Energie
[02.05.2022] [32-0522/1371/13]
nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Änderungsvorhaben der SachsenEnergie AG
"110-kV-Leitung Putzkau/West - Neustadt/Sa. (s. Anlage 202)
110-kV-Leitung Polenz - Sebnitz (s. Anlage 203)
Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die SachsenEnergie AG hat mit Schreiben vom 7. Januar 2022 für das Vorhaben „110-kV-Leitung Putzkau/West - Neustadt/Sa. (Anlage 202), 110-kV-Leitung Polenz - Sebnitz (Anlage 203)“ einen Antrag auf allgemeine Vorprüfung nach §§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt. Dafür hat Sie eine entsprechende Unterlage vorgelegt.
Das Vorhaben befindet sich
• im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Das geplante Vorhaben fällt unter Punkt 19.1.3 der Anlage 1 des UVPG (Hochspannungsfreileitung mit einer Länge von 5 km bis 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV und mehr), weil der beantragte Abschnitt von ca. 8,2 km lang ist.
Vorhaben 202
Auf der bestehenden 110 KV Anlage 202 Abschnitt M 34a – M 39 soll ein Mast (M 37) standortgleich ersetzt und drei Maste (M35, M 36, M 38) innerhalb des bestehenden Schutzstreifens verschoben werden. Da das bestehende UW Neustadt/Sachsen zu-rückgebaut und auf der anderen Straßenseite der Berghausstraße neu errichtet wird, ist das Umsetzen des Masts 39 (Neuplanung: 39a) um ca. 110 m Richtung Westen, auf das Gelände des neu geplanten UWs Neu-stadt/Sachsen erforderlich. Im Zuge dessen wird die Freileitung umgeschwenkt und verkürzt sich insgesamt um ca. 98 m, es wird lediglich Acker überspannt. Der betroffene Leitungsabschnitt der Freileitung 202 (M 34a – M 39a) ist ~ 1,2 km lang.
Vorhaben 203
Für die bestehende 110 KV Anlage 203 ist ein kompletter, trassengleicher Ersatzneubau auf ca. 7,0 km geplant. Aufgrund aktueller, technischer Anforderungen (Vorschrift EN50341) bezüglich zu berücksichtigender Eislasten, sind anstelle der derzeit 21 Maste, 24 Maste erforderlich, da die zulässigen Feldlängen, d.h. Abstände zwischen den Mast-standorten, 290 m nicht überschreiten dürfen. Vier der Maste (M 7a [M 7], M 15a [M 13], M 19a [M 16] und M 22a [M 19]) werden standortgleich ersetzt, anstelle der weiteren bestehenden 17 Masten werden 20 Maste innerhalb des bestehenden Schutzstreifens teilweise wenige Meter neben den bestehenden Standorten, teilweise deutlich versetzt, errichtet.
Auch während der Bauzeit sind keine erheblichen Auswirkungen zu befürchten. Für die Baustraßen kommt es zu temporären Eingriffen. Nach Beendigung der Bauarbeiten kann die vorherige Nutzung auf diesen Flächen wieder aufgenommen werden. Durch Anwendung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie einer ökologischen Bauüberwachung werden die Beeinträchtigung der Flora und Fauna auf ein Mindestmaß reduziert.
Unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien ergibt sich damit, dass das Änderungsvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Die Feststellung über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).
Die entscheidungserheblichen Unterlagen sind gemäß den Bestimmungen des sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32 C, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, auf Antrag zugänglich.
Chemnitz, 29. April 2022
Landesdirektion Sachsen
Keune
Referatsleiter Planfeststellung
Die SachsenEnergie AG hat mit Schreiben vom 7. Januar 2022 für das Vorhaben „110-kV-Leitung Putzkau/West - Neustadt/Sa. (Anlage 202), 110-kV-Leitung Polenz - Sebnitz (Anlage 203)“ einen Antrag auf allgemeine Vorprüfung nach §§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt. Dafür hat Sie eine entsprechende Unterlage vorgelegt.
Das Vorhaben befindet sich
• im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Das geplante Vorhaben fällt unter Punkt 19.1.3 der Anlage 1 des UVPG (Hochspannungsfreileitung mit einer Länge von 5 km bis 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV und mehr), weil der beantragte Abschnitt von ca. 8,2 km lang ist.
Vorhaben 202
Auf der bestehenden 110 KV Anlage 202 Abschnitt M 34a – M 39 soll ein Mast (M 37) standortgleich ersetzt und drei Maste (M35, M 36, M 38) innerhalb des bestehenden Schutzstreifens verschoben werden. Da das bestehende UW Neustadt/Sachsen zu-rückgebaut und auf der anderen Straßenseite der Berghausstraße neu errichtet wird, ist das Umsetzen des Masts 39 (Neuplanung: 39a) um ca. 110 m Richtung Westen, auf das Gelände des neu geplanten UWs Neu-stadt/Sachsen erforderlich. Im Zuge dessen wird die Freileitung umgeschwenkt und verkürzt sich insgesamt um ca. 98 m, es wird lediglich Acker überspannt. Der betroffene Leitungsabschnitt der Freileitung 202 (M 34a – M 39a) ist ~ 1,2 km lang.
Vorhaben 203
Für die bestehende 110 KV Anlage 203 ist ein kompletter, trassengleicher Ersatzneubau auf ca. 7,0 km geplant. Aufgrund aktueller, technischer Anforderungen (Vorschrift EN50341) bezüglich zu berücksichtigender Eislasten, sind anstelle der derzeit 21 Maste, 24 Maste erforderlich, da die zulässigen Feldlängen, d.h. Abstände zwischen den Mast-standorten, 290 m nicht überschreiten dürfen. Vier der Maste (M 7a [M 7], M 15a [M 13], M 19a [M 16] und M 22a [M 19]) werden standortgleich ersetzt, anstelle der weiteren bestehenden 17 Masten werden 20 Maste innerhalb des bestehenden Schutzstreifens teilweise wenige Meter neben den bestehenden Standorten, teilweise deutlich versetzt, errichtet.
Auch während der Bauzeit sind keine erheblichen Auswirkungen zu befürchten. Für die Baustraßen kommt es zu temporären Eingriffen. Nach Beendigung der Bauarbeiten kann die vorherige Nutzung auf diesen Flächen wieder aufgenommen werden. Durch Anwendung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie einer ökologischen Bauüberwachung werden die Beeinträchtigung der Flora und Fauna auf ein Mindestmaß reduziert.
Unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien ergibt sich damit, dass das Änderungsvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Die Feststellung über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).
Die entscheidungserheblichen Unterlagen sind gemäß den Bestimmungen des sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32 C, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, auf Antrag zugänglich.
Chemnitz, 29. April 2022
Landesdirektion Sachsen
Keune
Referatsleiter Planfeststellung