Bergbau, Bergbaufolgen
[11.09.2024] [47-0522/54/157]
Landkreis Bautzen - Ergebnis der Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben „Betonschutzmaßnahmen am Schleusenbauwerk und der Fischtreppe am Überleiter 6“
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen vom
11. September 2024 gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Gz.: 47-0522/54/157
Gemäß § 5 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 2. Dezember 2002 stellte das Regierungspräsidium Dresden (heute: Landesdirektion Sachsen) das Vorhaben „Spreetal/ Neißewasserüberleitung“ fest. Für dieses Vorhaben wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Das Vorhaben wurde letztmals mit Änderungsbescheid vom 24. Oktober 2013 geändert. Mit der Umsetzung wurde begonnen.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 beantragte die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau- Verwaltungsgesellschaft mbH die Änderung des oben genannten Planfeststellungsbeschlusses.
Gegenstand des Änderungsvorhabens „Betonschutzmaßnahmen am Schleusenbauwerk und der Fischtreppe am Überleiter 6“ sind Schutzmaßnahmen in Form der nachträglichen Auskleidung der Schleusenkammer, der Flügelwände, des Fischaufstieges, des Vorhafens und des Anschlusses des Bypasses mit GfK-Platten (Glasfaserverstärkter Kunststoff) sowie einer nachträglichen Polyureabeschichtung zum Schutz der Bauwerke im Überleiter 6 während der noch herrschenden erheblich metallkorrosiven Umgebungsbedingungen durch saures Seewasser.
Das Vorhaben befindet sich im Landkreis Bautzen, auf dem Gebiet der Gemeinde Elsterheide.
Zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde durch die Landesdirektion Sachsen gemäß § 5 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes und der Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt.
Im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung wurde nach überschlägiger Prüfung unter Beachtung der Kriterien nach Anlage 3 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz durch die Landesdirektion Sachsen mit Datum vom 3. September 2024 festgestellt, dass für das Vorhaben „Betonschutzmaßnahmen am Schleusenbauwerk und der Fischtreppe am Überleiter 6“ bei Umsetzung der aufgeführten Maßnahmen und unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen werden, die nach § 25 Absatz 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes zu berücksichtigen sind. Die Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Die wesentlichen Gründe sowie die maßgebenden Merkmale des Vorhabens und des Standortes für diese Entscheidung sind unter anderem:
Darüber hinaus sind insbesondere folgende Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend:
Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBI. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (Sächs-GVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 47, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, zugänglich.
Dresden, den 11. September 2024
Landesdirektion Sachsen
Uschi Muschol
Sachgebietsleiterin wasserrechtlicher Vollzug
in Vertretung des Referatsleiters
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 2. Dezember 2002 stellte das Regierungspräsidium Dresden (heute: Landesdirektion Sachsen) das Vorhaben „Spreetal/ Neißewasserüberleitung“ fest. Für dieses Vorhaben wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Das Vorhaben wurde letztmals mit Änderungsbescheid vom 24. Oktober 2013 geändert. Mit der Umsetzung wurde begonnen.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 beantragte die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau- Verwaltungsgesellschaft mbH die Änderung des oben genannten Planfeststellungsbeschlusses.
Gegenstand des Änderungsvorhabens „Betonschutzmaßnahmen am Schleusenbauwerk und der Fischtreppe am Überleiter 6“ sind Schutzmaßnahmen in Form der nachträglichen Auskleidung der Schleusenkammer, der Flügelwände, des Fischaufstieges, des Vorhafens und des Anschlusses des Bypasses mit GfK-Platten (Glasfaserverstärkter Kunststoff) sowie einer nachträglichen Polyureabeschichtung zum Schutz der Bauwerke im Überleiter 6 während der noch herrschenden erheblich metallkorrosiven Umgebungsbedingungen durch saures Seewasser.
Das Vorhaben befindet sich im Landkreis Bautzen, auf dem Gebiet der Gemeinde Elsterheide.
Zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde durch die Landesdirektion Sachsen gemäß § 5 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes und der Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt.
Im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung wurde nach überschlägiger Prüfung unter Beachtung der Kriterien nach Anlage 3 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz durch die Landesdirektion Sachsen mit Datum vom 3. September 2024 festgestellt, dass für das Vorhaben „Betonschutzmaßnahmen am Schleusenbauwerk und der Fischtreppe am Überleiter 6“ bei Umsetzung der aufgeführten Maßnahmen und unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen werden, die nach § 25 Absatz 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes zu berücksichtigen sind. Die Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Die wesentlichen Gründe sowie die maßgebenden Merkmale des Vorhabens und des Standortes für diese Entscheidung sind unter anderem:
- Von dem Änderungsvorhaben sind mit dem Überleiter 6, dessen unmittelbar angrenzendem Umfeld, der zwei bestehenden Einsetzstellen für wassergebunde Technik und den bereits bestehenden Zuwegungen hierzu nur bereits vorhandene dauerhafte Überprägungen direkt betroffen.
- Bei dem Vorhabengebiet handelt es sich um einen Teilbereich der Lausitzer Bergbaufolgelandschaft. Der Standort des Vorhabens befindet sich daher in einem durch den Bergbau stark anthropogen überprägten Gebiet. Bei den Gewässern handelt es sich um künstliche Gewässer.
- Die Nutzung der Gewässerflächen des Partwitzer Sees und des Neuwieser Sees ist zeitlich befristet auf insgesamt ca. vier Tage.
- Das Änderungsvorhaben ist kleinräumig und das Grundwasser durch bergbautypische Beeinträchtigungen des Grundwasserwiederanstiegs vorbelastet.
- Die temporäre Beeinträchtigung der Landschaft durch die Baustelle und den Baustellenverkehr sind nur vorübergehend und nicht als erheblich im Sinne des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes zu bewerten.
- Es sind keine erheblichen bau-, anlage- sowie betriebsbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch, einschließlich menschlicher Gesundheit und Wohlbefinden zu erwarten.
Darüber hinaus sind insbesondere folgende Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend:
- Die bauzeitlich beanspruchten Flächen werden nach Abschluss der Bauarbeiten wiederhergestellt. Es werden bereits vorversiegelte bzw. vorverdichtete Flächen für die Baustelleneinrichtung und als Maschinenstandorte genutzt. Die Zufahrt erfolgt ausschließlich über vorhandene Wege und Straßen.
- Der bauzeitlich beanspruchte Boden wird nach Abschluss der Bauarbeiten wiederhergestellt. Erdarbeiten erfolgen hauptsächlich in der Schicht aus Wasserbausteinen.
- Es erfolgt ein sachgerechter Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Durch die Errichtung eines Gerüstes mit Zeltplane und Auffangwanne werden wassergefährdende Stoffe zurückgehalten und anschließend entsorgt.
- Es erfolgt eine ökologische Baubegleitung, durch die erhebliche und nachhaltige negative Beeinträchtigungen zum Schutz von Tieren, Pflanzen und biologischer Vielfalt vorgebeugt wird.
- Es erfolgt ein zeitlich versetzter Ausbau der der Stemmtore, sodass immer eine Seite geschlossen bleibt. Somit wird ein unkontrolliertes Überleiten von Wasser bei einem potentiellen Bruch der Fangedämme vermieden.
Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBI. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (Sächs-GVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 47, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, zugänglich.
Dresden, den 11. September 2024
Landesdirektion Sachsen
Uschi Muschol
Sachgebietsleiterin wasserrechtlicher Vollzug
in Vertretung des Referatsleiters