Hochwasserschutz
[31.03.2025] [Gz.: C46-0522/1020/26]
Landkreis Meißen - Umverlegung des Lößnitzbachs in Radebeul Ortsteil Serkowitz und Instandsetzung des Auslaufkanals nebst Umverlegung des Seegrabens"
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen über die Planfeststellung für das Komplexvorhaben Lößnitzbach - Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses -
Die Landesdirektion Sachsen hat auf Antrag der Stadt Radebeul den Plan für das oben bezeichnete Vorhaben mit Planfeststellungsbeschluss vom 13. März 2025, Geschäftszeichen: C46_DD-0522/1020/26 gemäß § 68 Absatz 1, § 67 Absatz 2 und § 70 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I S. 409) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, die auf dieses Verfahren gemäß § 102 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, weiterhin anwendbar ist, sowie §§ 4, 25 und 26 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, festgestellt.
I
Das Vorhaben befindet sich im Landkreis Meißen in der Großen Kreisstadt Radebeul Ortsteil Serkowitz und umfasst die Umverlegung der Gewässer Lößnitzbach und Seegraben sowie die daraus resultierenden Folgemaßnahmen. Im Wesentlichen gehören folgende Maßnahmen zum Gegenstand des Vorhabens:
- Umverlegung des Lößnitzbachs im Abschnitt zwischen der Bahnlinie der Deutschen Bahn und der Einmündung in die Elbe bei Elb-km 66,48 (ca. 1,6 km Länge),
- Errichtung eines Mischwasserentlastungskanals in einem Teil des ehemaligen Gewässerbettes des Lößnitzbachs mit Einleitstelle bei Elb-km 65,88,
- Herstellung von Durchlässen/Brücken am Lößnitzbach als Straßen-/Wegequerungen,
- Umverlegung des Seegrabens mit Einmündung in die Elbe bei Elb-km 65,65,
- Herstellung von Durchlässen/Brücken am Seegraben als Straßen-/Wegequerungen,
- Umverlegung oder Sicherung vorhandener Medienleitungen im gesamten Baufeld,
- Herstellung eines Unterhaltungswegs für den Lößnitzbach, Anpassung vorhandener Einleitungen an die neuen Einleitungsstellen; Abriss von baulichen Anlagen,
- Umsetzung von naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen.
Das Vorhaben nimmt bauzeitlich und dauerhaft Flächen in der Stadt Radebeul, Gemarkungen Serkowitz und Kötzschenbroda in Anspruch.
Für das Vorhaben bestand die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wurde nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens wurde bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt.
II
Der Planfeststellungsbeschluss beinhaltet die Feststellung des Plans einschließlich der Änderungen und Regelungen zur Umsetzung des Vorhabens. Zudem enthält er Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere zu wasserfachlichen und bautechnischen Belangen, zu Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege, Boden, Abfallwirtschaft und Immissionsschutz, zu Belangen von Archäologie und Denkmalschutz, zu straßenrechtlichen Belangen und zu Belangen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, der öffentlichen Ver- und Entsorgung sowie zu sonstigen öffentlichen und privaten Belangen. Damit darf das Vorhaben entsprechend dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses umgesetzt werden.
Der Beschluss schließt aufgrund der Konzentrationswirkung der Planfeststellung gemäß § 75 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz auch naturschutz- und fischereirechtliche Ausnahmeentscheidungen, die Änderung bestehender wasserrechtlicher Entscheidungen, wasserrechtliche Genehmigungen, strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen sowie eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung, naturschutzrechtliche Befreiungen sowie die Zulassung von Eingriffen in Natur und Landschaft, straßenbau- und straßenverkehrsrechtliche Entscheidungen, eine energiewirtschaftliche Entscheidung und Baugenehmigungen mit ein. So ergibt sich aus der Planfeststellung des Vorhabens dessen Zulässigkeit hinsichtlich aller öffentlich-rechtlichen Zulassungserfordernisse.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist im Übrigen über die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Stellungnahmen, Forderungen und Anregungen, welche das oben genannte festgestellte Vorhaben betreffen, entschieden worden.
Der Planfeststellungsbeschluss besitzt enteignungsrechtliche Vorwirkung.
Die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses wurde gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, angeordnet.
III
Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung und eine Ausfertigung des festgestellten Planes liegen in der Zeit von
Mittwoch, dem 9. April 2025 bis einschließlich Dienstag, dem 22. April 2025,
in der Stadtverwaltung Radebeul, Technisches Rathaus, Zimmer 1.15,
Pestalozzistraße 8, 01445 Radebeul
Montag: | 09:00 – 13:00 Uhr |
Dienstag: | 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr |
Mittwoch: | 09:00 – 13:00 Uhr |
Donnerstag: | 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr |
Freitag: | 09:00 – 13:00 Uhr |
zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Die Auslegung wird zuvor ortsüblich bekannt gemacht.
Personenbezogene Daten sind im Planfeststellungsbeschluss aus datenschutzrechtlichen Gründen anonymisiert.
Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss auch gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt (§ 74 Absatz 4 Satz 3 VwVfG in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung).
Die Bekanntmachung ist einschließlich des Planfeststellungsbeschlusses sowie der festgestellten Planunterlagen während der genannten Auslegungszeit auch auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/ unter der Rubrik Hochwasserschutz sowie im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/ einsehbar.
IV
Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung schriftlich oder elektronisch Klage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, erhoben werden. Wird die Klage elektronisch erhoben, gelten die Maßgaben der §§ 55a und 55d der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 sowie Abs. 4 Satz 4 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Das sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen. Weiter sind das Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten; berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder; Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder; Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten; juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in § 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 VwGO bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit der Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Dresden, den 18. März 2025
Landesdirektion Sachsen
Béla Bélafi
Präsident
Béla Bélafi
Präsident