Eisenbahnen
[28.10.2021] [32-0522/1192]
nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben der Lausitzer Grauwacke GmbH
"Änderung Bahnübergang BÜ 1,2 der Lausitzer Grauwacke GmbH - Anschlussbahn Straßgräbchen/Bernsdorf - Oßling"
Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Lausitzer Grauwacke GmbH haben mit Schreiben vom 20. August 2020 für das Vorhaben „Änderung Bahnübergang BÜ 1,2 der Lausitzer Grauwacke GmbH - Anschlussbahn Straßgräbchen/Bernsdorf - Oßling“ einen Antrag auf Verfahrensentscheidung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, gestellt.
Es liegt ein Änderungsvorhaben gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2b) UVPG vor, das gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UVPG der allgemeinen Vorprüfung bedarf, da es die Änderung eines Schienenweges von Eisenbahnen mit dazugehörigen Betriebsanlagen gemäß Nr. 14.7 der Anlage 1 des UVPG zum Gegenstand hat.
Die Planfeststellungsbehörde hat daher gemäß § 9 Abs. 4 UVPG i. V. m. § 7 UVPG die allgemeine Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Änderungsvorhaben bewirkt hinsichtlich seiner Merkmale (Kriterium 1 der Anlage 3 des UVPG), seines Standortes (Kriterium 2) und der Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen (Kriterium 3) in ihrer Zusammenschau keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Im Einzelnen sind folgende tragende Erwägungen gemäß § 5 Abs. 2 UVPG i. V. m. Anlage 3 UVPG hervorzuheben:
Die Anschlussbahn der Lausitzer Grauwacke GmbH wird am km 1,260 durch die Weißiger Straße höhengleich gekreuzt. Der Bahnübergang befindet sich außerorts.
Geplant ist die Änderung dieses Bahnübergangs Zur Erhöhung der Sicherheit für die Verkehrsteilnehmer sollen die vorhandenen Anlagen (zwei Andreaskreuze mit integrierten Blinklichtern sowie zwei Halbschranken) abgerissen und durch moderne rechnergestützte Anlagen mit Lichtzeichen und Halbschranken ersetzt werden. Dafür ist auch ein neues Schalthaus erforderlich.
Außerdem wird die Fahrbahn geringfügig verbreitert sowie ein derzeit im Kreuzungsbereich unterbrochener Geh- und Radweg künftig straßenbegleitend über den Bahnübergang geführt und in die BÜ-Anlage integriert. Ein im BÜ-Bereich einmündender Feldweg wird zurückgebaut und in neuer Lage wiederhergestellt.
Die Entwässerung erfolgt wie bisher über beidseitige Bahngräben.
Bezüglich der in Anlage 3 Nr. 1 zum UVPG genannten Kriterien zu Merkmalen des Vorhabens, welche u. a. die Größe und Ausgestaltung, das Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten und die Nutzung natürlicher Ressourcen betreffen, hat die Prüfung ergeben, dass das Vorhaben keine Merkmale aufweist, die erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lassen würden.
Der Standort des Vorhabens als Kriterium Nr. 2 nach Anlage 3 zum UVPG weist keine Besonderheiten auf, aus deren Vorhandensein sich durch das Vorhaben die Gefahr erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ergeben würde. Das gesamte Vorhaben wird überwiegend auf bisher bereits weitestgehend versiegelter bzw. anthropogen vorbelasteter Fläche realisiert. Die vorhandene Nutzung bleibt bestehen. Gebiete nach Nr. 2.3 der Anlage 3 UVPG sind nicht betroffen, es werden weder Oberflächengewässer noch das Grundwasser beansprucht.
Die zu erwartenden Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter wurden unter Beachtung der vorgenannten Kriterien auf ihre Erheblichkeit untersucht. Da keine Änderungen im Betrieb der Anschlussbahn geplant sind, konnte sich die Untersuchung auf bau- und anlagebedingte Auswirkungen beschränken.
Schutzgut Mensch:
Während der ca. zweimonatigen Bauzeit können zusätzliche Lärm- und Schadstoffemissionen durch Baufahrzeuge auftreten, angesichts der Vorbelastung, der Entfernung zur nächsten Siedlung (ca. 700 m) und der kurzen Zeit sind diese jedoch nicht als erheblich einzuschätzen.
Die geringfügigen Neuversieglungen führen zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen für den Menschen, da keine Erholungs-, Arbeits- oder Wohnfunktionen eingeschränkt werden.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt:
Schutzgebiete sind von dem Vorhaben nicht betroffen.
Bauzeitliche Störungen von Tieren z. B. durch Lärm und Bewegung sind zwar möglich, wegen der geringen Bauzeit und ausreichend Ausweichmöglichkeiten im Umfeld jedoch unerheblich. Da im Eingriffsbereich fast keine Strauch-, Hecken- und Felsstrukturen vorhanden sind und auch keine Gehölze entfernt werden, ist nicht von einer Beeinträchtigung von Brut- und Lebensstätten auszugehen.
Die für die Baustelleneinrichtung beanspruchte Ackerfläche von 100 m² wird nach Bauende wiederhergerichtet.
Die anlagebedingte geringe Versiegelung von Vegetationsflächen ist - auch wegen der Vorbelastung - als unerheblich zu werten.
Schutzgut Boden und Fläche:
Im Baubereich befinden sich weit überwiegend versiegelte bzw. anthropogen überformte Flächen. Der Oberboden auf der für die Baustelleneinrichtung beanspruchten Fläche wird vorschriftsgemäß geschützt; nach Bauende wird die Fläche wiederhergerichtet. Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über vorhandene Straßen.
Da der Boden wegen der Vorbelastung nur ein geringes Bodenfunktionspotenzial und eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit besitzt, ist die anlagebedingte Neuversiegelung nicht als erheblich anzusehen.
Der Eingriff in den Boden und die Flächeninanspruchnahme lassen keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen erwarten.
Schutzgut Wasser:
Oberflächengewässer befinden sich in so großer Entfernung zum Baubereich, dass wegen der kleinräumig begrenzten Baumaßnahme und ihrer geringen Wirkreichweite bau- und anlagebedingte Auswirkungen ausgeschlossen werden können.
Durch die geringfügige Neuversieglung wird die Grundwasserneubildungsrate bzw. die Verdunstung von Niederschlagswasser nur unerheblich beeinträchtigt. Grundwasserbeeinflussende Maßnahmen sind nicht geplant. Dem potenziell bestehenden Risiko, dass wassergefährdende Stoffe über den Boden in das Grundwasser eingetragen werden, wird mit den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen begegnet. Außerdem liegt ein hinreichend großer Grundwasserflurabstand vor. Die Entwässerung erfolgt wie bisher in die Bahngräben.
Schutzgut Klima und Luft:
Das Bauvorhaben ist relativ kleinräumig, Gehölze werden nicht beseitigt. Mikroklimatische Veränderungen können daher ausgeschlossen werden. Die temporären Schadstoffemissionen der Baufahrzeuge sind angesichts der Vorbelastung als unerheblich anzusehen.
Schutzgut Landschaftsbild:
Das Landschaftsbild wird im Baubereich durch die vorhandene Nutzung als Bahnübergang bestimmt und ist damit entsprechend anthropogen vorbelastet. Landschaftsprägende Elemente werden nicht beseitigt. Unter Beachtung der Vorbelastung sind mit dem Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild verbunden.
Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter:
Kulturdenkmale und andere wesentliche Sachgüter werden von dem Vorhaben nicht berührt.
Wechselwirkungen:
Wechselwirkungen, die die ermittelten unerheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter nicht nur geringfügig verstärken, sind für das Vorhaben nicht ersichtlich.
Zusammenfassung:
Unter Berücksichtigung der möglichen Wirkfaktoren, der Vorbelastung und der Wechselwirkungen der einzelnen nachteiligen Umweltauswirkungen sind hinsichtlich der Dauer, Häufigkeit, Schwere, Komplexität und Reversibilität der Auswirkungen auf die Schutzgüter keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten.
Die Feststellung, dass keine UVP-Pflicht besteht, ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungserheblichen Unterlagen sind gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 32, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, zugänglich.
Dresden, den 26.10.2021
Keune
Referatsleiter
Die Lausitzer Grauwacke GmbH haben mit Schreiben vom 20. August 2020 für das Vorhaben „Änderung Bahnübergang BÜ 1,2 der Lausitzer Grauwacke GmbH - Anschlussbahn Straßgräbchen/Bernsdorf - Oßling“ einen Antrag auf Verfahrensentscheidung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, gestellt.
Es liegt ein Änderungsvorhaben gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2b) UVPG vor, das gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UVPG der allgemeinen Vorprüfung bedarf, da es die Änderung eines Schienenweges von Eisenbahnen mit dazugehörigen Betriebsanlagen gemäß Nr. 14.7 der Anlage 1 des UVPG zum Gegenstand hat.
Die Planfeststellungsbehörde hat daher gemäß § 9 Abs. 4 UVPG i. V. m. § 7 UVPG die allgemeine Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Änderungsvorhaben bewirkt hinsichtlich seiner Merkmale (Kriterium 1 der Anlage 3 des UVPG), seines Standortes (Kriterium 2) und der Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen (Kriterium 3) in ihrer Zusammenschau keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Im Einzelnen sind folgende tragende Erwägungen gemäß § 5 Abs. 2 UVPG i. V. m. Anlage 3 UVPG hervorzuheben:
Die Anschlussbahn der Lausitzer Grauwacke GmbH wird am km 1,260 durch die Weißiger Straße höhengleich gekreuzt. Der Bahnübergang befindet sich außerorts.
Geplant ist die Änderung dieses Bahnübergangs Zur Erhöhung der Sicherheit für die Verkehrsteilnehmer sollen die vorhandenen Anlagen (zwei Andreaskreuze mit integrierten Blinklichtern sowie zwei Halbschranken) abgerissen und durch moderne rechnergestützte Anlagen mit Lichtzeichen und Halbschranken ersetzt werden. Dafür ist auch ein neues Schalthaus erforderlich.
Außerdem wird die Fahrbahn geringfügig verbreitert sowie ein derzeit im Kreuzungsbereich unterbrochener Geh- und Radweg künftig straßenbegleitend über den Bahnübergang geführt und in die BÜ-Anlage integriert. Ein im BÜ-Bereich einmündender Feldweg wird zurückgebaut und in neuer Lage wiederhergestellt.
Die Entwässerung erfolgt wie bisher über beidseitige Bahngräben.
Bezüglich der in Anlage 3 Nr. 1 zum UVPG genannten Kriterien zu Merkmalen des Vorhabens, welche u. a. die Größe und Ausgestaltung, das Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten und die Nutzung natürlicher Ressourcen betreffen, hat die Prüfung ergeben, dass das Vorhaben keine Merkmale aufweist, die erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lassen würden.
Der Standort des Vorhabens als Kriterium Nr. 2 nach Anlage 3 zum UVPG weist keine Besonderheiten auf, aus deren Vorhandensein sich durch das Vorhaben die Gefahr erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ergeben würde. Das gesamte Vorhaben wird überwiegend auf bisher bereits weitestgehend versiegelter bzw. anthropogen vorbelasteter Fläche realisiert. Die vorhandene Nutzung bleibt bestehen. Gebiete nach Nr. 2.3 der Anlage 3 UVPG sind nicht betroffen, es werden weder Oberflächengewässer noch das Grundwasser beansprucht.
Die zu erwartenden Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter wurden unter Beachtung der vorgenannten Kriterien auf ihre Erheblichkeit untersucht. Da keine Änderungen im Betrieb der Anschlussbahn geplant sind, konnte sich die Untersuchung auf bau- und anlagebedingte Auswirkungen beschränken.
Schutzgut Mensch:
Während der ca. zweimonatigen Bauzeit können zusätzliche Lärm- und Schadstoffemissionen durch Baufahrzeuge auftreten, angesichts der Vorbelastung, der Entfernung zur nächsten Siedlung (ca. 700 m) und der kurzen Zeit sind diese jedoch nicht als erheblich einzuschätzen.
Die geringfügigen Neuversieglungen führen zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen für den Menschen, da keine Erholungs-, Arbeits- oder Wohnfunktionen eingeschränkt werden.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt:
Schutzgebiete sind von dem Vorhaben nicht betroffen.
Bauzeitliche Störungen von Tieren z. B. durch Lärm und Bewegung sind zwar möglich, wegen der geringen Bauzeit und ausreichend Ausweichmöglichkeiten im Umfeld jedoch unerheblich. Da im Eingriffsbereich fast keine Strauch-, Hecken- und Felsstrukturen vorhanden sind und auch keine Gehölze entfernt werden, ist nicht von einer Beeinträchtigung von Brut- und Lebensstätten auszugehen.
Die für die Baustelleneinrichtung beanspruchte Ackerfläche von 100 m² wird nach Bauende wiederhergerichtet.
Die anlagebedingte geringe Versiegelung von Vegetationsflächen ist - auch wegen der Vorbelastung - als unerheblich zu werten.
Schutzgut Boden und Fläche:
Im Baubereich befinden sich weit überwiegend versiegelte bzw. anthropogen überformte Flächen. Der Oberboden auf der für die Baustelleneinrichtung beanspruchten Fläche wird vorschriftsgemäß geschützt; nach Bauende wird die Fläche wiederhergerichtet. Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über vorhandene Straßen.
Da der Boden wegen der Vorbelastung nur ein geringes Bodenfunktionspotenzial und eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit besitzt, ist die anlagebedingte Neuversiegelung nicht als erheblich anzusehen.
Der Eingriff in den Boden und die Flächeninanspruchnahme lassen keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen erwarten.
Schutzgut Wasser:
Oberflächengewässer befinden sich in so großer Entfernung zum Baubereich, dass wegen der kleinräumig begrenzten Baumaßnahme und ihrer geringen Wirkreichweite bau- und anlagebedingte Auswirkungen ausgeschlossen werden können.
Durch die geringfügige Neuversieglung wird die Grundwasserneubildungsrate bzw. die Verdunstung von Niederschlagswasser nur unerheblich beeinträchtigt. Grundwasserbeeinflussende Maßnahmen sind nicht geplant. Dem potenziell bestehenden Risiko, dass wassergefährdende Stoffe über den Boden in das Grundwasser eingetragen werden, wird mit den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen begegnet. Außerdem liegt ein hinreichend großer Grundwasserflurabstand vor. Die Entwässerung erfolgt wie bisher in die Bahngräben.
Schutzgut Klima und Luft:
Das Bauvorhaben ist relativ kleinräumig, Gehölze werden nicht beseitigt. Mikroklimatische Veränderungen können daher ausgeschlossen werden. Die temporären Schadstoffemissionen der Baufahrzeuge sind angesichts der Vorbelastung als unerheblich anzusehen.
Schutzgut Landschaftsbild:
Das Landschaftsbild wird im Baubereich durch die vorhandene Nutzung als Bahnübergang bestimmt und ist damit entsprechend anthropogen vorbelastet. Landschaftsprägende Elemente werden nicht beseitigt. Unter Beachtung der Vorbelastung sind mit dem Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild verbunden.
Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter:
Kulturdenkmale und andere wesentliche Sachgüter werden von dem Vorhaben nicht berührt.
Wechselwirkungen:
Wechselwirkungen, die die ermittelten unerheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter nicht nur geringfügig verstärken, sind für das Vorhaben nicht ersichtlich.
Zusammenfassung:
Unter Berücksichtigung der möglichen Wirkfaktoren, der Vorbelastung und der Wechselwirkungen der einzelnen nachteiligen Umweltauswirkungen sind hinsichtlich der Dauer, Häufigkeit, Schwere, Komplexität und Reversibilität der Auswirkungen auf die Schutzgüter keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten.
Die Feststellung, dass keine UVP-Pflicht besteht, ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungserheblichen Unterlagen sind gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 32, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, zugänglich.
Dresden, den 26.10.2021
Keune
Referatsleiter