Wasserwirtschaft
[03.04.2025] [C46-0522/1693/5]
Ersatzneubau Verdolung Erbisdorfer Wasser Am Rautenkranz in Brand-Erbisdorf, OT St. Michaelis
Bekanntmachung
der Landesdirektion Sachsen
nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
für das Vorhaben „Ersatzneubau Verdolung Erbisdorfer Wasser Am Rautenkranz in Brand-Erbisdorf, OT St. Michaelis“
Vom 28. März 2025
der Landesdirektion Sachsen
nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
für das Vorhaben „Ersatzneubau Verdolung Erbisdorfer Wasser Am Rautenkranz in Brand-Erbisdorf, OT St. Michaelis“
Vom 28. März 2025
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2023 I S. 323) (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) geändert worden ist.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 beantragte das Landratsamt Mittelsachsen für die Große Kreisstadt Brand-Erbisdorf, Markt 1, 09618 Brand-Erbisdorf bei der Landesdirektion Sachsen die Feststellung, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht sowie die Entscheidung, ob für das Verfahren anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann.
Das Vorhaben „Ersatzneubau Verdolung Erbisdorfer Wasser Am Rautenkranz in Brand-Erbisdorf, OT St. Michaelis“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 27. März 2025 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die unerhebliche Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
- die bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien)
- der unerhebliche Reichtum, die unerhebliche Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien)
- die Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 beantragte das Landratsamt Mittelsachsen für die Große Kreisstadt Brand-Erbisdorf, Markt 1, 09618 Brand-Erbisdorf bei der Landesdirektion Sachsen die Feststellung, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht sowie die Entscheidung, ob für das Verfahren anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann.
Das Vorhaben „Ersatzneubau Verdolung Erbisdorfer Wasser Am Rautenkranz in Brand-Erbisdorf, OT St. Michaelis“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 27. März 2025 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die unerhebliche Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
- die bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien)
- der unerhebliche Reichtum, die unerhebliche Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien)
- die Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
- Kleinräumigkeit des Vorhabens, da der Ausbau eine Länge von 67 m umfasst
- Verbesserung des Abflussverhaltens im Starkregenfall
- keine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten, nationalen Schutzgebieten oder gesetzlich geschützten Gebieten
Darüber hinaus sind folgende Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend:
- eventuell baubedingte Auswirkungen können durch Bauzeitenregelungen wirksam vermindert werden
- bauzeitlicher Schutz des Gewässers und des Bodens vor Verunreinigungen mit wassergefährdenden Stoffen
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die Bekanntgabe ist auch unter www.uvp-verbund.de einsehbar.
- eventuell baubedingte Auswirkungen können durch Bauzeitenregelungen wirksam vermindert werden
- bauzeitlicher Schutz des Gewässers und des Bodens vor Verunreinigungen mit wassergefährdenden Stoffen
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die Bekanntgabe ist auch unter www.uvp-verbund.de einsehbar.
Chemnitz, den 28. März 2025
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter
Kammel
Referatsleiter