Bundesstraßen
[12.05.2022] [32-0522/517]
Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben
Bundesstraße 181 - Ausbau westlich Leipzig
2. Tektur
- Auslegung der Unterlagen der 2. Tektur -
Der Freistaat Sachsen, handelnd in Bundesauftragsverwaltung und vertreten durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Leipzig, hat für das Vorhaben „B 181, Ausbau westlich Leipzig“, für das gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG a.F.) i. V. m. Nr. 14.6 der Anlage 1 Spalte 1 eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, die Unterlagen der 1. Tektur vollständig oder in Teilen überarbeitet, fortgeschrieben bzw. ergänzt und eine weitere Tektur (2. Tektur) beantragt.
Die Fortschreibung der Planfeststellungsunterlage in der Fassung der 2. Tektur war aus den folgenden Gründen erforderlich:
→ Einarbeitung der Zusagen des Vorhabenträgers aus den Erwiderungen auf die Einwendungen/Stellungnahmen zur Auslegung der 1. Tektur;
→ Einarbeitung der Zusagen aus dem Erörterungstermin im Januar 2020;
→ Anpassung an aktuelle Regelungen.
Die Änderungen umfassen im Wesentlichen folgende Sachverhalte:
- Anpassung der Straßenplanung (insbesondere Knotenpunktgestaltung) an die Ergebnisse der Verkehrsprognose 2030;
- Fortschreibung der schalltechnischen Berechnungen unter Berücksichtigung der aktuellen Bebauung auf Basis der Verkehrsprognose 2030;
- Fortschreibung der Luftschadstoffuntersuchung unter Anwendung der eingeführten Version 4.1 des Handbuches für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs bei gleichzeitiger Erweiterung des Betrachtungsraums bis zu K 6562 auf Basis der Verkehrsprognose 2030;
- Anlage eines gemeinsamen Geh-/Radweges nördlich der B 181 zwischen B 186 und Möritzscher Straße;
- Anlage eines Geh/Radweges an Frankenheimer Straße;
- Verbreiterung der geplanten Wirtschaftswege auf eine befestigte Regelbreite von 3,50 m unter Beibehaltung der bisherigen Kronenbreite von 4,50 m;
- Verbreiterung der Fahrbahn des Bauwerkes 4W im Zuge des Wirtschaftsweges „Nordost“ über den Zschampert auf 4,50 m;
- Verzicht auf die Wendeanlage auf dem Flurstück 421/1 Gemarkung Dölzig;
- Verlegung von Versorgungsleitungen außerhalb der Lärmschutz-Wall-/Wandkombination;
- Errichtung eines Wildschutzzauns zur Abgrenzung der B 181neu zum Gelände des Reiterhofes an der Frankenheimer Straße;
- Herstellung einer Wegeverbindung zwischen dem Reiterhofgelände und den Weideflä-
chen;
- Verzicht auf die landschaftspflegerische Maßnahme E 2 (Flurstück 269/1 Gemarkung Dölzig);
- Verlegung Zufahrt zum Flurstück 205/1 Gemarkung Dölzig;
- Änderung Umweltplanung;
- Ergänzung der Planfeststellungsunterlagen um ein Fachgutachten nach Wasserrahmen-
richtlinie;
- Aktualisierung der Grunderwerbsunterlagen.
Von der 2. Tektur sind Flurstücke in der Gemarkung Dölzig der Stadt Schkeuditz, den Gemarkungen Burghausen und Rückmarsdorf der Stadt Leipzig sowie der Gemarkung Frankenheim der Stadt Markranstädt betroffen.
Der Vorhabenträger hat die nachfolgend aufgeführten Unterlagen vorgelegt, die Inhalt der Auslegungsunterlagen zur 2. Tektur sind:
Die geänderten Planunterlagen liegen in der Zeit
- Leipzig, Stadtplanungsamt, Neues Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig;
- Markranstädt, BürgerService im Bürgerrathaus, Markt 1, 04420 Markranstädt;
- Schkeuditz, Rathausplatz 7, 04435 Schkeuditz
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Nach § 27a Abs. 1 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.
1. Jeder, dessen Belange durch die geänderten Unterlagen erstmalig, anders oder stärker als bisher berührt werden, kann bis einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 15. Juli 2022 - bei der Landesdirektion Sachsen (Postfachanschrift: Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz) sowie bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder bei den o. g. Stadtverwaltungen, Einwendungen gegen die geänderte Planung schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern.
Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden; Einwendungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), sind unwirksam.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Frist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen, § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG.
Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).
2. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des Plans benachrichtigt. Sie können innerhalb der in der Nr. 1 genannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben bzw. sich äußern.
3. Die bislang im Verfahren erhobenen Einwendungen, abgegebenen Stellungnahmen und Äußerungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
4. Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
5. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
6. ntschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
7. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
8. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach
§ 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
9. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
a. dass die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Landesdirektion Sachsen ist,
b. dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
c. dass weitere relevante Informationen zu dem Planfeststellungsverfahren bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, erhältlich sind und bei ihr Äußerungen und Fragen bis zum 15. Juli 2022 eingereicht werden können.
Datenschutzhinweise gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen stellen sie der Landesdirektion Sachsen Personen bezogene Daten zur Verfügung. Die Landesdirektion Sachsen erhebt solche Daten auch bei Meldebehörden, Grundbuchämtern und im Handelsregister. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Daten werden dem Vorhabenträger übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz ([ Unterlagen [ Planfeststellungsverfahren Infrastruktur). Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Die Fortschreibung der Planfeststellungsunterlage in der Fassung der 2. Tektur war aus den folgenden Gründen erforderlich:
→ Einarbeitung der Zusagen des Vorhabenträgers aus den Erwiderungen auf die Einwendungen/Stellungnahmen zur Auslegung der 1. Tektur;
→ Einarbeitung der Zusagen aus dem Erörterungstermin im Januar 2020;
→ Anpassung an aktuelle Regelungen.
Die Änderungen umfassen im Wesentlichen folgende Sachverhalte:
- Anpassung der Straßenplanung (insbesondere Knotenpunktgestaltung) an die Ergebnisse der Verkehrsprognose 2030;
- Fortschreibung der schalltechnischen Berechnungen unter Berücksichtigung der aktuellen Bebauung auf Basis der Verkehrsprognose 2030;
- Fortschreibung der Luftschadstoffuntersuchung unter Anwendung der eingeführten Version 4.1 des Handbuches für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs bei gleichzeitiger Erweiterung des Betrachtungsraums bis zu K 6562 auf Basis der Verkehrsprognose 2030;
- Anlage eines gemeinsamen Geh-/Radweges nördlich der B 181 zwischen B 186 und Möritzscher Straße;
- Anlage eines Geh/Radweges an Frankenheimer Straße;
- Verbreiterung der geplanten Wirtschaftswege auf eine befestigte Regelbreite von 3,50 m unter Beibehaltung der bisherigen Kronenbreite von 4,50 m;
- Verbreiterung der Fahrbahn des Bauwerkes 4W im Zuge des Wirtschaftsweges „Nordost“ über den Zschampert auf 4,50 m;
- Verzicht auf die Wendeanlage auf dem Flurstück 421/1 Gemarkung Dölzig;
- Verlegung von Versorgungsleitungen außerhalb der Lärmschutz-Wall-/Wandkombination;
- Errichtung eines Wildschutzzauns zur Abgrenzung der B 181neu zum Gelände des Reiterhofes an der Frankenheimer Straße;
- Herstellung einer Wegeverbindung zwischen dem Reiterhofgelände und den Weideflä-
chen;
- Verzicht auf die landschaftspflegerische Maßnahme E 2 (Flurstück 269/1 Gemarkung Dölzig);
- Verlegung Zufahrt zum Flurstück 205/1 Gemarkung Dölzig;
- Änderung Umweltplanung;
- Ergänzung der Planfeststellungsunterlagen um ein Fachgutachten nach Wasserrahmen-
richtlinie;
- Aktualisierung der Grunderwerbsunterlagen.
Von der 2. Tektur sind Flurstücke in der Gemarkung Dölzig der Stadt Schkeuditz, den Gemarkungen Burghausen und Rückmarsdorf der Stadt Leipzig sowie der Gemarkung Frankenheim der Stadt Markranstädt betroffen.
Der Vorhabenträger hat die nachfolgend aufgeführten Unterlagen vorgelegt, die Inhalt der Auslegungsunterlagen zur 2. Tektur sind:
Unterlage Nr. |
Bezeichnung der Unterlage |
1 | Zusammenfassende Erläuterungen /Umfang und Anlass der 2. Tektur |
2 | Übersichtskarte |
3 | Übersichtslageplan |
5 | Bauwerksverzeichnis |
6 | Straßenquerschnitte, Blatt 1 und 2 |
7 | Lage- und Leitungspläne, Blatt 1 bis 5 |
8 | Höhenpläne, Blatt 2, 3, 6 bis 9 |
10 | Ingenieurbauwerke |
11 11.0 11.1 11.2 11.3 |
Ergebnisse schalltechnischer und Luftschadstoffuntersuchungen Ergänzung der Schalltechnischen Untersuchung – Bericht Ergänzung der schalltechnischen Berechnungen Lageplan der Schallschutzmaßnahmen, Blatt 2A Luftschadstoffuntersuchung – 4. Aktualisierung |
12 12.0 12.1 12.2 12.3 12.5 |
Ergebnisse landschaftspflegerischer Begleitplanung Erläuterungsbericht Bestands- und Konfliktplan Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen Übersichtslageplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen Ergänzungsunterlage gebiets- und artenschutzrechtliche Bewertung |
13 13.1 13.2 |
Ergebnisse wassertechnischer Untersuchungen Erläuterungen zur Entwässerung Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie |
14 14.1 14.2 |
Grunderwerb Grunderwerbspläne, Blatt 1 bis 6 Grunderwerbsverzeichnis |
15.1 | Verkehrsuntersuchung |
Die geänderten Planunterlagen liegen in der Zeit
vom 16. Mai 2022 bis einschließlich 15. Juni 2022
in den Stadtverwaltungen- Leipzig, Stadtplanungsamt, Neues Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig;
- Markranstädt, BürgerService im Bürgerrathaus, Markt 1, 04420 Markranstädt;
- Schkeuditz, Rathausplatz 7, 04435 Schkeuditz
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Nach § 27a Abs. 1 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.
1. Jeder, dessen Belange durch die geänderten Unterlagen erstmalig, anders oder stärker als bisher berührt werden, kann bis einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 15. Juli 2022 - bei der Landesdirektion Sachsen (Postfachanschrift: Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz) sowie bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder bei den o. g. Stadtverwaltungen, Einwendungen gegen die geänderte Planung schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern.
Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden; Einwendungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), sind unwirksam.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Frist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen, § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG.
Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).
2. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des Plans benachrichtigt. Sie können innerhalb der in der Nr. 1 genannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben bzw. sich äußern.
3. Die bislang im Verfahren erhobenen Einwendungen, abgegebenen Stellungnahmen und Äußerungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
4. Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
5. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
6. ntschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
7. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
8. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach
§ 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
9. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
a. dass die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Landesdirektion Sachsen ist,
b. dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
c. dass weitere relevante Informationen zu dem Planfeststellungsverfahren bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, erhältlich sind und bei ihr Äußerungen und Fragen bis zum 15. Juli 2022 eingereicht werden können.
Datenschutzhinweise gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen stellen sie der Landesdirektion Sachsen Personen bezogene Daten zur Verfügung. Die Landesdirektion Sachsen erhebt solche Daten auch bei Meldebehörden, Grundbuchämtern und im Handelsregister. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Daten werden dem Vorhabenträger übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz ([ Unterlagen [ Planfeststellungsverfahren Infrastruktur). Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Unterlagen
(pdf-Datei; 0,68 MB)
(pdf-Datei; 3,27 MB)
(pdf-Datei; 10,09 MB)
(pdf-Datei; 0,58 MB)
(zip-Datei; 1,18 MB)
(zip-Datei; 30,27 MB)
(zip-Datei; 7,01 MB)
(zip-Datei; 0,79 MB)
(zip-Datei; 7,76 MB)
(zip-Datei; 44,25 MB)
(pdf-Datei; 0,26 MB)
(pdf-Datei; 55,74 MB)
(zip-Datei; 9,41 MB)
(pdf-Datei; 0,77 MB)
(pdf-Datei; 3,72 MB)