Tierseuchenbekämpfung
[30.11.2023] [25-5133/141/3]
Öffentliche Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen für den Landkreis Görlitz
ASP - Festlegungen innerhalb des Schutzkorridors "Ost" und des Hochrisikokorridors in der Fassung vom 19. Juli 2023;
Verlängerung der Anordnung der Tötung, Taxierung und Entnahme durch Dritte
Tierseuchenverhütung und -bekämpfung
Afrikanische Schweinepest (ASP)
Festlegungen innerhalb des Schutzkorridors "Ost" und des Hochrisikokorridors in der Fassung vom 19. Juli 2023
Verlängerung der Anordnung der Tötung, Taxierung und Entnahme durch Dritte
Hinweis:
Die nachfolgend festgelegten Maßnahmen gelten ausschließlich für die Bereiche des Schutzkorridors „Ost“ und des Hochrisikokorridors. Die betroffenen Flächen einschließlich ihrer Teilkompartimente werden im Einzelnen ausgewiesen durch die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen „Tierseuchenverhütung und -bekämpfung Afrikanische Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen“, in der Fassung vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 13. September 2023, Gz. 25-5133/125/48.
Die hier vorliegende Allgemeinverfügung regelt zusätzliche Maßnahmen für das Gebiet des Schutzkorridors „Ost“ und des Hochrisikokorridors. Sie bilden die Verlängerung der Maßnahmen in Stufe I und Stufe II des im Rahmen dieser Allgemeinverfügung dargestellten dreistufigen Konzepts zum Schutzkorridors „Ost“ und Hochrisikokorridor. Die konkrete Ausgestaltung der Stufe III wird Gegenstand einer gesonderten Allgemeinverfügung sein.
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
Anordnungen an die Jagdausübungsberechtigten (JAB), Jäger sowie Personen, die Umgang mit Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen sowie von Wildschweinen stammenden tierischen Neben- und Folgeprodukten haben:
Auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen wurde am 31. Oktober 2020 in der Gemeinde Krauschwitz OT Pechern (Landkreis Görlitz) erstmals die ASP bei Wildschweinen amtlich festgestellt. Das ursprüngliche Seuchengeschehen konzentrierte sich auf den Bereich an der Grenze zu Polen östlich entlang der an der Neiße errichteten mobilen Wildschweinabwehrbarrieren.
Seitdem hat sich die ASP trotz intensiver Bekämpfungsmaßnahmen über nahezu den gesamten Landkreis Görlitz sowie weite Teile der Landkreise Bautzen und Meißen ausgebreitet. Bisher wurden seit Beginn des ersten ASP-Nachweises in der ausgewiesenen Restriktionszone der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) in Sachsen über 2.270 ASP-Fälle bei Wildschweinen bestätigt.
Bei den jeweiligen Ausweisungen der Sperrzone II wurden die Ergebnisse epidemiologischer Ermittlungen, die Strukturen des Handels, der örtlichen Schweinehaltungen, das Vorhandensein von Schlachtstätten sowie natürliche Grenzen, zäunbare Strukturen und Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt. Gewürdigt wurde zusätzlich das Vorhandensein von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
Bei der ASP handelt es sich um eine schwerwiegende, meist tödlich verlaufende Tierseuche der Haus- und Wildschweine, welche aufgrund der Pathogenität des Virus sich trotz der veranlassten Bekämpfungsmaßnahmen kontinuierlich im Freistaat ausgebreitet hat.
Innerhalb dieser Sperrzone II gab es seitdem regelmäßige ASP-Nachweise. Im letzten Monat wurden neue Ausbrüche im Landkreis Görlitz, südlich in Görlitz im Stadtgebiet Weinhübel festgestellt. Dieser Bereich befindet sich im Hochrisikokorridor, welcher sich nur wenige Kilometer entfernt vom Teilkompartiment 4 der Berzdorfer Kippe befindet. In diesem Teilkompartiment wurden noch über 120 Stück Schwarzwild taxiert. Dies veranschaulicht die Notwendigkeit einer schnellen Tilgung im Schutzkorridor, um eine weitere Einschleppung aus den infizierten Gebieten auf polnischer Seite zu verhindern.
Durch Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 13. September 2023 (Gz. 25-5133/125/48), wurden ein Schutzkorridor „Ost“ und ein Hochrisikokorridor ausgewiesen. Sinn und Zweck dieser Ausweisung ist es, mithilfe der in dieser Allgemeinverfügung zum Schutzkorridor "Ost" und des Hochrisikokorridors angeordneten Maßnahmen der Ziffern 1 bis 8 an der östlichen Außengrenze der Sperrzone II einen speziellen nahezu wildschweinfreien Korridor zu schaffen und ihn mithilfe weiterer gesondert anzuordnender Maßnahmen dauerhaft nahezu wildschweinfrei zu halten.
Mit der Schaffung eines solchen nahezu wildschweinfreien Korridors wird dem ASP-Virus der Wirt entzogen, so dass der Korridor gegenüber dem unverändert bestehenden Infektionsdruck aus Polen durch ASP-infizierte Wildschweine als Barriere bzw. als Schutzgürtel wirkt. Das ASP-Virus, das durch aus Polen eindringende ASP-infizierte Wildschweine nach Sachsen eingetragen wird, findet aufgrund des nahezu wildschweinfreien Gebietes von Schutzkorridor „Ost“ und Hochrisikokorridor keinen Wirt. Dadurch wird die ASP-Infektionskette unterbrochen und ein fortlaufendes Eindringen des Virus aus Polen verhindert. Insbesondere wird durch die Einbeziehung des Hochrisikokorridors in die Maßnahmen dieser Allgemeinverfügung der Infektionsdruck auf den Schutzkorridor „Ost“ vermindert. Bei gleichzeitiger Fortsetzung der Bekämpfungsmaßnahmen im Übrigen infizierten ASP-Gebiet ist der Schutzkorridor „Ost“/Hochrisikokorridor eine Voraussetzung dafür, dass das ASP-Virus dauerhaft aus dem jetzt großflächigen Infektionsgebiet verbannt wird.
Die Einrichtung des Schutzkorridors „Ost“ und des Hochrisikokorridors und ihre weitere Bewirtschaftung basieren auf einem Konzept, das ein dreistufiges, zeitlich, gestaffeltes Verfahren vorsieht: Dabei erhalten die JAB eines Teilkompartiments in der ersten Stufe (Stufe I) die Gelegenheit, selbstständig in Eigenregie die weitgehende Wildschweinfreiheit des Teilkompartiments zu erreichen. Gelingt ihnen das nicht, erfolgt die erforderliche Wildschweinentnahme durch Dritte (Stufe II). In der Stufe III gilt es, die erreichte nahezu vollständige Wildschweinfreiheit dauerhaft zu erhalten.
Die Anordnung der Ziffern 1 bis 8 dieser Allgemeinverfügung beschränken sich auf die Stufe I und Stufe II und werden deshalb nachfolgend ausführlich im Gesamtkontext dargelegt. Demgegenüber bleibt die Umsetzung der Maßnahmen der Stufe III einer weiteren Allgemeinverfügung vorbehalten, sie wird der Vollständigkeit halber ausgeführt.
Nachfolgend werden die einzelnen Stufen des Konzepts nochmals erläutert:
In der Stufe I „Tötung in Eigenregie des JAB“ erhalten die JAB die Möglichkeit, die Tilgung der ASP durch die verstärkte Bejagung oder durch die Entnahme auf veterinärrechtlicher Grundlage, welche weitreichendere Möglichkeiten als das Jagdrecht bietet (z.B. waffenrechtliche Möglichkeiten, Elterntierschutz, Kirrmengen und -materialien), zu erreichen.
Die JAB erhalten für den damit verbundenen Aufwand in der Stufe I eine Aufwandsentschädigung gemäß Ziffer 5 Buchstaben d. bis f. der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen „Tierseuchenverhütung und -bekämpfung Afrikanische Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen“, in der Fassung vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 13. September 2023, Gz. 25-5133/125/48.
Zur Überprüfung des erreichten Tötungsstandes in den Teilkompartimenten wird eine staatlich veranlasste drohnengestützte Taxierung durchgeführt. Das Ergebnis wird den betroffenen JAB des Teilkompartiments mitgeteilt. Erreichen die JAB in Stufe I „Tötung in Eigenregie des JAB“ die Vorgabe zur Populationsdichte, so entfällt die Stufe II – „Entnahme durch Dritte“ und das Kompartiment geht in die Stufe III über, die darauf zielt, das Kompartiment dauerhaft nahezu schwarzwildfrei zu halten.
Mit Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 19. Juli 2023, Gz. 25-5133/141/3, wurden bereits die Tötung, Taxierung sowie die Duldung der Entnahme durch Dritte einschließlich der Mitwirkung der JAB für den Fall der Nichterreichung des kritischen Wertes von 0,2 Stück Schwarzwild/ 100 ha Teilkompartimentsfläche angeordnet. Diese Allgemeinverfügung war bis zum 30. November 2023 befristet. Der kritische Zielwert konnte jedoch innerhalb der Geltungsdauer der vorgenannten Allgemeinverfügung nicht überall erreicht werden.
Im Ergebnis dessen ist daher die Anordnung der Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP in den Nr. 1 bis 8 zu verlängern bzw. zu erneuern.
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Nr. 2 Buchstabe d der Tiergesundheitszuständigkeitsverordnung (TierGesZustVO) vom 12. März 2015 (SächsGVBl. S. 298) in der Fassung vom 1. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 570).
Zu 1. Anordnung der Tötung/ Schwarzwildreduktion zur Tilgung der ASP:
Gemäß Art. 65 lit. b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde innerhalb der Sperrzone II Jagdaktivitäten sowie sonstige Tätigkeiten im Freien regulieren. Gemäß § 14d Abs. 6 S. 1 i. V. m. § 14a Abs. 8 Nr. 1 Schweinepestverordnung (SchwPestV) kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse für die Sperrzone II Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildschweinen, innerhalb der Sperrzone II, einschließlich der Mitwirkung der JAB anordnen. Gemäß § 14d Abs. 6 S. 4 i. V. m. § 14a Abs. 8 Nr. 1 SchwPestV wird innerhalb des Schutzkorridors „Ost“ und im Hochrisikokorridor die Tötung angeordnet.
Ziel der Tötung ist es, den Bestand an Schwarzwild im Schutzkorridor „Ost“ und im Hochrisikokorridor auf einen Wert von maximal 0,2 Stück Schwarzwild pro 100 ha zu reduzieren, so dass dem Virus weitestgehend der Wirt entzogen wird. Auf diese Weise wird das Risiko einer weiteren Ausbreitung der ASP durch natürliche Übertragung erheblich reduziert [1].
Die Einbindung des JAB in die Tötung der Wildschweine zur Seuchenbekämpfung ergibt sich auch aus Bundesjagdgesetz (BJagdG). § 24 BJagdG regelt die Einbindung der Jäger auch in die Tierseuchenbekämpfung, die im Übrigen auch Teil der Hege ist. So berechtigt und verpflichtet der Hegegedanke den JAB etwa zum Einschreiten auch ggf. mittels eines konzentrierteren Abschusses bei Seuchengefährdung oder bei Auftreten von Seuchen (vgl. Schuck/Schuck, 3. Aufl. 2019, BJagdG § 1 Rn. 16).
Da im Rahmen der befristeten Geltungsdauer der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 19. Juli 2023 (Gz. 25-5133/141/3) der kritische Wert von 0,2 Stück Schwarzwild/ 100 ha Teilkompartimentsfläche nicht überall erreicht wurde, ist die weitere Anordnung der Tötung sowie der nachfolgenden Maßnahmen zur Taxierung und Entnahme durch Dritte einschließlich der Mitwirkung der JAB erforderlich.
Zu 2. Aufwandsentschädigung:
Die JAB erhalten für die Tötung eine Aufwandsentschädigung gemäß Ziffer 5 Buchstaben d. bis f. der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen „Tierseuchenverhütung und -bekämpfung Afrikanische Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen“, in der Fassung vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 13. September 2023 (Gz. 25-5133/125/48). Diese beträgt bei Aneignung 50 EUR und bei unschädlicher Beseitigung 150 EUR pro Stück Schwarzwild.
Die erhöhte Aufwandsentschädigung von 300 EUR pro Stück Schwarzwild entfällt. Diese sollte einen nur einmaligen besonderen finanziellen Anreiz setzen, um in einem kurzen Zeitraum bis zum 13. September 2023, längstens aber bis zum Abschluss der Taxierung die Reduktion des Schwarzwildbestands unter den kritischen Wert von maximal 0,2 Stück Schwarzwild pro 100 ha Teilkompartimentsfläche zu erreichen. Hierbei war die Geltung der erhöhten Aufwandsentschädigung auch ausdrücklich in der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 19. Juli 2023, Gz. 25-5133/141/3, als befristet bis zum 30. November 2023 geregelt. Soweit daher der Zielwert nicht erreicht wurde, ist die nun wieder geltende reguläre Aufwandsentschädigung dieser Allgemeinverfügung ein angemessener Ausgleich für den Aufwand der Jagdausübungsberechtigten.
Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die angeordnete Reduktion sowie Anzeige, Kennzeichnung, Probennahme und der Beseitigung von Aufbruch und Schwarte eines erlegten Wildschweins soll den entstehenden Mehraufwand des JAB, der durch die Jagd in einer schon wesentlich ausgedünnten Population entsteht, ausgleichen.
Die Aufwandsentschädigung kann in Absprache mit dem JAB auch von anderen Jägern, die ihre Rechte von dem JAB ableiten (z.B. Jagdgästen, angestellten Jägern und Inhabern entgeltlicher oder unentgeltlicher Jagderlaubnisscheine) geltend gemacht werden.
Die Auszahlung erfolgt durch den zuständigen Landkreis Görlitz. Der Landkreis Görlitz erhält die ausgezahlten Aufwandsentschädigungen durch den Freistaat Sachsen ersetzt. Die Voraussetzungen der Aufwandsentschädigung sind daher durch den Landkreis Görlitz zu prüfen und zu dokumentieren.
Zu 3. Taxierung des Schwarzwildes in den Teilkompartimenten zur Beendigung Stufe I „Tilgung in Eigenregie des JAB“:
Gemäß Art. 65 lit. b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde innerhalb der Sperrzone II Jagdaktivitäten sowie sonstige Tätigkeiten im Freien regulieren. Gemäß § 14d Abs. 6 S. 1 i. V. m. § 14a Abs. 8 Nr. 1 (SchwPestV) kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse für die Sperrzone II Maßnahmen in Bezug auf die verstärkte Bejagung oder Tötung von Wildschweinen, innerhalb der Sperrzone II, einschließlich der Mitwirkung der JAB anordnen.
Die angeordnete Überprüfung des Wildschweinebestandes, insbesondere mittels drohnengestützter Taxierung, ist eine Maßnahme mit Bezug zur verstärkten Bejagung bzw. Tötung von Wildschweinen. Ziel dieser Taxierung ist es, festzustellen, ob und in welchem Rahmen die angestrebte Wildschweinreduktion tatsächlich erfolgte. Die Taxierung wird solange in regelmäßigen Abständen durchgeführt, bis das jeweilige Gebiet den Tilgungsstand erreicht hat und somit als „schwarzwildfrei“ eingestuft werden kann. Das ermittelte Ergebnis ist Entscheidungsgrundlage für weitere Maßnahmen in der Stufe II oder III. Die Überprüfung des Wildschweinebestandes stellt daher eine Maßnahme in Bezug auf die verstärkte Bejagung dar und kann folglich angeordnet werden.
Gemäß § 14d Abs. 6 SchwPestV sind die JAB zur Mitwirkung bei der verstärkten Bejagung bzw. Tötung innerhalb der Sperrzone II verpflichtet. Das Überprüfen des Wildschweinebestands mittels Drohnen stellt eine Maßnahme in Bezug zur Reduktion dar. Die Mitwirkungspflichten der JAB erstrecken sich folglich auch auf die Unterstützung im Rahmen der Überprüfung mittels Drohnen. Damit eine effektive Überprüfung stattfinden kann, muss die Möglichkeit des Überfliegens gewährleistet werden. Die JAB haben folglich die Überprüfung des Schwarzwildbestands, insbesondere mittels Drohnen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu dulden.
Zu 4. Reduktion durch Dritte:
Gemäß Art. 65 lit. b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde innerhalb der Sperrzone II Jagdaktivitäten sowie sonstige Tätigkeiten im Freien regulieren. Gemäß § 14d Abs. 6 i. V. m. § 14a Abs. 8 Nr. 1 SchwPestV kann die zuständige Behörde, unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse für die Sperrzone II, Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildschweinen innerhalb der Sperrzone II, einschließlich der Mitwirkung der JAB, anordnen.
Gemäß § 14d Abs. 6 S. 2-3 SchwPestV hat die Behörde die Möglichkeit, die Tötung durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn eine unverzügliche und wirksame Reduktion des Wildschweinebestandes durch die JAB nicht sichergestellt werden kann. Die JAB bemühen sich um eine Reduzierung des Schwarzwildes. Die zwischenzeitlich durchgeführten Taxierungen auf den Flächen des Schutzkorridors Ost und des Hochrisikokorridors haben ergeben, dass dies nicht überall gelingt. Für die Fälle, in denen es den JAB nicht gelingt, die Schwarzwildfreiheit herzustellen, bedarf es der Unterstützung der JAB, um in der Fläche das Ziel der Schwarzwildfreiheit und damit die Funktionalität des Schutzkorridors als Barriere gegen eine ASP-Infektion aus dem Osten zu gewährleisten.
Daher kann die Behörde für den Fall, dass der kritische Wert nicht erreicht werden konnte, die Reduktion durch Dritte durchführen lassen. Für eine effektive Reduktion des Schwarzwildes können zur Unterstützung der Entnahme auch Drohnen verwendet werden. Das Betreten bzw. Überfliegen der Flächen zu diesem Zweck sowie die Entnahme durch Dritte sind zu dulden.
Zu 5. Keine Aufwandsentschädigung bei Erlegung durch Dritte:
Für durch Dritte erlegtes Schwarzwild innerhalb des Schutzkorridors „Ost“ wird dem JAB keine Aufwandsentschädigung gezahlt. Ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung besteht hier nicht, da ein entsprechender Aufwand nicht beim JAB, sondern ausschließlich bei dem beauftragten Dritten angefallen ist.
Zu 6. Mitwirkung des JAB bei der Reduktion durch Dritte:
Gemäß Art. 65 lit. b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde innerhalb der Sperrzone II Jagdaktivitäten sowie sonstige Tätigkeiten im Freien regulieren. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 20 a) und Abs. 6 TierGesG, § 14d Abs. 6 i. V. m. § 14a Abs. 8 Nr. 1 SchwPestV kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse für die Sperrzone II Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildschweinen einschließlich der Mitwirkung der JAB anordnen. Ziel der Entnahme ist es, alles angetroffene Schwarzwild zeitnah zu entnehmen. Die Mitwirkung der JAB in der Leitstelle ist daher von besonderer Bedeutung. Sie verfügen über die erforderliche Sachkunde, besondere Ortskenntnisse und Erfahrungen mit dem vorhandenen Schwarzwild.
Der gesondert beauftragte und mitwirkende JAB erhält als Verwaltungshelfer für die aktive Mitwirkung eine Aufwandspauschale von 20 EUR/Stunde.
Zu. 7. Befristung der Allgemeinverfügung:
Eine Allgemeinverfügung stellt einen Verwaltungsakt gemäß § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar. Aufgrund dessen ist eine Befristung dieser Allgemeinverfügung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG grundsätzlich möglich. Diese Allgemeinverfügung ist aufgrund der mit ihr verbundenen erheblichen Eingriffe in Rechtsgüter Dritter sowie der angeordneten Handlungs- und Duldungspflichten in ihrer Gültigkeitsdauer zu befristen. Das Ende der Gültigkeit kann dabei frühestens nach dem Zeitpunkt des voraussichtlichen erfolgreichen Abschlusses der Maßnahmen gemäß Ziffern 1 bis 6 liegen.
Die Taxierungen auf Basis der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 19. Juli 2023, (Gz. 25-5133/141/3), wurden durchgeführt. Hierbei wurde festgestellt, dass der kritische Wert von 0,2 Stück Schwarzwild/100 ha in fünf Teilkompartimenten bzw. in den dazugehörigen HRK-Abschnitten noch nicht erreicht wurde. Auf die Ausführungen dazu unter I. dieser Allgemeinverfügung wird verwiesen. Die angeordneten Maßnahmen zur Tötung, Taxierung, Entnahme durch Dritte einschließlich der Mitwirkung der JAB sind daher zu verlängern.
Die Begrenzung der Gültigkeit der Allgemeinverfügung bis zum 31. Mai 2024 ist auch angemessen. Der Schutzkorridor soll schnellstmöglich nahezu wildschweinfrei sein, damit der Status der ASP-Freiheit angestrebt werden kann. Hierbei stellt der Zeitraum von Dezember bis Mai den Zeitraum der Vegetationsschlusszeit und den Zeitraum der Hauptjagdsaison dar. Weiterhin umfasst er den Zeitraum der Hauptrauschezeit sowie der Hauptfrischezeit. Er bietet damit die besten Voraussetzungen, um die Population des Schwarzwildes wirksam auf den Zielwert zu reduzieren.
Eine Verlängerung der Befristung der Allgemeinverfügung bleibt vorbehalten und kommt dann in Betracht, wenn die Prüfung des Landestierseuchenbekämpfungszentrums zum Zeitpunkt des Auslaufens der Frist ergibt, dass das Ziel der Anordnungen, nämlich die Einhaltung des kritischen Wertes von maximal 0,2 Stück Schwarzwild/100 ha Kompartimentfläche, innerhalb des Schutzkorridors „Ost“ und in den Hochrisikokorridorabschnitten (HRK-Abschnitten) noch nicht erreicht ist.
Zu 8. Verweis:
Die in dieser Allgemeinverfügung festgelegten Maßnahmen gelten ausschließlich für den Bereich des Schutzkorridors „Ost“ und des Hochrisikokorridors. Sie regeln zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest. Die Regelungen der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen „Tierseuchenverhütung und -bekämpfung Afrikanische Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen“, in der Fassung vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 13. September 2023 (Gz. 25-5133/125/48), bleiben bestehen, soweit in dieser Allgemeinverfügung nichts anderes geregelt wird.
Zu 9. Sofortige Vollziehung:
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Die Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der ASP und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen der Adressaten an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtung der angeordneten eilbedürftigen Maßnahmen würde bedeuten, dass anderenfalls eine wirksame Bekämpfung der Tierseuche nicht mehr gewährleistet wäre. Die angeordneten Maßnahmen dienen damit dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Zwar wird mit diesen Maßnahmen teilweise in die subjektive Rechte Betroffener eingegriffen, allerdings müssen diese und wirtschaftliche Interessen hinter dem überwiegenden öffentlichen Interesse einer wirksamen Bekämpfung der ASP und Verhinderung einer Verschleppung in die Nutztierbestände zurückstehen.
Zu 10. Bekanntmachung, Inkrafttreten:
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 VwVfG. Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Von dieser Ermächtigung wird vorliegend Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen, mit Blick auf den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Gebiet des Freistaates Sachsen, erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung nach Nr. 2 a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826) auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter Bekanntmachungen, dort „Inneres, Soziales und Gesundheit“ – „Tierseuchenbekämpfung“ (http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung).
Die vollständige Begründung kann ebenfalls auf der vorgenannten Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris).
Die Allgemeinverfügung wird überdies nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Zu 11. Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dresden, den 30. November 2023
Rechtsgrundlagen:
Die nachfolgend festgelegten Maßnahmen gelten ausschließlich für die Bereiche des Schutzkorridors „Ost“ und des Hochrisikokorridors. Die betroffenen Flächen einschließlich ihrer Teilkompartimente werden im Einzelnen ausgewiesen durch die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen „Tierseuchenverhütung und -bekämpfung Afrikanische Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen“, in der Fassung vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 13. September 2023, Gz. 25-5133/125/48.
Die hier vorliegende Allgemeinverfügung regelt zusätzliche Maßnahmen für das Gebiet des Schutzkorridors „Ost“ und des Hochrisikokorridors. Sie bilden die Verlängerung der Maßnahmen in Stufe I und Stufe II des im Rahmen dieser Allgemeinverfügung dargestellten dreistufigen Konzepts zum Schutzkorridors „Ost“ und Hochrisikokorridor. Die konkrete Ausgestaltung der Stufe III wird Gegenstand einer gesonderten Allgemeinverfügung sein.
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
Allgemeinverfügung
zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)
Anordnungen an die Jagdausübungsberechtigten (JAB), Jäger sowie Personen, die Umgang mit Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen sowie von Wildschweinen stammenden tierischen Neben- und Folgeprodukten haben:
- Es wird die Tötung des Schwarzwildbestandes in den Teilkompartimenten des Schutzkorridors Ost und des Hochrisikokorridors angeordnet. Die vollständige Tötung der Schwarzwildpopulation wird ab einem Wert von maximal 0,2 Stück Schwarzwild/100 ha Teilkompartimentsfläche als erreicht betrachtet. Die Tötung kann mit jagdlichen Mitteln oder im Rahmen einer veterinärbehördlichen Beauftragung erfolgen.
- Hinsichtlich der Aufwandsentschädigung gelten die Regelungen der Ziffer 5 Buchstaben d. bis f. der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen „Tierseuchenverhütung und -bekämpfung Afrikanische Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen“, in der Fassung vom 19. Juli 2023 zuletzt geändert am 13. September 2023, Gz. 25-5133/125/48.
- Der aktuelle Schwarzwildbestand innerhalb des Schutzkorridors „Ost“ und im Hochrisikokorridor wird durch eine drohnengestützte Taxierung ermittelt. Die JAB haben diese Taxierung zu dulden. Das Betreten der Flächen durch Dritte sowie das Überfliegen der Flächen zu diesem Zweck sind zu dulden.
- In den Teilkompartimenten, in denen gemäß der erfolgten Taxierung der kritische Wert von maximal 0,2 Stück Schwarzwild/100 ha Teilkompartimentsfläche innerhalb des Schutzkorridors „Ost“ und im Hochrisikokorridor überschritten wird, wird hiermit die Entnahme durch Dritte angeordnet. Die JAB haben die Entnahme durch Dritte zu dulden.
- Für durch Dritte erlegtes Schwarzwild innerhalb des Schutzkorridors „Ost“ und im Hochrisikokorridor wird dem JAB keine Aufwandsentschädigung nach Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung sowie der Ziffer 5 Buchstaben d. bis f. der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen „Tierseuchenverhütung und -bekämpfung Afrikanische Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen“, in der Fassung vom 19. Juli 2023, gezahlt.
- Die JAB sind zur Mitwirkung bei der Entnahme durch Dritte verpflichtet. Die Aufwandsentschädigung beträgt 20,00 EUR pro Stunde.
- Diese Allgemeinverfügung ist bis zum 31. Mai 2024 befristet. Die Befristung kann verlängert werden, soweit dies zur Erreichung des kritischen Wertes von maximal 0,2 Stück Schwarzwild/100 ha Kompartimentsfläche innerhalb des Schutzkorridors „Ost“ und dem dazugehörigen Hochrisikokorridor erforderlich ist.
- Die Regelungen der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen „Tierseuchenverhütung und -bekämpfung Afrikanische Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen“, in der Fassung vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 13. September 2023, Gz. 25-5133/125/48, bleiben bestehen, soweit diese Allgemeinverfügung nichts Abweichendes regelt.
- Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 8 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet, sofern die sofortige Vollziehung nicht bereits Kraft Gesetz, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 37 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), gilt.
- Diese Allgemeinverfügung wird als Notbekanntmachung auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung auch zu den Geschäftszeiten in der
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
- Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Rechtlicher Hinweis
Die Anordnungen von Ziffer 1 bis 8 gelten sowohl für das mit der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen „Tierseuchenverhütung und -bekämpfung Afrikanische Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen“, in der Fassung vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 13. September 2023, Gz. 25-5133/125/48, ausgewiesene Gebiet des Schutzkorridors „Ost“ und des Hochrisikokorridors gleichermaßen. Die Unterscheidung zwischen Schutz- und Hochrisikokorridor ist formal wegen der unterschiedlichen Begrenzung durch die Festzäune erforderlich und wird zudem zu einem späteren Zeitpunkt Grundlage für Anordnungen im Rahmen der Stufe III des Konzepts Schutzkorridor/Hochrisikokorridor sein.
Die Anordnungen von Ziffer 1 bis 8 gelten sowohl für das mit der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen „Tierseuchenverhütung und -bekämpfung Afrikanische Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen“, in der Fassung vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 13. September 2023, Gz. 25-5133/125/48, ausgewiesene Gebiet des Schutzkorridors „Ost“ und des Hochrisikokorridors gleichermaßen. Die Unterscheidung zwischen Schutz- und Hochrisikokorridor ist formal wegen der unterschiedlichen Begrenzung durch die Festzäune erforderlich und wird zudem zu einem späteren Zeitpunkt Grundlage für Anordnungen im Rahmen der Stufe III des Konzepts Schutzkorridor/Hochrisikokorridor sein.
Begründung
I. Sachverhalt
I. Sachverhalt
Auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen wurde am 31. Oktober 2020 in der Gemeinde Krauschwitz OT Pechern (Landkreis Görlitz) erstmals die ASP bei Wildschweinen amtlich festgestellt. Das ursprüngliche Seuchengeschehen konzentrierte sich auf den Bereich an der Grenze zu Polen östlich entlang der an der Neiße errichteten mobilen Wildschweinabwehrbarrieren.
Seitdem hat sich die ASP trotz intensiver Bekämpfungsmaßnahmen über nahezu den gesamten Landkreis Görlitz sowie weite Teile der Landkreise Bautzen und Meißen ausgebreitet. Bisher wurden seit Beginn des ersten ASP-Nachweises in der ausgewiesenen Restriktionszone der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) in Sachsen über 2.270 ASP-Fälle bei Wildschweinen bestätigt.
Bei den jeweiligen Ausweisungen der Sperrzone II wurden die Ergebnisse epidemiologischer Ermittlungen, die Strukturen des Handels, der örtlichen Schweinehaltungen, das Vorhandensein von Schlachtstätten sowie natürliche Grenzen, zäunbare Strukturen und Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt. Gewürdigt wurde zusätzlich das Vorhandensein von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
Bei der ASP handelt es sich um eine schwerwiegende, meist tödlich verlaufende Tierseuche der Haus- und Wildschweine, welche aufgrund der Pathogenität des Virus sich trotz der veranlassten Bekämpfungsmaßnahmen kontinuierlich im Freistaat ausgebreitet hat.
Innerhalb dieser Sperrzone II gab es seitdem regelmäßige ASP-Nachweise. Im letzten Monat wurden neue Ausbrüche im Landkreis Görlitz, südlich in Görlitz im Stadtgebiet Weinhübel festgestellt. Dieser Bereich befindet sich im Hochrisikokorridor, welcher sich nur wenige Kilometer entfernt vom Teilkompartiment 4 der Berzdorfer Kippe befindet. In diesem Teilkompartiment wurden noch über 120 Stück Schwarzwild taxiert. Dies veranschaulicht die Notwendigkeit einer schnellen Tilgung im Schutzkorridor, um eine weitere Einschleppung aus den infizierten Gebieten auf polnischer Seite zu verhindern.
Durch Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 13. September 2023 (Gz. 25-5133/125/48), wurden ein Schutzkorridor „Ost“ und ein Hochrisikokorridor ausgewiesen. Sinn und Zweck dieser Ausweisung ist es, mithilfe der in dieser Allgemeinverfügung zum Schutzkorridor "Ost" und des Hochrisikokorridors angeordneten Maßnahmen der Ziffern 1 bis 8 an der östlichen Außengrenze der Sperrzone II einen speziellen nahezu wildschweinfreien Korridor zu schaffen und ihn mithilfe weiterer gesondert anzuordnender Maßnahmen dauerhaft nahezu wildschweinfrei zu halten.
Mit der Schaffung eines solchen nahezu wildschweinfreien Korridors wird dem ASP-Virus der Wirt entzogen, so dass der Korridor gegenüber dem unverändert bestehenden Infektionsdruck aus Polen durch ASP-infizierte Wildschweine als Barriere bzw. als Schutzgürtel wirkt. Das ASP-Virus, das durch aus Polen eindringende ASP-infizierte Wildschweine nach Sachsen eingetragen wird, findet aufgrund des nahezu wildschweinfreien Gebietes von Schutzkorridor „Ost“ und Hochrisikokorridor keinen Wirt. Dadurch wird die ASP-Infektionskette unterbrochen und ein fortlaufendes Eindringen des Virus aus Polen verhindert. Insbesondere wird durch die Einbeziehung des Hochrisikokorridors in die Maßnahmen dieser Allgemeinverfügung der Infektionsdruck auf den Schutzkorridor „Ost“ vermindert. Bei gleichzeitiger Fortsetzung der Bekämpfungsmaßnahmen im Übrigen infizierten ASP-Gebiet ist der Schutzkorridor „Ost“/Hochrisikokorridor eine Voraussetzung dafür, dass das ASP-Virus dauerhaft aus dem jetzt großflächigen Infektionsgebiet verbannt wird.
Die Einrichtung des Schutzkorridors „Ost“ und des Hochrisikokorridors und ihre weitere Bewirtschaftung basieren auf einem Konzept, das ein dreistufiges, zeitlich, gestaffeltes Verfahren vorsieht: Dabei erhalten die JAB eines Teilkompartiments in der ersten Stufe (Stufe I) die Gelegenheit, selbstständig in Eigenregie die weitgehende Wildschweinfreiheit des Teilkompartiments zu erreichen. Gelingt ihnen das nicht, erfolgt die erforderliche Wildschweinentnahme durch Dritte (Stufe II). In der Stufe III gilt es, die erreichte nahezu vollständige Wildschweinfreiheit dauerhaft zu erhalten.
Die Anordnung der Ziffern 1 bis 8 dieser Allgemeinverfügung beschränken sich auf die Stufe I und Stufe II und werden deshalb nachfolgend ausführlich im Gesamtkontext dargelegt. Demgegenüber bleibt die Umsetzung der Maßnahmen der Stufe III einer weiteren Allgemeinverfügung vorbehalten, sie wird der Vollständigkeit halber ausgeführt.
Nachfolgend werden die einzelnen Stufen des Konzepts nochmals erläutert:
- Stufe I „Tötung in Eigenregie des JAB“
In der Stufe I „Tötung in Eigenregie des JAB“ erhalten die JAB die Möglichkeit, die Tilgung der ASP durch die verstärkte Bejagung oder durch die Entnahme auf veterinärrechtlicher Grundlage, welche weitreichendere Möglichkeiten als das Jagdrecht bietet (z.B. waffenrechtliche Möglichkeiten, Elterntierschutz, Kirrmengen und -materialien), zu erreichen.
Die JAB erhalten für den damit verbundenen Aufwand in der Stufe I eine Aufwandsentschädigung gemäß Ziffer 5 Buchstaben d. bis f. der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen „Tierseuchenverhütung und -bekämpfung Afrikanische Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen“, in der Fassung vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 13. September 2023, Gz. 25-5133/125/48.
Zur Überprüfung des erreichten Tötungsstandes in den Teilkompartimenten wird eine staatlich veranlasste drohnengestützte Taxierung durchgeführt. Das Ergebnis wird den betroffenen JAB des Teilkompartiments mitgeteilt. Erreichen die JAB in Stufe I „Tötung in Eigenregie des JAB“ die Vorgabe zur Populationsdichte, so entfällt die Stufe II – „Entnahme durch Dritte“ und das Kompartiment geht in die Stufe III über, die darauf zielt, das Kompartiment dauerhaft nahezu schwarzwildfrei zu halten.
- Stufe II – „Entnahme durch Dritte“
- Stufe III – „Bewirtschaftung schwarzwildfreier Gebiete“
Mit Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 19. Juli 2023, Gz. 25-5133/141/3, wurden bereits die Tötung, Taxierung sowie die Duldung der Entnahme durch Dritte einschließlich der Mitwirkung der JAB für den Fall der Nichterreichung des kritischen Wertes von 0,2 Stück Schwarzwild/ 100 ha Teilkompartimentsfläche angeordnet. Diese Allgemeinverfügung war bis zum 30. November 2023 befristet. Der kritische Zielwert konnte jedoch innerhalb der Geltungsdauer der vorgenannten Allgemeinverfügung nicht überall erreicht werden.
Im Ergebnis dessen ist daher die Anordnung der Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP in den Nr. 1 bis 8 zu verlängern bzw. zu erneuern.
II. Rechtliche Würdigung
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Nr. 2 Buchstabe d der Tiergesundheitszuständigkeitsverordnung (TierGesZustVO) vom 12. März 2015 (SächsGVBl. S. 298) in der Fassung vom 1. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 570).
Zu 1. Anordnung der Tötung/ Schwarzwildreduktion zur Tilgung der ASP:
Gemäß Art. 65 lit. b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde innerhalb der Sperrzone II Jagdaktivitäten sowie sonstige Tätigkeiten im Freien regulieren. Gemäß § 14d Abs. 6 S. 1 i. V. m. § 14a Abs. 8 Nr. 1 Schweinepestverordnung (SchwPestV) kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse für die Sperrzone II Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildschweinen, innerhalb der Sperrzone II, einschließlich der Mitwirkung der JAB anordnen. Gemäß § 14d Abs. 6 S. 4 i. V. m. § 14a Abs. 8 Nr. 1 SchwPestV wird innerhalb des Schutzkorridors „Ost“ und im Hochrisikokorridor die Tötung angeordnet.
Ziel der Tötung ist es, den Bestand an Schwarzwild im Schutzkorridor „Ost“ und im Hochrisikokorridor auf einen Wert von maximal 0,2 Stück Schwarzwild pro 100 ha zu reduzieren, so dass dem Virus weitestgehend der Wirt entzogen wird. Auf diese Weise wird das Risiko einer weiteren Ausbreitung der ASP durch natürliche Übertragung erheblich reduziert [1].
Die Einbindung des JAB in die Tötung der Wildschweine zur Seuchenbekämpfung ergibt sich auch aus Bundesjagdgesetz (BJagdG). § 24 BJagdG regelt die Einbindung der Jäger auch in die Tierseuchenbekämpfung, die im Übrigen auch Teil der Hege ist. So berechtigt und verpflichtet der Hegegedanke den JAB etwa zum Einschreiten auch ggf. mittels eines konzentrierteren Abschusses bei Seuchengefährdung oder bei Auftreten von Seuchen (vgl. Schuck/Schuck, 3. Aufl. 2019, BJagdG § 1 Rn. 16).
Da im Rahmen der befristeten Geltungsdauer der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 19. Juli 2023 (Gz. 25-5133/141/3) der kritische Wert von 0,2 Stück Schwarzwild/ 100 ha Teilkompartimentsfläche nicht überall erreicht wurde, ist die weitere Anordnung der Tötung sowie der nachfolgenden Maßnahmen zur Taxierung und Entnahme durch Dritte einschließlich der Mitwirkung der JAB erforderlich.
Zu 2. Aufwandsentschädigung:
Die JAB erhalten für die Tötung eine Aufwandsentschädigung gemäß Ziffer 5 Buchstaben d. bis f. der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen „Tierseuchenverhütung und -bekämpfung Afrikanische Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen“, in der Fassung vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 13. September 2023 (Gz. 25-5133/125/48). Diese beträgt bei Aneignung 50 EUR und bei unschädlicher Beseitigung 150 EUR pro Stück Schwarzwild.
Die erhöhte Aufwandsentschädigung von 300 EUR pro Stück Schwarzwild entfällt. Diese sollte einen nur einmaligen besonderen finanziellen Anreiz setzen, um in einem kurzen Zeitraum bis zum 13. September 2023, längstens aber bis zum Abschluss der Taxierung die Reduktion des Schwarzwildbestands unter den kritischen Wert von maximal 0,2 Stück Schwarzwild pro 100 ha Teilkompartimentsfläche zu erreichen. Hierbei war die Geltung der erhöhten Aufwandsentschädigung auch ausdrücklich in der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 19. Juli 2023, Gz. 25-5133/141/3, als befristet bis zum 30. November 2023 geregelt. Soweit daher der Zielwert nicht erreicht wurde, ist die nun wieder geltende reguläre Aufwandsentschädigung dieser Allgemeinverfügung ein angemessener Ausgleich für den Aufwand der Jagdausübungsberechtigten.
Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die angeordnete Reduktion sowie Anzeige, Kennzeichnung, Probennahme und der Beseitigung von Aufbruch und Schwarte eines erlegten Wildschweins soll den entstehenden Mehraufwand des JAB, der durch die Jagd in einer schon wesentlich ausgedünnten Population entsteht, ausgleichen.
Die Aufwandsentschädigung kann in Absprache mit dem JAB auch von anderen Jägern, die ihre Rechte von dem JAB ableiten (z.B. Jagdgästen, angestellten Jägern und Inhabern entgeltlicher oder unentgeltlicher Jagderlaubnisscheine) geltend gemacht werden.
Die Auszahlung erfolgt durch den zuständigen Landkreis Görlitz. Der Landkreis Görlitz erhält die ausgezahlten Aufwandsentschädigungen durch den Freistaat Sachsen ersetzt. Die Voraussetzungen der Aufwandsentschädigung sind daher durch den Landkreis Görlitz zu prüfen und zu dokumentieren.
Zu 3. Taxierung des Schwarzwildes in den Teilkompartimenten zur Beendigung Stufe I „Tilgung in Eigenregie des JAB“:
Gemäß Art. 65 lit. b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde innerhalb der Sperrzone II Jagdaktivitäten sowie sonstige Tätigkeiten im Freien regulieren. Gemäß § 14d Abs. 6 S. 1 i. V. m. § 14a Abs. 8 Nr. 1 (SchwPestV) kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse für die Sperrzone II Maßnahmen in Bezug auf die verstärkte Bejagung oder Tötung von Wildschweinen, innerhalb der Sperrzone II, einschließlich der Mitwirkung der JAB anordnen.
Die angeordnete Überprüfung des Wildschweinebestandes, insbesondere mittels drohnengestützter Taxierung, ist eine Maßnahme mit Bezug zur verstärkten Bejagung bzw. Tötung von Wildschweinen. Ziel dieser Taxierung ist es, festzustellen, ob und in welchem Rahmen die angestrebte Wildschweinreduktion tatsächlich erfolgte. Die Taxierung wird solange in regelmäßigen Abständen durchgeführt, bis das jeweilige Gebiet den Tilgungsstand erreicht hat und somit als „schwarzwildfrei“ eingestuft werden kann. Das ermittelte Ergebnis ist Entscheidungsgrundlage für weitere Maßnahmen in der Stufe II oder III. Die Überprüfung des Wildschweinebestandes stellt daher eine Maßnahme in Bezug auf die verstärkte Bejagung dar und kann folglich angeordnet werden.
Gemäß § 14d Abs. 6 SchwPestV sind die JAB zur Mitwirkung bei der verstärkten Bejagung bzw. Tötung innerhalb der Sperrzone II verpflichtet. Das Überprüfen des Wildschweinebestands mittels Drohnen stellt eine Maßnahme in Bezug zur Reduktion dar. Die Mitwirkungspflichten der JAB erstrecken sich folglich auch auf die Unterstützung im Rahmen der Überprüfung mittels Drohnen. Damit eine effektive Überprüfung stattfinden kann, muss die Möglichkeit des Überfliegens gewährleistet werden. Die JAB haben folglich die Überprüfung des Schwarzwildbestands, insbesondere mittels Drohnen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu dulden.
Zu 4. Reduktion durch Dritte:
Gemäß Art. 65 lit. b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde innerhalb der Sperrzone II Jagdaktivitäten sowie sonstige Tätigkeiten im Freien regulieren. Gemäß § 14d Abs. 6 i. V. m. § 14a Abs. 8 Nr. 1 SchwPestV kann die zuständige Behörde, unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse für die Sperrzone II, Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildschweinen innerhalb der Sperrzone II, einschließlich der Mitwirkung der JAB, anordnen.
Gemäß § 14d Abs. 6 S. 2-3 SchwPestV hat die Behörde die Möglichkeit, die Tötung durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn eine unverzügliche und wirksame Reduktion des Wildschweinebestandes durch die JAB nicht sichergestellt werden kann. Die JAB bemühen sich um eine Reduzierung des Schwarzwildes. Die zwischenzeitlich durchgeführten Taxierungen auf den Flächen des Schutzkorridors Ost und des Hochrisikokorridors haben ergeben, dass dies nicht überall gelingt. Für die Fälle, in denen es den JAB nicht gelingt, die Schwarzwildfreiheit herzustellen, bedarf es der Unterstützung der JAB, um in der Fläche das Ziel der Schwarzwildfreiheit und damit die Funktionalität des Schutzkorridors als Barriere gegen eine ASP-Infektion aus dem Osten zu gewährleisten.
Daher kann die Behörde für den Fall, dass der kritische Wert nicht erreicht werden konnte, die Reduktion durch Dritte durchführen lassen. Für eine effektive Reduktion des Schwarzwildes können zur Unterstützung der Entnahme auch Drohnen verwendet werden. Das Betreten bzw. Überfliegen der Flächen zu diesem Zweck sowie die Entnahme durch Dritte sind zu dulden.
Zu 5. Keine Aufwandsentschädigung bei Erlegung durch Dritte:
Für durch Dritte erlegtes Schwarzwild innerhalb des Schutzkorridors „Ost“ wird dem JAB keine Aufwandsentschädigung gezahlt. Ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung besteht hier nicht, da ein entsprechender Aufwand nicht beim JAB, sondern ausschließlich bei dem beauftragten Dritten angefallen ist.
Zu 6. Mitwirkung des JAB bei der Reduktion durch Dritte:
Gemäß Art. 65 lit. b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde innerhalb der Sperrzone II Jagdaktivitäten sowie sonstige Tätigkeiten im Freien regulieren. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 20 a) und Abs. 6 TierGesG, § 14d Abs. 6 i. V. m. § 14a Abs. 8 Nr. 1 SchwPestV kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse für die Sperrzone II Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildschweinen einschließlich der Mitwirkung der JAB anordnen. Ziel der Entnahme ist es, alles angetroffene Schwarzwild zeitnah zu entnehmen. Die Mitwirkung der JAB in der Leitstelle ist daher von besonderer Bedeutung. Sie verfügen über die erforderliche Sachkunde, besondere Ortskenntnisse und Erfahrungen mit dem vorhandenen Schwarzwild.
Der gesondert beauftragte und mitwirkende JAB erhält als Verwaltungshelfer für die aktive Mitwirkung eine Aufwandspauschale von 20 EUR/Stunde.
Zu. 7. Befristung der Allgemeinverfügung:
Eine Allgemeinverfügung stellt einen Verwaltungsakt gemäß § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar. Aufgrund dessen ist eine Befristung dieser Allgemeinverfügung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG grundsätzlich möglich. Diese Allgemeinverfügung ist aufgrund der mit ihr verbundenen erheblichen Eingriffe in Rechtsgüter Dritter sowie der angeordneten Handlungs- und Duldungspflichten in ihrer Gültigkeitsdauer zu befristen. Das Ende der Gültigkeit kann dabei frühestens nach dem Zeitpunkt des voraussichtlichen erfolgreichen Abschlusses der Maßnahmen gemäß Ziffern 1 bis 6 liegen.
Die Taxierungen auf Basis der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 19. Juli 2023, (Gz. 25-5133/141/3), wurden durchgeführt. Hierbei wurde festgestellt, dass der kritische Wert von 0,2 Stück Schwarzwild/100 ha in fünf Teilkompartimenten bzw. in den dazugehörigen HRK-Abschnitten noch nicht erreicht wurde. Auf die Ausführungen dazu unter I. dieser Allgemeinverfügung wird verwiesen. Die angeordneten Maßnahmen zur Tötung, Taxierung, Entnahme durch Dritte einschließlich der Mitwirkung der JAB sind daher zu verlängern.
Die Begrenzung der Gültigkeit der Allgemeinverfügung bis zum 31. Mai 2024 ist auch angemessen. Der Schutzkorridor soll schnellstmöglich nahezu wildschweinfrei sein, damit der Status der ASP-Freiheit angestrebt werden kann. Hierbei stellt der Zeitraum von Dezember bis Mai den Zeitraum der Vegetationsschlusszeit und den Zeitraum der Hauptjagdsaison dar. Weiterhin umfasst er den Zeitraum der Hauptrauschezeit sowie der Hauptfrischezeit. Er bietet damit die besten Voraussetzungen, um die Population des Schwarzwildes wirksam auf den Zielwert zu reduzieren.
Eine Verlängerung der Befristung der Allgemeinverfügung bleibt vorbehalten und kommt dann in Betracht, wenn die Prüfung des Landestierseuchenbekämpfungszentrums zum Zeitpunkt des Auslaufens der Frist ergibt, dass das Ziel der Anordnungen, nämlich die Einhaltung des kritischen Wertes von maximal 0,2 Stück Schwarzwild/100 ha Kompartimentfläche, innerhalb des Schutzkorridors „Ost“ und in den Hochrisikokorridorabschnitten (HRK-Abschnitten) noch nicht erreicht ist.
Zu 8. Verweis:
Die in dieser Allgemeinverfügung festgelegten Maßnahmen gelten ausschließlich für den Bereich des Schutzkorridors „Ost“ und des Hochrisikokorridors. Sie regeln zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest. Die Regelungen der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen „Tierseuchenverhütung und -bekämpfung Afrikanische Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen“, in der Fassung vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 13. September 2023 (Gz. 25-5133/125/48), bleiben bestehen, soweit in dieser Allgemeinverfügung nichts anderes geregelt wird.
Zu 9. Sofortige Vollziehung:
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Die Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der ASP und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen der Adressaten an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtung der angeordneten eilbedürftigen Maßnahmen würde bedeuten, dass anderenfalls eine wirksame Bekämpfung der Tierseuche nicht mehr gewährleistet wäre. Die angeordneten Maßnahmen dienen damit dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Zwar wird mit diesen Maßnahmen teilweise in die subjektive Rechte Betroffener eingegriffen, allerdings müssen diese und wirtschaftliche Interessen hinter dem überwiegenden öffentlichen Interesse einer wirksamen Bekämpfung der ASP und Verhinderung einer Verschleppung in die Nutztierbestände zurückstehen.
Zu 10. Bekanntmachung, Inkrafttreten:
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 VwVfG. Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Von dieser Ermächtigung wird vorliegend Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen, mit Blick auf den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Gebiet des Freistaates Sachsen, erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung nach Nr. 2 a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826) auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter Bekanntmachungen, dort „Inneres, Soziales und Gesundheit“ – „Tierseuchenbekämpfung“ (http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung).
Die vollständige Begründung kann ebenfalls auf der vorgenannten Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris).
Die Allgemeinverfügung wird überdies nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Zu 11. Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dresden, den 30. November 2023
Landesdirektion Sachsen
Dr. Michael Richter
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Dr. Michael Richter
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Rechtsgrundlagen:
- Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“),
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen,
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest,
- Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG),
- Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung - SchwPestV) in der Fassung vom 7. April 2021,
- Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386),
- Bundesjagdgesetz (BJagdG) vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der Fassung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328),
- Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142),
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)
[1] EFSA Journal 2021;19(3):6419 ASF Exit Strategy: Providing cumulative evidence of the absence of African swine fever virus circulation in wild boar populations using standard surveillance measures