Straßenbahnen
[11.11.2022] [32-0522/1333]
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben der Dresdner Verkehrsbetriebe AG
„Stadtbahntauglicher Ausbau der Haltestelle Fetscherplatz“
Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Dresdner Verkehrsbetriebe AG hat mit Schreiben vom 13. Juni 2022 für das Vorhaben „Stadtbahntauglicher Ausbau der Haltestelle Fetscherplatz“ einen Antrag auf Planfeststellung nach § 28 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, gestellt.
Es liegt ein Änderungsvorhaben gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2b) UVPG vor, das gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG der allgemeinen Vorprüfung bedarf, da es die Änderung eine Bahnstrecke für Straßenbahnen mit dazugehörigen Betriebsanlagen gemäß Nr. 14.11 Anlage 1 des UVPG zum Gegenstand hat.
Die Planfeststellungsbehörde hat daher gemäß § 9 Abs. 4 UVPG i. V. m. § 7 UVPG die allgemeine Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Änderungsvorhaben ist unter Berücksichtigung der nach Anlage 3 des UVPG maßgeblichen Kriterien nicht UVP-pflichtig, weil Merkmale (Kriterium 1), Standort (Kriterium 2) und Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen (Kriterium 3) in ihrer Zusammenschau keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ergeben haben, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Im Einzelnen sind folgende tragende Erwägungen gemäß § 5 Abs. 2 UVPG i. V. m. Anlage 3 UVPG hervorzuheben:
Das Vorhaben umfasst die Aufweitung des Gleisabstandes auf mindestens 3 m für den Einsatz breiterer Stadtbahnwagen und den barrierefreien Ausbau der Haltestelle Fetscherplatz in Dresden.
Bezüglich der in Anlage 3 Nr. 1 zum UVPG genannten Kriterien zu Merkmalen des Vorhabens, welche u. a. die Größe und Ausgestaltung, das Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten und die Nutzung natürlicher Ressourcen betreffen, hat die Prüfung ergeben, dass das Vorhaben keine Merkmale aufweist, die erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lassen würden.
Der Standort des Vorhabens als Kriterium Nr. 2 nach Anlage 3 zum UVPG weist keine Besonderheiten auf, aus deren Vorhandensein sich durch das Vorhaben die Gefahr erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ergeben würde.
Das Vorhaben wird im Bereich der Haltestelle Fetscherplatz auf bisher bereits weitestgehend versiegelter Fläche realisiert. Die vorhandene Nutzung bleibt bestehen; andere Nutzungen sind nicht betroffen. Gebiete nach Nr. 2.3 der Anlage 3 UVPG sind nicht betroffen, es werden weder Oberflächengewässer noch das Grundwasser beansprucht.
Die zu erwartenden Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter wurden unter Beachtung der vorgenannten Kriterien auf ihre Erheblichkeit untersucht:
Schutzgut Mensch:
Während der Bauzeit können zusätzliche Lärm- und Schadstoffemissionen durch Baufahrzeuge auftreten, angesichts der Vorbelastung sind diese jedoch nicht als erheblich einzuschätzen.
Hinsichtlich der Lärmbelastung durch die Verschiebung der Gleislagen im Haltestellenbereich wird an einzelnen Gebäuden im Einflussbereich des Ausbauabschnittes eine Zunahme der Lärmbelastung um bis zu 0,5 dB(A) prognostiziert. Die Gesamtlärmbetrachtung (Überlagerung der Emittenten Straßenbahn und Kraftfahrzeuge) führt an einzelnen Gebäuden zu Erhöhungen der Beurteilungspegel um bis zu 0,4 dB(A). In diesen Fällen können die erhöhten Lärmbelastungen jedoch mittels passiver Schallschutzmaßnahmen auf das zumutbare und zulässige Maß begrenzt werden.
Die erschütterungstechnische Untersuchung hat ergeben, dass durch den Straßen- und Schienenverkehr keine gebäudeschädigenden Erschütterungen zu erwarten sind.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt:
Von der Baumaßnahme werden nur versiegelte Flächen oder mit Sträuchern bewachsene Rasenflächen beansprucht, Bäume müssen nicht gefällt werden. Brut- und Lebensstätten von Tieren werden unter Beachtung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt, womit durch das Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vorliegen.
Schutzgut Boden und Fläche:
Während der Bauphase kommt es zu einer zeitweiligen Inanspruchnahme von Boden. Die beanspruchte Fläche ist jedoch schon anthropogen überformt, womit die natürliche Bodenfunktion als gering zu bewerten ist. Die Auswirkungen auf den Bodenhaushalt sind damit nicht erheblich. Die bestehende Nutzung der Fläche bleibt erhalten, andere Nutzungen sind nicht betroffen.
Schutzgut Wasser:
Mit dem Vorhaben wird die Grundwasserneubildungsrate bzw. die Verdunstung von Nieder-schlagswasser nicht erheblich beeinträchtigt. Im Baubereich befinden sich keine Oberflächengewässer, das Grundwasser wird nicht berührt.
Schutzgut Klima und Luft:
Das Bauvorhaben ist relativ kleinräumig, so dass mikroklimatische Veränderungen ausgeschlossen werden können. Die temporären Schadstoffemissionen der Baufahrzeuge sind angesichts der Vorbelastung als unerheblich anzusehen.
Schutzgut Landschaftsbild:
Der innerstädtische Baubereich ist durch die vorhandene Nutzung als Haltestelle geprägt und damit entsprechend anthropogen vorbelastet. Unter Beachtung dieser Vorprägung sind mit dem Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild verbunden.
Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter:
Kulturdenkmale und andere wesentliche Sachgüter werden von dem Vorhaben nicht beeinträchtigt.
Zusammenfassung:
Unter Berücksichtigung der möglichen Wirkfaktoren, der Vorbelastung und der Wechselwirkungen der einzelnen nachteiligen Umweltauswirkungen sind hinsichtlich der Dauer, Häufigkeit, Schwere, Komplexität und Reversibilität der Auswirkungen auf die Schutzgüter keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten.
Die Feststellung, dass keine UVP-Pflicht besteht, ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungserheblichen Unterlagen sind gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, zugänglich.
Chemnitz, den 10. November 2022
Keune
Referatsleiter Planfeststellung
Die Dresdner Verkehrsbetriebe AG hat mit Schreiben vom 13. Juni 2022 für das Vorhaben „Stadtbahntauglicher Ausbau der Haltestelle Fetscherplatz“ einen Antrag auf Planfeststellung nach § 28 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, gestellt.
Es liegt ein Änderungsvorhaben gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2b) UVPG vor, das gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG der allgemeinen Vorprüfung bedarf, da es die Änderung eine Bahnstrecke für Straßenbahnen mit dazugehörigen Betriebsanlagen gemäß Nr. 14.11 Anlage 1 des UVPG zum Gegenstand hat.
Die Planfeststellungsbehörde hat daher gemäß § 9 Abs. 4 UVPG i. V. m. § 7 UVPG die allgemeine Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Änderungsvorhaben ist unter Berücksichtigung der nach Anlage 3 des UVPG maßgeblichen Kriterien nicht UVP-pflichtig, weil Merkmale (Kriterium 1), Standort (Kriterium 2) und Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen (Kriterium 3) in ihrer Zusammenschau keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ergeben haben, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Im Einzelnen sind folgende tragende Erwägungen gemäß § 5 Abs. 2 UVPG i. V. m. Anlage 3 UVPG hervorzuheben:
Das Vorhaben umfasst die Aufweitung des Gleisabstandes auf mindestens 3 m für den Einsatz breiterer Stadtbahnwagen und den barrierefreien Ausbau der Haltestelle Fetscherplatz in Dresden.
Bezüglich der in Anlage 3 Nr. 1 zum UVPG genannten Kriterien zu Merkmalen des Vorhabens, welche u. a. die Größe und Ausgestaltung, das Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten und die Nutzung natürlicher Ressourcen betreffen, hat die Prüfung ergeben, dass das Vorhaben keine Merkmale aufweist, die erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lassen würden.
Der Standort des Vorhabens als Kriterium Nr. 2 nach Anlage 3 zum UVPG weist keine Besonderheiten auf, aus deren Vorhandensein sich durch das Vorhaben die Gefahr erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ergeben würde.
Das Vorhaben wird im Bereich der Haltestelle Fetscherplatz auf bisher bereits weitestgehend versiegelter Fläche realisiert. Die vorhandene Nutzung bleibt bestehen; andere Nutzungen sind nicht betroffen. Gebiete nach Nr. 2.3 der Anlage 3 UVPG sind nicht betroffen, es werden weder Oberflächengewässer noch das Grundwasser beansprucht.
Die zu erwartenden Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter wurden unter Beachtung der vorgenannten Kriterien auf ihre Erheblichkeit untersucht:
Schutzgut Mensch:
Während der Bauzeit können zusätzliche Lärm- und Schadstoffemissionen durch Baufahrzeuge auftreten, angesichts der Vorbelastung sind diese jedoch nicht als erheblich einzuschätzen.
Hinsichtlich der Lärmbelastung durch die Verschiebung der Gleislagen im Haltestellenbereich wird an einzelnen Gebäuden im Einflussbereich des Ausbauabschnittes eine Zunahme der Lärmbelastung um bis zu 0,5 dB(A) prognostiziert. Die Gesamtlärmbetrachtung (Überlagerung der Emittenten Straßenbahn und Kraftfahrzeuge) führt an einzelnen Gebäuden zu Erhöhungen der Beurteilungspegel um bis zu 0,4 dB(A). In diesen Fällen können die erhöhten Lärmbelastungen jedoch mittels passiver Schallschutzmaßnahmen auf das zumutbare und zulässige Maß begrenzt werden.
Die erschütterungstechnische Untersuchung hat ergeben, dass durch den Straßen- und Schienenverkehr keine gebäudeschädigenden Erschütterungen zu erwarten sind.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt:
Von der Baumaßnahme werden nur versiegelte Flächen oder mit Sträuchern bewachsene Rasenflächen beansprucht, Bäume müssen nicht gefällt werden. Brut- und Lebensstätten von Tieren werden unter Beachtung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt, womit durch das Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vorliegen.
Schutzgut Boden und Fläche:
Während der Bauphase kommt es zu einer zeitweiligen Inanspruchnahme von Boden. Die beanspruchte Fläche ist jedoch schon anthropogen überformt, womit die natürliche Bodenfunktion als gering zu bewerten ist. Die Auswirkungen auf den Bodenhaushalt sind damit nicht erheblich. Die bestehende Nutzung der Fläche bleibt erhalten, andere Nutzungen sind nicht betroffen.
Schutzgut Wasser:
Mit dem Vorhaben wird die Grundwasserneubildungsrate bzw. die Verdunstung von Nieder-schlagswasser nicht erheblich beeinträchtigt. Im Baubereich befinden sich keine Oberflächengewässer, das Grundwasser wird nicht berührt.
Schutzgut Klima und Luft:
Das Bauvorhaben ist relativ kleinräumig, so dass mikroklimatische Veränderungen ausgeschlossen werden können. Die temporären Schadstoffemissionen der Baufahrzeuge sind angesichts der Vorbelastung als unerheblich anzusehen.
Schutzgut Landschaftsbild:
Der innerstädtische Baubereich ist durch die vorhandene Nutzung als Haltestelle geprägt und damit entsprechend anthropogen vorbelastet. Unter Beachtung dieser Vorprägung sind mit dem Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild verbunden.
Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter:
Kulturdenkmale und andere wesentliche Sachgüter werden von dem Vorhaben nicht beeinträchtigt.
Zusammenfassung:
Unter Berücksichtigung der möglichen Wirkfaktoren, der Vorbelastung und der Wechselwirkungen der einzelnen nachteiligen Umweltauswirkungen sind hinsichtlich der Dauer, Häufigkeit, Schwere, Komplexität und Reversibilität der Auswirkungen auf die Schutzgüter keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten.
Die Feststellung, dass keine UVP-Pflicht besteht, ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungserheblichen Unterlagen sind gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, zugänglich.
Chemnitz, den 10. November 2022
Keune
Referatsleiter Planfeststellung