Tierseuchenbekämpfung
[18.04.2024] [25-5133/125/60]
An alle Jagdausübungsberechtigten im Freistaat Sachsen
ASP - 2. Änderung der Allgemeinverfügung vom 3. November 2022 zur Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten
Tierseuchenverhütung und -bekämpfung
Afrikanische Schweinepest (ASP)
Anmerkung:
Die 2. Änderung der Allgemeinverfügung zur Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten vom 3. November 2022 beinhaltet alleinig die Klarstellung / Anpassung des Hinweises.
Die Anordnungen der Allgemeinverfügung vom 3. November 2022 bleiben unverändert bestehen.
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
Begründung
I. Sachverhalt
Mit Überführung der Regelungen zu Aufbruch und Schwarte in die Allgemeinverfügung vom 19. Juli 2023 zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen (Gz. 25-5133/125/48) wurde das kostenfreie Entsorgen von Aufbruch und Schwarte anderweitig geregelt.
Da es zu Irritationen bezüglich des Hinweises innerhalb der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 3. November 2022 zur Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten (Gz. 25-5133/125/60) kam, wird hiermit eine redaktionelle Änderung umgesetzt.
II. Rechtliche Würdigung
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 S. 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014.
Zu 1.
Der Hinweis innerhalb der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 3. November 2022 zur Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten (Gz. 25-5133/125/60) hat nur informatorischen Charakter. Aufgrund der Überführung der Regelungen zu Aufbruch und Schwarte in die Allgemeinverfügung vom 19. Juli 2023 zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen (Gz. 25-5133/125/48) ist der Hinweis teilweise obsolet. Damit keine Irritationen über die Doppelregelungen auftreten, wird der Hinweis rein redaktionell angepasst.
Weiterhin bleibt die Entsorgung von Aufbruch und Schwarte durch den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen innerhalb der Sperrzonen kostenfrei.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Änderung der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dresden, den 3. April 2024
Rechtsgrundlage:
Die 2. Änderung der Allgemeinverfügung zur Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten vom 3. November 2022 beinhaltet alleinig die Klarstellung / Anpassung des Hinweises.
Die Anordnungen der Allgemeinverfügung vom 3. November 2022 bleiben unverändert bestehen.
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
2. Änderung der Allgemeinverfügung vom 3. November 2022
Tierseuchenverhütung und -bekämpfung
- Afrikanische Schweinepest (ASP) -
Allgemeinverfügung zur Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten
Tierseuchenverhütung und -bekämpfung
- Afrikanische Schweinepest (ASP) -
Allgemeinverfügung zur Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten
- Der Hinweis Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst.
„Für die Durchführung der Probenuntersuchung entstehen den Jagdausübungsberechtigten keine Kosten.“
- Die weiteren Regelungen der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 3. November 2022 zur Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten (Gz. 25-5133/125/60) bleiben unberührt.
- Diese Änderung zur Allgemeinverfügung wird auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter: lds.sachsen.de/Bekanntmachung/ sowie im Sächsischen Amtsblatt verkündet.
Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite derLandesdirektion Sachsen unter lds.sachsen.de/Bekanntmachung/ auch zu den Geschäftszeiten in der
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
- Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Begründung
I. Sachverhalt
Mit Überführung der Regelungen zu Aufbruch und Schwarte in die Allgemeinverfügung vom 19. Juli 2023 zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen (Gz. 25-5133/125/48) wurde das kostenfreie Entsorgen von Aufbruch und Schwarte anderweitig geregelt.
Da es zu Irritationen bezüglich des Hinweises innerhalb der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 3. November 2022 zur Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten (Gz. 25-5133/125/60) kam, wird hiermit eine redaktionelle Änderung umgesetzt.
II. Rechtliche Würdigung
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 S. 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014.
Zu 1.
Der Hinweis innerhalb der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 3. November 2022 zur Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten (Gz. 25-5133/125/60) hat nur informatorischen Charakter. Aufgrund der Überführung der Regelungen zu Aufbruch und Schwarte in die Allgemeinverfügung vom 19. Juli 2023 zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen (Gz. 25-5133/125/48) ist der Hinweis teilweise obsolet. Damit keine Irritationen über die Doppelregelungen auftreten, wird der Hinweis rein redaktionell angepasst.
Weiterhin bleibt die Entsorgung von Aufbruch und Schwarte durch den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen innerhalb der Sperrzonen kostenfrei.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Änderung der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dresden, den 3. April 2024
Landesdirektion Sachsen
Dr. Michael Richter
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Dr. Michael Richter
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Rechtsgrundlage:
- Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386)