Enteignungsverfahren
[06.02.2026]
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen über die Einleitung des Enteignungsverfahrens und die Durchführung der mündlichen Verhandlung für Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen über die Einleitung des Enteignungsverfahrens und die Durchführung der mündlichen Verhandlung
für die Flurstücke 1137/2, 137/3, 137/4, 137/5, 137/6 der Gemarkung Knautnaundorf
Gz. 15-0523/29/5
Vom 6. Februar 2026
Mit Schreiben vom 7. November 2019 hat die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch den Freistaat Sachsen, vertreten durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (nunmehr zuständig: Die Autobahn GmbH des Bundes) einen Antrag gemäß § 19 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) auf Enteignung und Entschädigungsfestsetzung bezüglich der Flurstücke 137/2, 137/3, 137/4, 137/5 und 137/6 der Gemarkung Knautnaundorf gestellt. Die Flurstücke sind eingetragen im Grundbuch von Knautnaundorf, Blatt 627, Grundbuchamt Leipzig.
Im Grundbuch als Eigentümerin der Flurstücke eingetragen ist die Agrarprodukte Kitzen e.G..
Enteignungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und anderer bundes- und landesrechtlicher Vorschriften ist gemäß § 19 FStrG i.V.m. § 5 Abs. 1 Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) die Landesdirektion Sachsen.
Die Flurstücke werden zur Umsetzung der Baumaßnahme BAB 38 - Südumgehung Leipzig, 2. Bauabschnitt, B 186 – B 2, benötigt. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass der Enteignungszweck nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden kann und dass sie sich vergeblich um einen freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen gemäß § 87 Abs. 2 BauGB bemüht hat.
Enteignungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und anderer bundes- und landesrechtlicher Vorschriften ist gemäß § 19 FStrG i.V.m. § 5 Abs. 1 Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) die Landesdirektion Sachsen.
Die Flurstücke werden zur Umsetzung der Baumaßnahme BAB 38 - Südumgehung Leipzig, 2. Bauabschnitt, B 186 – B 2, benötigt. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass der Enteignungszweck nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden kann und dass sie sich vergeblich um einen freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen gemäß § 87 Abs. 2 BauGB bemüht hat.
Gemäß § 19 Abs. 1 FStrG, § 5 Abs. 3 SächsEntEG i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird das Enteignungsverfahren eingeleitet und der Termin zur mündlichen Verhandlung festgesetzt auf
Zu dieser Verhandlung werden die Beteiligten hiermit geladen. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
Alle Beteiligten werden aufgefordert, etwaige Einwendungen gegen den Enteignungsantrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Landesdirektion Sachsen, Enteignungsbehörde, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, unter Angabe des Geschäftszeichens 15-0523/29/5 schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.
Alle Beteiligten werden gemäß § 108 Abs. 5 Satz 2 BauGB aufgefordert, ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen.
Zu den Beteiligten im Sinne der § 19 Abs.1 FStrG, § 5 Abs. 3 SächsEntEG i. V. m. § 106 Abs. 1 Nummer 1 bis 6 BauGB zählen:
1. der Antragsteller,
2. der Eigentümer und diejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist,
3. Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder die Benutzung des Grundstücks beschränkt,
4. wenn Ersatzland bereitgestellt wird, der Eigentümer und die Inhaber der in den Nummern 2 und 3 genannten Rechte hinsichtlich des Ersatzlands,
5. die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Enteignung nach § 91 BauGB betroffen werden.
Die in Nr. 3 genannten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbehörde, der Landesdirektion Sachsen, zugeht. Die Anmeldung kann spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch die Beteiligten erfolgen.
Sofern beabsichtigt ist, sich durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist dessen schriftliche Vollmacht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vorzulegen.
Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken, § 19 Abs. 1 FStrG, § 5 Abs. 3 SächsEntEG i. V. m. § 110 Abs. 1 BauGB. Im Falle einer Einigung haben Bevollmächtigte eines Eigentümers ihre Bevollmächtigung in öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen (§ 19 Abs. 5 FStrG, § 5 Abs. 3 SächsEntEG i.V.m.
§ 110 Abs. 2 Satz 4 BauGB).
Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Enteignung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
Nach § 109 Abs. 1 BauGB bedürfen von der Bekanntmachung an die in § 51 BauGB bezeichneten Rechtsvorgänge, Vorhaben und Teilungen der schriftlichen Genehmigung der Enteignungsbehörde.
Der Enteignungsantrag mit den ihm beigefügten Unterlagen kann nach Vereinbarung eines Termins bei der Enteignungsbehörde der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Zimmer 29, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder in jeder anderen Dienststelle der Landesdirektion Sachsen (Chemnitz, Dresden), eingesehen werden (Tel.: 0341 9771518). Eine elektronische Akteneinsicht ist ebenfalls möglich.
Diese Bekanntmachung erfolgt nach § 108 Abs. 5 Satz 1 BauGB i. V. m. der Bekanntmachungssatzung der Stadt Leipzig, in Kraft getreten am 28. März 2021.
Die Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Enteignungsverfahren einsehbar.
Datenschutzhinweis gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung:
Bei Anmeldung der vorgenannten Rechte oder der Erhebung von Einwendungen gegen den Enteignungsantrag seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Enteignungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Weitere Informationen über die Verarbeitung der Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung der Daten finden Sie unter dem Link https://www.lds.sachsen.de/datenschutz sowie in den dort eingestellten Informationsblättern. Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Chemnitz, den 6. Februar 2026
Im Grundbuch als Eigentümerin der Flurstücke eingetragen ist die Agrarprodukte Kitzen e.G..
Enteignungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und anderer bundes- und landesrechtlicher Vorschriften ist gemäß § 19 FStrG i.V.m. § 5 Abs. 1 Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) die Landesdirektion Sachsen.
Die Flurstücke werden zur Umsetzung der Baumaßnahme BAB 38 - Südumgehung Leipzig, 2. Bauabschnitt, B 186 – B 2, benötigt. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass der Enteignungszweck nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden kann und dass sie sich vergeblich um einen freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen gemäß § 87 Abs. 2 BauGB bemüht hat.
Enteignungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und anderer bundes- und landesrechtlicher Vorschriften ist gemäß § 19 FStrG i.V.m. § 5 Abs. 1 Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) die Landesdirektion Sachsen.
Die Flurstücke werden zur Umsetzung der Baumaßnahme BAB 38 - Südumgehung Leipzig, 2. Bauabschnitt, B 186 – B 2, benötigt. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass der Enteignungszweck nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden kann und dass sie sich vergeblich um einen freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen gemäß § 87 Abs. 2 BauGB bemüht hat.
Gemäß § 19 Abs. 1 FStrG, § 5 Abs. 3 SächsEntEG i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird das Enteignungsverfahren eingeleitet und der Termin zur mündlichen Verhandlung festgesetzt auf
Mittwoch, den 18. März 2026, 11:00 Uhr,
in der Landesdirektion Sachsen,
Dienststelle Leipzig, Raum 031,
Braustraße 2, 04107 Leipzig.
in der Landesdirektion Sachsen,
Dienststelle Leipzig, Raum 031,
Braustraße 2, 04107 Leipzig.
Zu dieser Verhandlung werden die Beteiligten hiermit geladen. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
Alle Beteiligten werden aufgefordert, etwaige Einwendungen gegen den Enteignungsantrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Landesdirektion Sachsen, Enteignungsbehörde, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, unter Angabe des Geschäftszeichens 15-0523/29/5 schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.
Alle Beteiligten werden gemäß § 108 Abs. 5 Satz 2 BauGB aufgefordert, ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen.
Zu den Beteiligten im Sinne der § 19 Abs.1 FStrG, § 5 Abs. 3 SächsEntEG i. V. m. § 106 Abs. 1 Nummer 1 bis 6 BauGB zählen:
1. der Antragsteller,
2. der Eigentümer und diejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist,
3. Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder die Benutzung des Grundstücks beschränkt,
4. wenn Ersatzland bereitgestellt wird, der Eigentümer und die Inhaber der in den Nummern 2 und 3 genannten Rechte hinsichtlich des Ersatzlands,
5. die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Enteignung nach § 91 BauGB betroffen werden.
Die in Nr. 3 genannten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbehörde, der Landesdirektion Sachsen, zugeht. Die Anmeldung kann spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch die Beteiligten erfolgen.
Sofern beabsichtigt ist, sich durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist dessen schriftliche Vollmacht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vorzulegen.
Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken, § 19 Abs. 1 FStrG, § 5 Abs. 3 SächsEntEG i. V. m. § 110 Abs. 1 BauGB. Im Falle einer Einigung haben Bevollmächtigte eines Eigentümers ihre Bevollmächtigung in öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen (§ 19 Abs. 5 FStrG, § 5 Abs. 3 SächsEntEG i.V.m.
§ 110 Abs. 2 Satz 4 BauGB).
Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Enteignung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
Nach § 109 Abs. 1 BauGB bedürfen von der Bekanntmachung an die in § 51 BauGB bezeichneten Rechtsvorgänge, Vorhaben und Teilungen der schriftlichen Genehmigung der Enteignungsbehörde.
Der Enteignungsantrag mit den ihm beigefügten Unterlagen kann nach Vereinbarung eines Termins bei der Enteignungsbehörde der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Zimmer 29, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder in jeder anderen Dienststelle der Landesdirektion Sachsen (Chemnitz, Dresden), eingesehen werden (Tel.: 0341 9771518). Eine elektronische Akteneinsicht ist ebenfalls möglich.
Diese Bekanntmachung erfolgt nach § 108 Abs. 5 Satz 1 BauGB i. V. m. der Bekanntmachungssatzung der Stadt Leipzig, in Kraft getreten am 28. März 2021.
Die Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Enteignungsverfahren einsehbar.
Datenschutzhinweis gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung:
Bei Anmeldung der vorgenannten Rechte oder der Erhebung von Einwendungen gegen den Enteignungsantrag seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Enteignungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Weitere Informationen über die Verarbeitung der Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung der Daten finden Sie unter dem Link https://www.lds.sachsen.de/datenschutz sowie in den dort eingestellten Informationsblättern. Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Chemnitz, den 6. Februar 2026
Landesdirektion Sachsen
Stefan Hammer
Referatsleiter Recht, Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
Stefan Hammer
Referatsleiter Recht, Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen