Binnenschifffahrt
[28.03.2025] [36-4062/48/9]
Bekanntmachung vom 28. März 2025
Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 18. September 2024
zur temporären Begrenzung der Nutzung des Bärwalder Sees für die Schifffahrt gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 der Sächsischen Schifffahrtsverordnung (SächsSchiffVO)
Gz.: 36-4062/48/9
Die Landesdirektion Sachsen hat am 18. September 2024 eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SächsSchiffVO im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde für die mit Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen am 18. September 2024 zur Feststellung der Fertigstellung von Gewässerstrecken des Bärwalder Sees gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 des Sächsischen Wassergesetzes für die Nutzung fertiggestellte und ganzjährig von jedermann im Rahmen des Schifffahrtsrechts mit Wasserfahrzeugen befahrbare Gewässerstrecke aus natur- und artenschutzrechtlichen Gründen temporäre Nutzungsbegrenzungen festgelegt wurden.
Die Allgemeinverfügung wird am 1. April 2025 wirksam.
Die Allgemeinverfügung und die Übersichtskarte zur Allgemeinverfügung sind unter "Unterlagen" einsehbar.
Dresden, den 28. März 2025
Die Allgemeinverfügung wird am 1. April 2025 wirksam.
Die Allgemeinverfügung und die Übersichtskarte zur Allgemeinverfügung sind unter "Unterlagen" einsehbar.
Dresden, den 28. März 2025
Landesdirektion Sachsen
Hirndorf
Abteilungsleiterin Infrastruktur
Hirndorf
Abteilungsleiterin Infrastruktur