Tierseuchenbekämpfung
[10.09.2024] [25-5133/125/48]
Öffentliche Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen für die Landkreise Görlitz, Bautzen, Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und die Landeshauptstadt Dresden
ASP - 4. Änderung der Allgemeinverfügung vom 19. Juli 2023 zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen
Tierseuchenverhütung und -bekämpfung
Afrikanische Schweinepest
Hinweis:
Die 4. Änderung der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert durch die 3. Änderung der Allgemeinverfügung vom 6. Mai 2024, beinhaltet die Verkleinerung der Sperrzone II in den Landkreisen Görlitz, Bautzen und Meißen sowie der Landeshauptstadt Dresden.
Die weiteren Anordnungen der vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert durch die 3. Änderung der Allgemeinverfügung vom 6. Mai 2024, bleiben unverändert bestehen.
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2425 der Kommission vom 9. Septmeber 2024 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
Mit Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2425 der Kommission vom 9. Septmeber 2024 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest angepasst. Folglich muss diese Anpassung im nationalen Recht abgebildet werden.
Mit Veröffentlichung der 4. Änderung der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert durch die 3. Änderung der Allgemeinverfügung vom 6. Mai 2024, zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen (Gz. 25-5133/125/48) werden die Anpassungen im nationalen Recht abgebildet.
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Nr. 2 Buchstabe d der Tiergesundheitszuständigkeitsverordnung vom 12. März 2015 (SächsGVBl. S. 298) in der Fassung vom 1. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 570).
Zu 1. Anpassung des Restriktionsgebietes
In den angepassten Gebieten gab es entweder noch nie einen positiven ASP-Fall oder das Seuchengeschehen liegt mindestens 12 Monate zurück.
Der Freistaat Sachsen ist aufgrund sorgfältiger Prüfung der durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, der erhobenen Überwachungsdaten, der intensiven epidemiologischen Ermittlungen und unter Berücksichtigung der ASF Exit Strategy [2] der zuständigen Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Schluss gekommen, dass die ASP in dem zu verkleinernden Gebiet getilgt wurde und die Gefahr einer Weiterverbreitung der Seuche nicht mehr besteht. Auf Grundlage von Art. 67 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 können somit die Sperrzonen dem aktuellen Risikoniveau und der günstigen Seuchenlage entsprechend angepasst und verkleinert werden. Die Sperrzone II innerhalb des Landkreises Meißen und der Landeshauptstadt Dresden wurde dabei komplett aufgehoben. Aufgrund des bestehenden Schutzkorridors „Ost“ konnte die Sperrzone II im südlichen Teil des Landkreises Görlitz auf das Gebiet des Schutzkorridors begrenzt werden. Bestätigt wurde das Vorhaben durch Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2425 der Kommission vom 9. Septmeber 2024 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest.
Ebenfalls wurden die angepassten Sperrzonen durch die gemäß Art. 43 der VO (EU) 2016/429 einberufene operationelle Expertengruppe des Freistaates Sachsen am 30. Mai 2024 beraten und bestätigt.
Zu 3. Bekanntmachung, Inkrafttreten
Die Bekanntgabe der Änderung zur Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2425 der Kommission vom 9. Septmeber 2024 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest keinen Aufschub duldet.
Rechtsgüter Dritter werden durch die Festsetzung einer Restriktionszone (Sperrzone II) beeinträchtigt. Die Aufrechterhaltung dieser Beeinträchtigungen ist aufgrund des veränderten Seuchengeschehens und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2425 der Kommission vom 9. Septmeber 2024 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest nicht mehr in allen bisherigen Gebieten der Sperrzone II gerechtfertigt und daher insoweit unverzüglich aufzuheben. Die betreffenden Gebiete werden in die Sperrzone I überführt, soweit die Restriktionszonen nicht gänzlich aufgehoben wurden.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung nach Nr. 2a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826) auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter Bekanntmachungen, dort „Inneres, Soziales und Gesundheit“ – „Tierseuchenbekämpfung“. Die vollständige Begründung kann ebenfalls auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris).
Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Zu 4. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Gegen diese Änderung der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift Widerspruch oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig Widerspruch eingelegt werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dresden, den 10. September 2024
Die 4. Änderung der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert durch die 3. Änderung der Allgemeinverfügung vom 6. Mai 2024, beinhaltet die Verkleinerung der Sperrzone II in den Landkreisen Görlitz, Bautzen und Meißen sowie der Landeshauptstadt Dresden.
Die weiteren Anordnungen der vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert durch die 3. Änderung der Allgemeinverfügung vom 6. Mai 2024, bleiben unverändert bestehen.
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
4. Änderung der Allgemeinverfügung
vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 6. Mai 2024,
zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)
Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere
Anordnungen
vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 6. Mai 2024,
zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)
Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere
Anordnungen
Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2425 der Kommission vom 9. Septmeber 2024 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
- Die Nr. 1 der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert durch die 3. Änderung der Allgemeinverfügung vom 6. Mai 2024, wird wie folgt neugefasst:
„Es wird ein Restriktionsgebiet im Freistaat Sachsen wie nachfolgend dargestellt festgelegt:
Das Gebiet um die in den Landkreisen Görlitz und Bautzen festgestellten ASP-Ausbrüche bei Wildschweinen wird als Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) festgelegt. Die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) umfasst folgende Gemeinden bzw. Teile von Gemeinden in den Landkreisen Görlitz und Bautzen und ist in dem folgenden Kartenausschnitt als schraffierter Bereich mit folgenden Grenzen dargestellt:
a. Die Sperrzone II umfasst im Landkreis Bautzen:
Das Gebiet um die in den Landkreisen Görlitz und Bautzen festgestellten ASP-Ausbrüche bei Wildschweinen wird als Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) festgelegt. Die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) umfasst folgende Gemeinden bzw. Teile von Gemeinden in den Landkreisen Görlitz und Bautzen und ist in dem folgenden Kartenausschnitt als schraffierter Bereich mit folgenden Grenzen dargestellt:
a. Die Sperrzone II umfasst im Landkreis Bautzen:
- Gemeinde Burkau nördlich der BAB4,
- Gemeinde Crostwitz,
- Gemeinde Elsterheide,
- Gemeinde Göda nördlich der BAB4,
- Gemeinde Großdubrau,
- Gemeinde Großnaundorf östlich der K9253,
- Gemeinde Haselbachtal,
- Gemeinde Königswartha,
- Gemeinde Kubschütz nördlich der BAB4,
- Gemeinde Laußnitz östlich des Straßenverlaufes der K9274 nach Süden folgend, dann S56 bis Abzweig K9253, dann K9253,
- Gemeinde Lichtenberg nördlich der BAB4,
- Gemeinde Lohsa,
- Gemeinde Malschwitz nördlich der BAB4,
- Gemeinde Nebelschütz,
- Gemeinde Neukirch östlich der B97,
- Gemeinde Neschwitz,
- Gemeinde Ohorn nördlich der BAB4,
- Gemeinde Oßling,
- Gemeinde Panschwitz-Kuckau,
- Gemeinde Puschwitz,
- Gemeinde Räckelwitz,
- Gemeinde Radibor,
- Gemeinde Ralbitz-Rosenthal,
- Gemeinde Rammenau nördlich der BAB4,
- Gemeinde Schwepnitz östlich des Straßenverlaufes von der Landesgrenze Lipsiaer Straße nach Süden folgend bis Cosel, Am Wald, K9273, Mühlweg, Kirchsteig bis Schwepnitz, Zum Triemig, dann Ortrander Straße, Schulstraße, dann B97,
- Gemeinde Spreetal,
- Gemeinde Stadt Bautzen nördlich der BAB4,
- Gemeinde Stadt Bernsdorf,
- Gemeinde Stadt Elstra,
- Gemeinde Stadt Großröhrsdorf nördlich der BAB4,
- Gemeinde Stadt Hoyerswerda,
- Gemeinde Stadt Kamenz,
- Gemeinde Stadt Königsbrück östlich des Straßenverlaufes der B97 nach Süden folgend bis Abzeig K9274, dann K9274,
- Gemeinde Stadt Lauta,
- Gemeinde Stadt Pulsnitz,
- Gemeinde Stadt Weißenberg nördlich der BAB4,
- Gemeinde Stadt Wittichenau,
- Gemeinde Steina,
- Gemeinde Wachau östlich des Straßenverlaufes der K9253 nach Süden folgend bis zur K9252, dann K9252 bis Lomnitz bis zum Abzweig K9253, dann weiter östlich der K9253 in Richtung Süden bis zur BAB4, dann nördlich der BAB4 in Richtung Osten.
b. Die Sperrzone II umfasst im Landkreis Görlitz:
- Gemeinde Boxberg/O.L.,
- Gemeinde Gablenz,
- Gemeinde Groß Düben,
- Gemeinde Hähnichen,
- Gemeinde Hohendubrau,
- Gemeinde Horka,
- Gemeinde Kodersdorf,
- Gemeinde Königshain,
- Gemeinde Krauschwitz i. d. O.L.,
- Gemeinde Kreba-Neudorf,
- Gemeinde Markersdorf östlich der S111 in Richtung Süden bis zum Abzweig der Gersdorfer Straße, dann östlich entlang der Gersdorfer Straße bis zum Ortsteil Deutsch-Paulsdorf, dort bis zum Abzweig Am Spitzberg in westliche Richtung, dann östlich des Straßenverlaufs Am Spitzberg in Richtung Süden bis zum Abzweig Waldhausstraße, dann östlich der Waldhausstraße in Richtung Süden,
- Gemeinde Mittelherwigsdorf östlich des Straßenverlaufes der Verbindungsstraße vom Ortsteil Wittgendorf zur B178 nach Süden, dann südlich der B178 in Richtung Nordwesten folgend bis Abzweig S132, dann östlich der S132 in Richtung Süden,
- Gemeinde Mücka,
- Gemeinde Neißeaue,
- Gemeinde Olbersdorf östlich der S133,
- Gemeinde Oybin östlich des Straßenverlaufes der S133 nach Süden folgend bis zur Landesgrenze bei Kammloch,
- Gemeinde Quitzdorf am See,
- Gemeinde Rietschen,
- Gemeinde Schleife,
- Gemeinde Schönau-Berzdorf a. d. Eigen östlich der Trockenwerstraße in Richtung Süden bis zum Abzweig der Oberen Straße auf der K8617 in Richtung Osten, dann südlich der K8617 bis zur Gemeindegrenze,
- Gemeinde Schöpstal,
- Gemeinde Stadt Bad Muskau,
- Gemeinde Stadt Bernstadt a. d. Eigen östlich des Verlaufs der Waldhausstraße in Richtung Süden bis zum Abzweig der Reichenbacher Straße nach Westen, dann östlich entlang der Reichenbacher Straße nach Süden bis zum Ortsteil Altbernsdorf a. d. Eigen und Abzweig der Straße Kleine Seite in Richtung Osten, dann nördlich des Verlaufs der Straße Kleine Seite bis zur S128 in Richtung Osten, dann nördlich der S128 bis zum Abzweig Trockenwerkstraße in Richtung Süden bis zur K8617, dann östlich der K8617 in Richtung Süden,
- Gemeinde Stadt Görlitz,
- Gemeinde Stadt Niesky,
- Gemeinde Stadt Ostritz,
- Gemeinde Stadt Reichenbach/O.L. östlich der S124 in Richtung Süden, dann nach der Kreuzung der B6 östlich entlang der Nieskyer Straße in Richtung Süden bis zum Abzweig von Markt und Alter Ring in der Stadt Reichenbach/O.L., ab Abzweig der Von-Seydewitz-Straße östlich der S111 in Richtung Süden,
- Gemeinde Stadt Rothenburg/O.L.,
- Gemeinde Stadt Weißwasser/O.L.,
- Gemeinde Stadt Zittau östlich des Straßenverlaufs der K8617 in Richtung Süden bis zur Hauptstraße im Ortsteil Wittgendorf, dann östlich der Hauptstraße in Richtung Süden bis zum Abzweig auf Höhe Hausnr. 73 in Richtung Süden bis zur Alten Betonstraße, dann östlich der Verbindungsstraße Richtung B178 bis zur Gemeindegrenze, außerdem östlich des Straßenverlaufes der S132 nach Süden folgend bis Abzweig B96, dann östlich der B96 in Richtung Westen über Theaterring, Töpferberg bis zum Abzweig der S133, dann östlich der S133 in Richtung Süden,
- Gemeinde Trebendorf,
- Gemeinde Vierkirchen nördlich der BAB4 in östliche Richtung bis zur Abfahrt AS Nieder Seifersdorf, dann östlich der S122 in Richtung Süden bis zum Abzweig der S124, dann östlich der S124 in Richtung Süden,
- Gemeinde Waldhufen,
- Gemeinde Weißkeißel.
Die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) ist in dem folgenden Kartenausschnitt gemäß Legende mit folgenden Grenzen (äußere Linie, schraffiert) dargestellt:
Zum Vergrößern anklicken
Die aktuelle kartographische Darstellung des o. g. Gebietes ist als interaktive Karte unter Geoportal - Sachsenatlas einsehbar. [1]
- Die weiteren Regelungen der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert durch die 3. Änderung der Allgemeinverfügung vom 6. Mai 2024, zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen (Gz. 25-5133/125/48) bleiben unberührt.
- Diese Änderung zur Allgemeinverfügung wird als Notbekanntmachung auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter lds.sachsen.de/Bekanntmachung/ verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite derLandesdirektion Sachsen unter lds.sachsen.de/Bekanntmachung/ auch zu den Geschäftszeiten in der
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
- Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Begründung
I. Sachverhalt
Mit Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2425 der Kommission vom 9. Septmeber 2024 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest angepasst. Folglich muss diese Anpassung im nationalen Recht abgebildet werden.
Mit Veröffentlichung der 4. Änderung der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert durch die 3. Änderung der Allgemeinverfügung vom 6. Mai 2024, zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen (Gz. 25-5133/125/48) werden die Anpassungen im nationalen Recht abgebildet.
II. Rechtliche Würdigung
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Nr. 2 Buchstabe d der Tiergesundheitszuständigkeitsverordnung vom 12. März 2015 (SächsGVBl. S. 298) in der Fassung vom 1. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 570).
Zu 1. Anpassung des Restriktionsgebietes
In den angepassten Gebieten gab es entweder noch nie einen positiven ASP-Fall oder das Seuchengeschehen liegt mindestens 12 Monate zurück.
Der Freistaat Sachsen ist aufgrund sorgfältiger Prüfung der durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, der erhobenen Überwachungsdaten, der intensiven epidemiologischen Ermittlungen und unter Berücksichtigung der ASF Exit Strategy [2] der zuständigen Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Schluss gekommen, dass die ASP in dem zu verkleinernden Gebiet getilgt wurde und die Gefahr einer Weiterverbreitung der Seuche nicht mehr besteht. Auf Grundlage von Art. 67 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 können somit die Sperrzonen dem aktuellen Risikoniveau und der günstigen Seuchenlage entsprechend angepasst und verkleinert werden. Die Sperrzone II innerhalb des Landkreises Meißen und der Landeshauptstadt Dresden wurde dabei komplett aufgehoben. Aufgrund des bestehenden Schutzkorridors „Ost“ konnte die Sperrzone II im südlichen Teil des Landkreises Görlitz auf das Gebiet des Schutzkorridors begrenzt werden. Bestätigt wurde das Vorhaben durch Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2425 der Kommission vom 9. Septmeber 2024 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest.
Ebenfalls wurden die angepassten Sperrzonen durch die gemäß Art. 43 der VO (EU) 2016/429 einberufene operationelle Expertengruppe des Freistaates Sachsen am 30. Mai 2024 beraten und bestätigt.
Zu 3. Bekanntmachung, Inkrafttreten
Die Bekanntgabe der Änderung zur Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2425 der Kommission vom 9. Septmeber 2024 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest keinen Aufschub duldet.
Rechtsgüter Dritter werden durch die Festsetzung einer Restriktionszone (Sperrzone II) beeinträchtigt. Die Aufrechterhaltung dieser Beeinträchtigungen ist aufgrund des veränderten Seuchengeschehens und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2425 der Kommission vom 9. Septmeber 2024 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest nicht mehr in allen bisherigen Gebieten der Sperrzone II gerechtfertigt und daher insoweit unverzüglich aufzuheben. Die betreffenden Gebiete werden in die Sperrzone I überführt, soweit die Restriktionszonen nicht gänzlich aufgehoben wurden.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung nach Nr. 2a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826) auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter Bekanntmachungen, dort „Inneres, Soziales und Gesundheit“ – „Tierseuchenbekämpfung“. Die vollständige Begründung kann ebenfalls auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris).
Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Zu 4. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Änderung der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift Widerspruch oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig Widerspruch eingelegt werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dresden, den 10. September 2024
Landesdirektion Sachsen
Dr. Michael Richter
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Dr. Michael Richter
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung