Tierseuchenbekämpfung
[02.11.2021] [25-5133/32/66]
An alle Jagdausübungsberechtigten im Freistaat Sachsen
ASP – Anzeigepflicht und Mitwirkung der Jagdausübungsberechtigten / Aufwandsentschädigungen (2. Änderung)
Tierseuchenverhütung und -bekämpfung
Afrikanische Schweinepest (ASP)
Änderung vom 2. November 2021 der "Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 20. Oktober 2020 zur Anzeigepflicht und Mitwirkung der Jagdausübungsberechtigten mit zusätzlichen Anordnungen für die in den Anlagen genannten Gebiete in der Fassung vom 22. September 2021"
Hinweis:
Diese Änderung bezieht sich auf die oben genannte Allgemeinverfügung vom 20. Oktober 2021 sowie deren erste Änderung mit Allgemeinverfügung vom 22. September 2021. Zur besseren Lesbarkeit wird auf der Website der LDS eine konsolidierte Fassung vom 2. November 2021 eingefügt.
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
Allgemeinverfügung
zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)
- Die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen Tierseuchenverhütung und -Bekämpfung - Afrikanische Schweinepest (ASP) zur Anzeigepflicht und Mitwirkung der Jagdausübungsberechtigten mit zusätzlichen Anordnungen für die in Anlage 1 genannten Gebiete vom 20. Oktober 2020, in der Fassung vom 22. September 2021, wird wie folgt geändert:
- Unter Punkt 1 werden die Worte „sowie jedes krank erlegte Wildschwein“ gestrichen. Punkt 1 wird wie folgt gefasst:
- Unter Punkt 3 wird der dritte Satz gestrichen. Punkt 3 wird wie folgt gefasst:
- Unter Punkt 4 wird der zweite Halbsatz des ersten Satzes sowie das Wort „gesund“ gestrichen. Punkt 4 wird wie folgt gefasst:
- Unter Punkt 5 wird im ersten Satzes das Wort „gesund“ gestrichen. Punkt 5 wird wie folgt gefasst:
- Unter Punkt 6 werden im ersten Satz die Wörter „gesund erlegt“ eingefügt. Punkt 6 wird wie folgt gefasst:
- Punkt 7 wird wie folgt gefasst:
- Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
- Anlage 2 wird wie gestrichen.
- Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet, sofern die sofortige Vollziehung nicht bereits kraft Gesetz gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 37 TierGesG gilt.
- Diese Allgemeinverfügung wird als Notbekanntmachung auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung auch zu den Geschäftszeiten in der
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
- Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Hinweise:
- Für die Durchführung der Probenuntersuchung entstehen den Jagdausübungsberechtigten keine Kosten.
- Das Jagdrecht bleibt unberührt.
Begründung
I. Sachverhalt
Auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen wurden am 31. Oktober 2020 in der Gemeinde Krauschwitz OT Pechern (Landkreis Görlitz) erstmals die ASP bei Wildschweinen amtlich festgestellt. Das ursprüngliche Seuchengeschehen konzentrierte sich auf den Bereich an der Grenze zu Polen östlich der entlang der Neiße errichteten Wildschweinabwehrbarrieren.
Seitdem hat sich die ASP trotz intensiver Bekämpfungsmaßnahmen über nahezu den gesamten Nordteil des Landkreises Görlitz ausgebreitet. Bisher wurden rund 600 ASP-Fälle bei Wildschweinen bestätigt. Das Ausbruchsgeschehen weitet sich in Richtung Westen und Süden aus.
Am 5. Oktober 2021 wurden im Landkreis Meißen, östlich der A 13 und nördlich der Stadt Radeburg 4 Frischlinge erlegt. Die Untersuchung durch die Landesuntersuchungsanstalt Sachsen am 12. Oktober 2021 ergab, dass einer dieser Frischlinge ASP positiv war. Ein zweiter positiver Befund wurde bei einem in der Nähe tot aufgefundenen Frischling erhoben. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hat die Ergebnisse bestätigt. Am 13. Oktober 2021 wurde der Ausbruch der ASP im Landkreis Meißen amtlich festgestellt. Dieses neue Infektionsgeschehen liegt über 65 km westlich des bisherigen Infektionsgeschehens im Landkreis Görlitz. Im dazwischenliegenden Gebiet wurden trotz intensiver Monitoringmaßnahmen bislang keine infizierten Wildschweine gefunden oder erlegt.
Bei der ASP handelt es sich um eine schwerwiegende, meist tödlich verlaufende Allgemeinkrankheit der Haus- und Wildschweine, welche die sofortige Anordnung der erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen, u. a. die Festlegung von Restriktionszonen erforderlich macht.
Die Restriktionszonen (Sperrzone II und I) umfassen derzeit weite Teile der Landkreise Görlitz, Bautzen, Meißen und der Landeshauptstadt Dresden. Einzelheiten hierzu können der Allgemeinverfügung zur Festlegung des Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) vom 15. Oktober 2021, Az.: 25-5133/125/43 und der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) vom 15. Oktober 2021, Az.: 25-5133/125/31, entnommen werden.
In dieser Situation kommt der Früherkennung des Eintrags der ASP in die Wildschweinepopulation in bisher ASP-freie Gebiete im Freistaat Sachsen eine erhebliche Bedeutung zu, da die schnellstmögliche Erkennung eine wesentliche Voraussetzung für wirksame und effektive Bekämpfungsmaßnahmen ist.
Der Landkreis Sächsische Schweiz – Osterzgebirge ist die den eingerichteten Sperrzonen I und II nächstgelegenen Gebietskörperschaft. Daher soll dort das Monitoring ebenfalls intensiviert werden.
Einzelheiten zur praktischen Durchführung der Probenahme, Kennzeichnung, Bergung und Beseitigung bzw. Entsorgung von Aufbruch und Schwarte, sowie zur Aufwandsentschädigung für die Jagdausübungsberechtigten, regelt das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) des örtlich zuständigen Landratsamtes der Landkreise und Kreisfreien Städte.
II. Rechtliche Würdigung
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 S. 1 des Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014.
Die Einschleppung der ASP in die Wildschweinepopulation stellt eine große Gefahr für die Hausschweinepopulation dar, weil sie mit erheblichen Einschränkungen und existenzgefährdenden Verlusten für die schweinehaltenden Betriebe in Sachsen verbunden sein kann. Aufgrund der überregionalen Bedeutung, der Ausbreitungstendenz der ASP im Wildschweinebestand und der Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung im Freistaat Sachsen übernimmt die Landesdirektion Sachsen die Aufgaben der LÜVÄ der Landkreise und Kreisfreien Städte aus § 1 Abs. 2 SächsAGTierGesG bei der Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der SchwPestV. Die Übernahme der Aufgaben beschränkt sich vorliegend auf die Festlegung von einheitlichen Maßnahmen zur Erkennung der ASP und der Vorgaben für die Entsorgung, da diese Aufgaben sachgerecht nur einheitlich wahrgenommen werden können.
Zu 1 c. und d.:
Nach § 3a S. 1 SchwPestV kann die zuständige Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet, soweit es zur Vorbeugung vor der Einschleppung oder zur Erkennung der ASP erforderlich ist, anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte […]:
„2. jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und für jedes erlegte Wildschwein einen von ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen haben,
3. von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein der von ihr bestimmten Stelle zuzuführen haben,
4. dafür Sorge zu tragen haben, dass das Aufbrechen der Wildschweine und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt und der Aufbruch unschädlich beseitigt wird,
5. jedes verendet aufgefundene Wildschwein der zuständigen Behörde unverzüglich unter Angabe des Fundortes anzuzeigen, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und
a. Proben zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zuzuleiten haben oder
b. zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zu verbringen haben.“
Aufgrund zahlreicher festgestellter Ausbrüche der ASP bei Wildschweinen im Landkreis Görlitz und nunmehr auch im Landkreis Meißen, sind weitere Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung eines Eintrages der ASP in den übrigen sächsischen Wildschweinebestand zu ergreifen.
Der Eintrag der ASP in die Wildschweinepopulation in grenznahe Landkreise in Brandenburg und Sachsen verdeutlicht, wie hoch die Gefahr einer Verschleppung des Tierseuchenerregers aus bereits infizierten Gebieten ist. Von daher kommt der Früherkennung eines möglichen Eintrags einer sehr hohen Bedeutung zu. Die bisherigen Erfahrungen im Rahme der ASP-bekämpfung im Freistaat Sachsen belegen, dass neben der Untersuchung von Fall- und Unfallwild und von krank erlegten Tieren die Untersuchung gesund erlegter Tiere ein wichtiger Pfeiler in der Früherkennung der Weiterverbreitung der Infektion ist: Der erste in Sachsen detektieret ASP-Fall wurde im Rahmen des Monitorings bei einem gesund erlegten Wildschwein entdeckt. Auch in der Folge kam es im Landkreis Görlitz zu zahlreichen Feststellungen bei der Untersuchung gesund erlegter Tiere.
Zur Früherkennung der ASP im Freistaat Sachsen wird zusätzlich zu den bereits mit Allgemeinverfügung vom 20. Oktober 2020 angeordneten Maßnahmen für die in der Anlage genannten Gebiete gemäß § 3a S. 1 Nr. 2 und 3 SchwPestV angeordnet, dass Jagdausübungsberechtigte, jedes erlegte Wildschwein zu kennzeichnen und nach näherer Anweisung des örtlich zuständigen LÜVA Proben zur virologischen Untersuchung auf ASP zu entnehmen haben. Die Proben sind mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zuzuleiten oder zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zu verbringen.
Diese Maßnahmen gehen über das bislang durchgeführte Monitoring nach der SchwPestMonV hinaus. Sie sind zur frühzeitigen Erkennung und unverzüglichen Bekämpfung der ASP erforderlich. Durch die Probennahme und Untersuchung bei allen erlegten Wildschweinen entsteht – soweit möglich – ein aktuelles Bild des Erkrankungsgeschehens in den in Anlage genannten Gebieten. Ein Ausbruch der ASP kann zeitnah festgestellt und die notwendigen weiteren Maßnahmen können angeordnet und durchgeführt werden. Dies ist aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe der Gebiete des Landkreises Sächsische Schweiz – Osterzgebirge zu den Sperrzonen I und II im Freistaat Sachsen auch dort von besonderer Bedeutung.
Die Probennahme bei allen erlegten Wildschweinen dient der Sicherstellung einer maximalen Früherkennung der Einschleppung des ASP-Virus in den sächsischen Wildschweinebestand. Dies ist, mit Blick auf die aktuelle Seuchensituation und Ausbreitungstendenz notwendig, denn das Risiko des Eintrages der ASP durch migrierende infizierte Wildschweine aus den Sperrzonen wird als hoch angenommen. Die Inkubationszeit ist relativ kurz und beträgt in der Regel 2 bis 7 Tage, so dass ein erkranktes Wildschwein rasch Symptome zeigt und verendet, dennoch kann es über einen gewissen Zeitraum hinweg sich ohne Zeichen einer Erkrankung weiterbewegen und das Virus verbreiten. Es sind daher in den in der Anlage genannten Gebieten nicht nur verendet aufgefundene Wildschweine sowie krank erlegte Wildschweine, sondern auch gesund erlegte Wildschweine zu untersuchen. Andere, gleich wirksame Maßnahmen, die eine frühzeitige Erkennung einer Einschleppung ermöglichen, sind nicht gegeben.
Die Einschleppung der ASP in die Wildschweinpopulation erfolgt auch durch die Aufnahme kontaminierter Lebens- oder Futtermittel durch Wildschweine. Um die Gefahr einer Verbreitung auf diesem Weg soweit möglich auszuschließen wird empfohlen, das Wildbret von den in der Anlage genannten Gebieten erlegten Wildschweinen erst nach Vorliegen eines negativen virologischen Untersuchungsbefundes in Verkehr zu bringen. Damit wäre nach Vorliegen eines positiven Befundes eine aufwändige Rückverfolgung nicht erforderlich.
Auf die bestehenden Verbote des Verbringens von erlegten Wildschweinen bzw. von frischem Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnissen und sonstigen Neben- und Folgeprodukten innerhalb und aus der Sperrzone I und II wird verwiesen, vgl. Allgemeinverfügung zur Festlegung des Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) vom 15. Oktober 2021, Az.: 25-5133/125/43 und Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) vom 15. Oktober 2021, Az.: 25-5133/125/31.
Zu 2:
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Die Voraussetzung liegt hier vor, da Ausbruch und Ausbreitung der ASP und damit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen schnellstmöglich erkannt und unterbunden werden muss. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtung der angeordneten eilbedürftigen Maßnahmen würde bedeuten, dass anderenfalls die kurzfristige Feststellung des Ausbruchs und damit eine wirksame Bekämpfung der Tierseuche nicht mehr gewährleistet wären.
Zu 3:
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden, § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG. Von dieser Ermächtigung wurde vorliegend Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen, mit Blick auf den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Gebiet des Freistaates Sachsen, erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung, nach Nr. 2 a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826), auf der Internetseite der LDS unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung. Die vollständige Begründung kann unter der genannten Internetadresse und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris). Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Zu 4:
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach
§ 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dr. Jens Achterberg
Referatsleiter
Rechtsgrundlagen:
- Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen
- Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2019
- Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung - SchwPestV) in der Fassung vom 7. April 2021
- Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386)
- Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2013
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) in der derzeit gültigen Fassung