentliche Änderung des Stahl- und Walzwerkes einschließlich Nebenanlagen am Standort Riesa
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH in 01591 Riesa, Gröbaer Straße 3 beantragte mit Datum vom 14. Oktober 2022 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung des Stahl- und Walzwerkes einschließlich Nebenanlagen in 01591 Riesa, Gröbaer Straße 3. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach den Nummern 3.2.2.1, 3.6.1.1, 3.22.1, 8.11.2.2, 8.15.3 und 8.12.3.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist. Antragsgegenstand ist die wesentliche Änderung des Stahl- und Walzwerkes einschließlich Nebenanlagen durch die Errichtung eines neuen, zweiten Warmwalzwerkes ohne Steigerung der bereits genehmigten Jahreskapazität inklusive Nebenanlagen (insbesondere des Pumpwerks III), die Optimierung der Verkehrslogistik auf dem Betriebsgelände der ESF und der Einsatz neuer Stoffe im bestehenden Pumpwerk II.
Das Stahl- und Walzwerk einschließlich Nebenanlagen ist den Nummern 3.3.1 und 3.6 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 9. Mai 2025
Die ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH in 01591 Riesa, Gröbaer Straße 3 beantragte mit Datum vom 14. Oktober 2022 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung des Stahl- und Walzwerkes einschließlich Nebenanlagen in 01591 Riesa, Gröbaer Straße 3. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach den Nummern 3.2.2.1, 3.6.1.1, 3.22.1, 8.11.2.2, 8.15.3 und 8.12.3.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist. Antragsgegenstand ist die wesentliche Änderung des Stahl- und Walzwerkes einschließlich Nebenanlagen durch die Errichtung eines neuen, zweiten Warmwalzwerkes ohne Steigerung der bereits genehmigten Jahreskapazität inklusive Nebenanlagen (insbesondere des Pumpwerks III), die Optimierung der Verkehrslogistik auf dem Betriebsgelände der ESF und der Einsatz neuer Stoffe im bestehenden Pumpwerk II.
Das Stahl- und Walzwerk einschließlich Nebenanlagen ist den Nummern 3.3.1 und 3.6 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
- Die Gesamtkapazität des Stahl- und Walzwerkes ändert sich nicht.
- Es gibt keine Änderung der Betriebszeiten aller Anlagen und Nebeneinrichtungen.
- Es kommt zu keiner zusätzlichen Belastung durch Luftschadstoffemissionen.
- Es kommt zu keinen Änderungen, die als geruchsrelevant im Sinn von § 3 Absatz 4 BImSchG zu bewerten sind.
- Es kommt zu keiner relevanten Erhöhung der Geräuschimmissionen. Im Tageszeitraum sind Steigerungen von maximal 2 dB und nachts von maximal 1 dB zu erwarten.
- Der Anlagenstandort befindet sich in keinem Wasserschutz-, Heilquellenschutz oder Überschwemmungsgebiet.
- Das anfallende Abwasser ist so gering belastet, dass einer Einleitung in die kommunale Abwasserbehandlungsanlage nichts entgegensteht.
- Die Anlagen im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Pumpwerk II und III entsprechen bei Erfüllung der Nebenbestimmungen unter III.4.2 des Genehmigungsbescheides vom 12. Mai 2025 der AwSV.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 9. Mai 2025
Landesdirektion Sachsen
Bobeth
Referatsleiter
Bobeth
Referatsleiter