Bergbau, Bergbaufolgen
[09.09.2024] [47-0522/1335/133]
Landkreis Bautzen - Ergebnis der Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben „Anpassung der planfestgestellten Kompensationsmaßnahmen A2 – A6, Ergänzung von zusätzlichen Flächeninanspruchnahmen und Festlegung der Kompensationsmaßnahmen A11 – A13 auf Grundlage des Landschaftspflegerischen Begleitplanes sowie die Änderung der Maßnahme E1“
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 9. September 2024
Gemäß § 5 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist wird Folgendes bekannt gemacht:
Mit Teil-Planfeststellungsbeschluss (Teil-PFB) vom 21. März 2018 stellte die Landesdirektion Sachsen (LDS) den Plan der Lausitzer und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) zum Teilvorhaben „Ausbau Kleine Spree von Burghammer bis Spreewitz“ fest. Für dieses Vorhaben wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
Dieser Teil-PFB wurde mit Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 30. April 2024 letztmalig geändert. Mit der Umsetzung des Vorhabens wurde begonnen.
Mit Schreiben vom 18. April 2024 beantragte die LMBV die Planänderung und –ergänzung des oben genannten Teil-PFB. Dabei sind die folgenden Maßnahmen zur Genehmigung beantragt:
der Ergänzung von zusätzlichen Flächeninanspruchnahmen und
der Festlegung der Ausgleichsmaßnahmen A11 – A13
Zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde durch die LDS gemäß § 5 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 UVPG und der Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt.
Im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung wurde nach überschlägiger Prüfung unter Beachtung der Kriterien nach Anlage 3 zum UVPG durch die LDS mit Datum vom 27. August 2024 festgestellt, dass für das Vorhaben „Anpassung der planfestgestellten Kompensationsmaßnahmen A2 – A6, Ergänzung von zusätzlichen Flächeninanspruchnahmen und Festlegung der Kompensationsmaßnahmen A11 – A13 auf Grundlage des Landschaftspflegerischen Begleitplanes sowie die Änderung der Maßnahme E1“ bei Umsetzung der oben genannten Maßnahmen und unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen werden, die nach § 25 Absatz 2 UVPG zu berücksichtigen sind. Die Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Die wesentlichen Gründe sowie die maßgebenden Merkmale des Vorhabens und des Standortes für diese Entscheidung sind unter anderem:
Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBI. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (Sächs-GVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 47, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, zugänglich.
Dresden, den 9. September 2024
Mit Teil-Planfeststellungsbeschluss (Teil-PFB) vom 21. März 2018 stellte die Landesdirektion Sachsen (LDS) den Plan der Lausitzer und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) zum Teilvorhaben „Ausbau Kleine Spree von Burghammer bis Spreewitz“ fest. Für dieses Vorhaben wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
Dieser Teil-PFB wurde mit Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 30. April 2024 letztmalig geändert. Mit der Umsetzung des Vorhabens wurde begonnen.
Mit Schreiben vom 18. April 2024 beantragte die LMBV die Planänderung und –ergänzung des oben genannten Teil-PFB. Dabei sind die folgenden Maßnahmen zur Genehmigung beantragt:
- Überprüfung der landschaftspflegerischen Eingriffe mit
der Ergänzung von zusätzlichen Flächeninanspruchnahmen und
der Festlegung der Ausgleichsmaßnahmen A11 – A13
- Änderung der Ersatzmaßnahme E1
Zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde durch die LDS gemäß § 5 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 UVPG und der Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt.
Im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung wurde nach überschlägiger Prüfung unter Beachtung der Kriterien nach Anlage 3 zum UVPG durch die LDS mit Datum vom 27. August 2024 festgestellt, dass für das Vorhaben „Anpassung der planfestgestellten Kompensationsmaßnahmen A2 – A6, Ergänzung von zusätzlichen Flächeninanspruchnahmen und Festlegung der Kompensationsmaßnahmen A11 – A13 auf Grundlage des Landschaftspflegerischen Begleitplanes sowie die Änderung der Maßnahme E1“ bei Umsetzung der oben genannten Maßnahmen und unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen werden, die nach § 25 Absatz 2 UVPG zu berücksichtigen sind. Die Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Die wesentlichen Gründe sowie die maßgebenden Merkmale des Vorhabens und des Standortes für diese Entscheidung sind unter anderem:
- Die Ausgleichsmaßnahmen A2, A4, A5 und A6 haben insgesamt eine nur geringe Flächeninanspruchnahme zum Gegenstand, die geringe Kompensationsbedarfe zur Folge haben. Die Ausgleichsmaßnahme A3 hat eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme zum Gegenstand, die einen höheren Kompensationsbedarf zur Folge hat. Die Kompensationsmaßnahmen finden außerhalb des Gewässerabflussprofils statt.
- Die Bewertung der Maßnahmen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Gewässer ist nicht erforderlich, da diese gemäß Antragstellung in die Maßnahmen A 11 und A12 überführt werden.
- Zusätzliche Flächeninanspruchnahmen erfolgten durch die Nutzung von BE-Flächen und Errichtung von Bauwerken (Pegel, Brücken). Die zusätzlichen Beanspruchungen der Flächen sind entweder baubedingt und temporär begrenzt oder kleinräumig ohne erkennbare nachteilige Beeinflussungen auf die Schutzgüter. Die zu errichtenden Bauwerke sind für die Messwerterfassung hydrologischer Daten und für die Herstellung von Wegebeziehungen erforderlich.
- Die neu gefassten Ausgleichsmaßnahmen A11 und A12, die auch die Ausgleichsmaßnahmen baubedingter Eingriffe der Ausgleichsmaßnahmen A2 bis A6 umfassen, betreffen im Wesentlichen die Wiederherstellung von Waldflächen und gesetzlich geschützter Biotope.
- Die Maßnahme A13 schließt Gehölzpflanzungen in der Böschung von der Böschungsoberkante bis zur Wasserspiegellage BHQ ein. Diese Maßnahme trägt zur Beschattung des Gewässers bei und wurde mit der LTV abgestimmt.
- Die Beschattung eines Gewässers wird im Sinne der EU-WRRL positiv bewertet, vermindert die Verkrautung im Gewässer und führt zu keinen nachteiligen Auswirkungen.
- Durch den Wegfall der Maßnahme E1 und Ersatz dieser durch die Maßnahme A13 werden keine erheblichen Beeinträchtigungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt erwartet.
Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBI. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (Sächs-GVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 47, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, zugänglich.
Dresden, den 9. September 2024
Landesdirektion Sachsen
Uschi Muschol
Sachgebietsleiterin wasserrechtlicher Vollzug
in Vertretung des Referatsleiters
Uschi Muschol
Sachgebietsleiterin wasserrechtlicher Vollzug
in Vertretung des Referatsleiters