Arbeitsschutz
[01.09.2021]
Allgemeinverfügung
Vollzug des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)
Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen aus Anlass der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Deutschland gemäß § 15 Abs. 2 ArbZG
Vollzug des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG);
Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen aus Anlass der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Deutschland gemäß § 15 Abs. 2 ArbZG
Die Landesdirektion Sachsen erlässt auf Grundlage des § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz [1] in Verbindung mit § 1 S. 1 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen [2] in Verbindung mit §§ 35 S. 2, 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz[3] folgende
B. Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit
Abweichend von § 16 Abs. 2 ArbZG sind bei Anwendung der Ausnahmen nach Buchstabe A. und B. dieser Allgemeinverfügung die Lage und die Dauer der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten (Beginn und Ende), die Pausen und die Freischichten für jeden Beschäftigten zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Arbeitszeitnachweise sind mit einer Aufstellung der betroffenen Beschäftigten zwei Jahre lang aufzubewahren.
D. Befristung
Diese Bewilligung ist bis einschließlich 30. September 2021 befristet.
Der vollständige oder teilweise Widerruf dieser Allgemeinverfügung mit Wirkung für die Zukunft wird ausdrücklich vorbehalten.
E. Wirksamkeit der Allgemeinverfügung und Anordnung der sofortigen Vollziehung
Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Begründung
I.
Die Weltgesundheitsorganisation hat die Verbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft. Die Ausbreitung dieses Virus stellt eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Belastung für das Gesundheitssystem dar.
II.
Die vorliegende Entscheidung ergeht auf Grundlage des § 15 Abs. 2 ArbZG. Nach dieser Vorschrift kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von § 9 Abs. 1 ArbZG im dringenden öffentlichen Interesse zulassen und Sonn- und Feiertagsarbeit für zulässig erklären. Ferner kann die Aufsichtsbehörde nach dieser Vorschrift abweichend u.a. von §§ 3 und 11 Abs. 2 ArbZG die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über die zulässige Höchstarbeitszeit von täglich acht Stunden zulassen, soweit über die im ArbZG vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.
Für den Erlass einer solchen Zulassung ist die Landesdirektion Sachsen sachlich und örtlich zuständig gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Satz 2 i. V. m. Anlage A I Nr. 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, technischen Verbraucherschutzes, Strahlenschutzrechts im Anwendungsbereich der Röntgenverordnung und des Sprengstoffrechts und über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen (Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung - SächsArbSchZuVO) vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist.
Diese Ausnahmen sollen dazu beitragen, in der aktuellen Situation die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsvorsorge oder die Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der Pandemie durch den Corona-Virus (SARS-CoV-2) sicherzustellen.
III.
Nach § 15 Abs. 2 ArbZG kann die Aufsichtsbehörde über die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig sind. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die im Arbeitszeitgesetz neben § 15 Abs. 2 ArbZG vorgesehenen gesetzlichen und behördlichen Ausnahmen und Abweichungen vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot reichen nicht aus, um die im dringenden öffentlichen Interesse zu erledigenden Arbeiten ausführen zu können.
Das für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 ArbZG erforderliche dringende öffentliche Interesse ist gegeben. Öffentliche Interessen sind grundsätzlich nur Interessen der Allgemeinheit. Außer Betracht zu bleiben haben damit in der Regel alle privaten, insbesondere wirtschaftlichen Belange der Betriebe, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigen wollen. Das öffentliche Interesse muss auch ein gewisses Gewicht haben. Erforderlich ist, dass die Maßnahmen einem erheblichen Teil der Bevölkerung dienen. Die Ausnahme muss schließlich dringend nötig werden. Das ist nur der Fall, wenn ohne eine unverzüglich erteilte Ausnahmebewilligung ganz erhebliche, für die Allgemeinheit nicht hinnehmbare Nachteile entstehen, diese aber durch die Ausnahme vermieden werden können.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Einstufung der Ausbreitung des Virus als Pandemie durch die WHO vom 11. März 2020 bleibt weiterhin bestehen. Der Bundestag hat das Vorliegen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Diese Feststellung gilt nach erneuter Verlängerung vom 25.08.2021 fort. Nachdem die Fallzahlen der Neuinfektionen ab Ende April 2021 bis Ende Juni 2021 sowie der Bettenbelegung durch COVID-19 Patienten auch im Freistaat Sachsen zunächst kontinuierlich sanken, ist seit Anfang Juli 2021 wieder ein Anstieg der Neuinfektionen zu beobachten. Auch die Anzahl der hospitalisierten und intensivpflichtigen Patientinnen und Patienten steigt weiter an.
In Deutschland werden die meisten Infektionen durch besorgniserregende Varianten (VOC) verursacht. Der Anteil der Delta-Variante (B.1.67.2) lag laut einer Stichprobe des RKI, die repräsentativ für Deutschland ist, bei 98,00 %. Der Anteil der Alpha-Variante (B.1.7) betrug unter 2,00 %. Das RKI bewertet die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung weiterhin als hoch. Die Gefährdung für vollständige Geimpfte wird als moderat eingeschätzt. Bis zum um 17.08. 2021 waren in Deutschland mindestens 64 % der Bevölkerung einmal geimpft und 58 % der Bevölkerung vollständig geimpft. (Quelle: Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirs-Krankheit-2019 (Covid-19) vom 19.08.2021).
Um die Versorgung der Bevölkerung insbesondere mit den oben aufgeführten Dienstleistungen und Produkten auch weiterhin sicherzustellen, ist die Zulassung der Produktion und Kommissionierung dieser Produkte sowie die weiteren damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die oben explizit aufgeführt sind, an Sonn- und Feiertagen im öffentlichen Interesse dringend nötig. Ferner wird die flexible Erbringung labordiagnostischer Leistungen an Sonn- und Feiertagen ermöglicht.
Gleichzeitig muss auch die telefonische und elektronische Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie im dringenden öffentlichen Interesse sichergestellt werden, sofern diese für eine Behörde erbracht wird. Es besteht bezüglich der aktuell geltenden Regelungen, die zur Bekämpfung der Corona- Pandemie erlassen worden sind, seitens der Bürger und Unternehmen -auch an den Sonn- und Feiertagen - ein hoher Informationsbedarf. Diese Dienstleistungen tragen zum Verständnis sowie der Einhaltung der Regelungen bei und dienen somit der Bekämpfung der Pandemie.
Auch für Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Impfungen besteht das notwendige dringende öffentliche Interesse. Zur Bekämpfung der Pandemie ist es erforderlich, möglichst zügig eine hohe Durchimpfrate in der Bevölkerung zu erreichen. Hierfür müssen unter anderem die Kapazitäten der Impfzentren optimal ausgenutzt und Lücken bei der Terminvergabe vermieden werden. Die zeitgerechte Beantwortung von Fragen zur Impfung und dem Impfverfahren sowie die Möglichkeit, Impftermine auch an den Sonn- und Feiertagen zu vereinbaren, kann Unsicherheiten beseitigen und die Akzeptanz in der Bevölkerung steigern.
Testungen auf Vorliegen von Infektionen mit den Corona-Virus SARS-CoV2 sowie die hierzu erforderlichen Laboruntersuchungen sind für die Eindämmung der Pandemie sowie für die Rückkehr zu einer Normalisierung des Lebens weiterhin unerlässlich. Regelmäßige Testungen können dabei unterstützen, auch Infektionen ohne Krankheitssymptome zu erkennen. Infizierte Personen können somit schneller in Quarantäne gebracht und ihre Kontakte besser nachvollzogen werden. Schnelltests können zudem tagesaktuell zusätzliche Sicherheit bei Kontakten geben. Für die Testungen wurde im Freistaat Sachsen ein breites Netz mit Test- und Schwerpunktpraxen, Apotheken mit Testmöglichkeiten sowie Testzentren aufgebaut. Aufgrund der Ferien- und Urlaubszeit und im Anbetracht des hohen Anteils der hochansteckenden Variante B 1.617 (sog. Delta-Variante) kommt den Testungen eine hohe Bedeutung zu.
Die derzeit 13 bestehenden sächsischen Impfzentren einschließlich der dazugehörigen 30 mobilen Teams werden bis Ende September 2021 weiter in Betrieb bleiben. Im Freistaat Sachsen sind aktuell 53,8 % der Bevölkerung mindestens einmal geimpft und 50,3 % der Bevölkerung vollständig geimpft (Stand 18.08.2021). Hierbei ist auch zu beachten, dass sich der Kreis der Impfberechtigten im Freistaat Sachsen erhöht hat. Auch Kinder ab 12 Jahre können gegen das Coronavirus geimpft werden. Somit sind nun 3,7 Millionen Menschen in Sachsen impffähig. Eine möglichst hohe Impfquote ist notwendig, um die Pandemie einzudämmen, da eine breite Grundimmunität in der Bevölkerung vor einer erhöhten Infektionsdynamik schützt Zur wirksamen Bekämpfung der Pandemie sind das Impfen sowie die damit zusammenhängenden telefonischen und elektronischen Dienstleistungen gemeinsam zu betrachten. Um die Leistungen im Rahmen dieser Strategie weiterhin im vollem Umfang sicherzustellen, ist eine höchstmögliche Flexibilität sowohl bei den Impfungen als auch den damit zusammenhängenden telefonischen und elektronischen Dienstleistungen unverzichtbar. Hierfür muss auch die Möglichkeit erhalten bleiben, die tägliche Höchstarbeitszeit für die Beschäftigten, welche die unter Buchstabe A. Nr. 1 b genannten Tätigkeiten ausführen, für einen befristeten Zeitraum auf bis zu zwölf Stunden zu erhöhen.
Es mussten in den vergangenen Monaten wiederholt Massentests in Wohnhäusern im Freistaat Sachsen durchgeführt werden, um eine große Anzahl von Menschen innerhalb kurzer Zeit auf die gefährlichere Delta-Virus-Variante zu testen. Für die Durchführung behördlich angeordneter Massentests zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 muss es möglich sein, schnell zu reagieren. Hierfür muss die Möglichkeit bestehen, die tägliche Höchstarbeitszeit der Beschäftigten für die unter Buchstabe A. Nr. 1d genannten Tätigkeiten vorübergehend auf bis zu 12 Stunden zu erhöhen.
Da die derzeitige Entwicklung der Ausbreitung des Virus und der Erkrankungen weiterhin nicht vollständig abschätzbar ist, wurde unter Berücksichtigung des im Grundgesetz verankerten Sonn- und Feiertagsschutzes diese Bewilligung befristet bis zum 30. September 2021 erlassen.
IV.
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Die Voraussetzung liegt hier vor.
Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung dieser Ausnahmegenehmigung zur umgehenden Sicherstellung insbesondere der medizinischen Versorgungslage der Bevölkerung überwiegt das eventuelle Aufschubinteresse der von dieser Allgemeinverfügung Betroffenen. Ohne die Ermöglichung von Ausnahmen ist die Versorgung der Bevölkerung mit den erwähnten Gütern und die dringend notwendige Testung auf das Vorliegen von Corona-Virus-Infektionen sowie Impfungen gefährdet. Demgegenüber sind die Interessen der in den relevanten Branchen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an beschäftigungsfreien Sonn- und Feiertagen für den begrenzten Zeitraum der Ausnahmegenehmigung von geringerem Gewicht. Daher muss vorliegend das Interesse der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug dieser Ausnahmegenehmigung zurücktreten.
V.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die öffentliche, ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung, nach Nr. 2 a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826), auf der Internetseite der LDS unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung. Die vollständige Begründung kann unter der genannten Internetadresse (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris) und in den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen (Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz; Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden oder Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig) zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
VI.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Hinweise
Mindestens 15 Sonntage müssen im Jahr 2021 beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG).
Auf die Regelung des § 15 Abs. 4 ArbZG wird hingewiesen. Danach darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
Nach § 4 ArbZG dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht länger als 6 Stunden ohne Ruhepause beschäftigt werden. Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Die unter Buchstabe A. genannten Ausnahmeregelungen gelten für Beschäftigte über 18 Jahre. Für minderjährige Beschäftigte bleibt es bei den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Für schwangere und stillende Frauen gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes.
Diese Genehmigung ersetzt nicht die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bzw. § 77 Sächsisches Personalvertretungsgesetz.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Chemnitz, den 1. September 2021
Regina Kraushaar
Präsidentin der Landesdirektion Sachsen
Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen aus Anlass der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Deutschland gemäß § 15 Abs. 2 ArbZG
Die Landesdirektion Sachsen erlässt auf Grundlage des § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz [1] in Verbindung mit § 1 S. 1 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen [2] in Verbindung mit §§ 35 S. 2, 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz[3] folgende
Allgemeinverfügung:
A. Ausnahmebewilligung für Sonn- und Feiertagsarbeit
1. Auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 ArbZG wird abweichend von § 9 ArbZG die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen mit folgenden Tätigkeiten bewilligt:a) Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern an Unternehmen, Be- und Entladen, Lagern und Einräumen von Medizinprodukten, Arzneimitteln, Impfstoffen sowie weiteren apothekenüblichen Artikeln und medizinischem Verbrauchsmaterial, sowie die dafür notwendige Produktion aller erforderlichen Eingangsstoffe (Rohstoffe, Zwischenprodukte),
b) Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Impfungen, einschließlich telefonischer und elektronischer Dienstleistungen,
c) Telefonische und elektronische Dienstleistungserbringung im Zusammenhang mit der Corona -Pandemie, sofern diese für eine Behörde erbracht wird,
d) Testungen auf das Vorliegen von Corona-Virus-Infektionen, einschließlich der notwendigen Laboruntersuchungen, beispielsweise in Test- und Schwerpunktpraxen sowie Testzentren und Apotheken.
b) Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Impfungen, einschließlich telefonischer und elektronischer Dienstleistungen,
c) Telefonische und elektronische Dienstleistungserbringung im Zusammenhang mit der Corona -Pandemie, sofern diese für eine Behörde erbracht wird,
d) Testungen auf das Vorliegen von Corona-Virus-Infektionen, einschließlich der notwendigen Laboruntersuchungen, beispielsweise in Test- und Schwerpunktpraxen sowie Testzentren und Apotheken.
2. Abweichend von § 11 Abs. 3 ArbZG wird festgelegt, dass für die im Rahmen der Ausnahmebewilligung geleistete Sonn- und Feiertagsbeschäftigung innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren ist.
B. Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit
1. Abweichend von § 3 ArbZG kann bei den unter Buchstabe A. Nr. 1 b genannten Tätigkeiten die zulässige tägliche Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden pro Tag verlängert werden. Abweichend von § 3 ArbZG kann auch bei den unter Buchstabe A. Nr. 1 d genannten Tätigkeiten die zulässige tägliche Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden pro Tag verlängert werden, wenn aufgrund des Infektionsgeschehens auf behördliche Anordnung in kurzer Zeit eine große Zahl von Menschen auf das Sars-CoV-2-Virus getestet werden muss, um eine weitere Ausbreitung einzudämmen (Corona-Massentests).
2. Abweichend von § 5 Abs. 2 ArbZG muss nach einer Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über 11 Stunden hinaus eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden gewährleistet werden.
C. Dokumentation2. Abweichend von § 5 Abs. 2 ArbZG muss nach einer Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über 11 Stunden hinaus eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden gewährleistet werden.
Abweichend von § 16 Abs. 2 ArbZG sind bei Anwendung der Ausnahmen nach Buchstabe A. und B. dieser Allgemeinverfügung die Lage und die Dauer der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten (Beginn und Ende), die Pausen und die Freischichten für jeden Beschäftigten zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Arbeitszeitnachweise sind mit einer Aufstellung der betroffenen Beschäftigten zwei Jahre lang aufzubewahren.
D. Befristung
Diese Bewilligung ist bis einschließlich 30. September 2021 befristet.
Der vollständige oder teilweise Widerruf dieser Allgemeinverfügung mit Wirkung für die Zukunft wird ausdrücklich vorbehalten.
E. Wirksamkeit der Allgemeinverfügung und Anordnung der sofortigen Vollziehung
1. Diese Allgemeinverfügung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Sie gilt am 01. September 2021 als bekannt gegeben. Diese Allgemeinverfügung wird am 01. September 2021 wirksam.
2. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
F. Kosten Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Begründung
I.
Die Weltgesundheitsorganisation hat die Verbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft. Die Ausbreitung dieses Virus stellt eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Belastung für das Gesundheitssystem dar.
II.
Die vorliegende Entscheidung ergeht auf Grundlage des § 15 Abs. 2 ArbZG. Nach dieser Vorschrift kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von § 9 Abs. 1 ArbZG im dringenden öffentlichen Interesse zulassen und Sonn- und Feiertagsarbeit für zulässig erklären. Ferner kann die Aufsichtsbehörde nach dieser Vorschrift abweichend u.a. von §§ 3 und 11 Abs. 2 ArbZG die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über die zulässige Höchstarbeitszeit von täglich acht Stunden zulassen, soweit über die im ArbZG vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.
Für den Erlass einer solchen Zulassung ist die Landesdirektion Sachsen sachlich und örtlich zuständig gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Satz 2 i. V. m. Anlage A I Nr. 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, technischen Verbraucherschutzes, Strahlenschutzrechts im Anwendungsbereich der Röntgenverordnung und des Sprengstoffrechts und über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen (Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung - SächsArbSchZuVO) vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist.
Diese Ausnahmen sollen dazu beitragen, in der aktuellen Situation die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsvorsorge oder die Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der Pandemie durch den Corona-Virus (SARS-CoV-2) sicherzustellen.
III.
Nach § 15 Abs. 2 ArbZG kann die Aufsichtsbehörde über die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig sind. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die im Arbeitszeitgesetz neben § 15 Abs. 2 ArbZG vorgesehenen gesetzlichen und behördlichen Ausnahmen und Abweichungen vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot reichen nicht aus, um die im dringenden öffentlichen Interesse zu erledigenden Arbeiten ausführen zu können.
Das für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 ArbZG erforderliche dringende öffentliche Interesse ist gegeben. Öffentliche Interessen sind grundsätzlich nur Interessen der Allgemeinheit. Außer Betracht zu bleiben haben damit in der Regel alle privaten, insbesondere wirtschaftlichen Belange der Betriebe, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigen wollen. Das öffentliche Interesse muss auch ein gewisses Gewicht haben. Erforderlich ist, dass die Maßnahmen einem erheblichen Teil der Bevölkerung dienen. Die Ausnahme muss schließlich dringend nötig werden. Das ist nur der Fall, wenn ohne eine unverzüglich erteilte Ausnahmebewilligung ganz erhebliche, für die Allgemeinheit nicht hinnehmbare Nachteile entstehen, diese aber durch die Ausnahme vermieden werden können.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Einstufung der Ausbreitung des Virus als Pandemie durch die WHO vom 11. März 2020 bleibt weiterhin bestehen. Der Bundestag hat das Vorliegen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Diese Feststellung gilt nach erneuter Verlängerung vom 25.08.2021 fort. Nachdem die Fallzahlen der Neuinfektionen ab Ende April 2021 bis Ende Juni 2021 sowie der Bettenbelegung durch COVID-19 Patienten auch im Freistaat Sachsen zunächst kontinuierlich sanken, ist seit Anfang Juli 2021 wieder ein Anstieg der Neuinfektionen zu beobachten. Auch die Anzahl der hospitalisierten und intensivpflichtigen Patientinnen und Patienten steigt weiter an.
In Deutschland werden die meisten Infektionen durch besorgniserregende Varianten (VOC) verursacht. Der Anteil der Delta-Variante (B.1.67.2) lag laut einer Stichprobe des RKI, die repräsentativ für Deutschland ist, bei 98,00 %. Der Anteil der Alpha-Variante (B.1.7) betrug unter 2,00 %. Das RKI bewertet die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung weiterhin als hoch. Die Gefährdung für vollständige Geimpfte wird als moderat eingeschätzt. Bis zum um 17.08. 2021 waren in Deutschland mindestens 64 % der Bevölkerung einmal geimpft und 58 % der Bevölkerung vollständig geimpft. (Quelle: Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirs-Krankheit-2019 (Covid-19) vom 19.08.2021).
Um die Versorgung der Bevölkerung insbesondere mit den oben aufgeführten Dienstleistungen und Produkten auch weiterhin sicherzustellen, ist die Zulassung der Produktion und Kommissionierung dieser Produkte sowie die weiteren damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die oben explizit aufgeführt sind, an Sonn- und Feiertagen im öffentlichen Interesse dringend nötig. Ferner wird die flexible Erbringung labordiagnostischer Leistungen an Sonn- und Feiertagen ermöglicht.
Gleichzeitig muss auch die telefonische und elektronische Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie im dringenden öffentlichen Interesse sichergestellt werden, sofern diese für eine Behörde erbracht wird. Es besteht bezüglich der aktuell geltenden Regelungen, die zur Bekämpfung der Corona- Pandemie erlassen worden sind, seitens der Bürger und Unternehmen -auch an den Sonn- und Feiertagen - ein hoher Informationsbedarf. Diese Dienstleistungen tragen zum Verständnis sowie der Einhaltung der Regelungen bei und dienen somit der Bekämpfung der Pandemie.
Auch für Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Impfungen besteht das notwendige dringende öffentliche Interesse. Zur Bekämpfung der Pandemie ist es erforderlich, möglichst zügig eine hohe Durchimpfrate in der Bevölkerung zu erreichen. Hierfür müssen unter anderem die Kapazitäten der Impfzentren optimal ausgenutzt und Lücken bei der Terminvergabe vermieden werden. Die zeitgerechte Beantwortung von Fragen zur Impfung und dem Impfverfahren sowie die Möglichkeit, Impftermine auch an den Sonn- und Feiertagen zu vereinbaren, kann Unsicherheiten beseitigen und die Akzeptanz in der Bevölkerung steigern.
Testungen auf Vorliegen von Infektionen mit den Corona-Virus SARS-CoV2 sowie die hierzu erforderlichen Laboruntersuchungen sind für die Eindämmung der Pandemie sowie für die Rückkehr zu einer Normalisierung des Lebens weiterhin unerlässlich. Regelmäßige Testungen können dabei unterstützen, auch Infektionen ohne Krankheitssymptome zu erkennen. Infizierte Personen können somit schneller in Quarantäne gebracht und ihre Kontakte besser nachvollzogen werden. Schnelltests können zudem tagesaktuell zusätzliche Sicherheit bei Kontakten geben. Für die Testungen wurde im Freistaat Sachsen ein breites Netz mit Test- und Schwerpunktpraxen, Apotheken mit Testmöglichkeiten sowie Testzentren aufgebaut. Aufgrund der Ferien- und Urlaubszeit und im Anbetracht des hohen Anteils der hochansteckenden Variante B 1.617 (sog. Delta-Variante) kommt den Testungen eine hohe Bedeutung zu.
Die derzeit 13 bestehenden sächsischen Impfzentren einschließlich der dazugehörigen 30 mobilen Teams werden bis Ende September 2021 weiter in Betrieb bleiben. Im Freistaat Sachsen sind aktuell 53,8 % der Bevölkerung mindestens einmal geimpft und 50,3 % der Bevölkerung vollständig geimpft (Stand 18.08.2021). Hierbei ist auch zu beachten, dass sich der Kreis der Impfberechtigten im Freistaat Sachsen erhöht hat. Auch Kinder ab 12 Jahre können gegen das Coronavirus geimpft werden. Somit sind nun 3,7 Millionen Menschen in Sachsen impffähig. Eine möglichst hohe Impfquote ist notwendig, um die Pandemie einzudämmen, da eine breite Grundimmunität in der Bevölkerung vor einer erhöhten Infektionsdynamik schützt Zur wirksamen Bekämpfung der Pandemie sind das Impfen sowie die damit zusammenhängenden telefonischen und elektronischen Dienstleistungen gemeinsam zu betrachten. Um die Leistungen im Rahmen dieser Strategie weiterhin im vollem Umfang sicherzustellen, ist eine höchstmögliche Flexibilität sowohl bei den Impfungen als auch den damit zusammenhängenden telefonischen und elektronischen Dienstleistungen unverzichtbar. Hierfür muss auch die Möglichkeit erhalten bleiben, die tägliche Höchstarbeitszeit für die Beschäftigten, welche die unter Buchstabe A. Nr. 1 b genannten Tätigkeiten ausführen, für einen befristeten Zeitraum auf bis zu zwölf Stunden zu erhöhen.
Es mussten in den vergangenen Monaten wiederholt Massentests in Wohnhäusern im Freistaat Sachsen durchgeführt werden, um eine große Anzahl von Menschen innerhalb kurzer Zeit auf die gefährlichere Delta-Virus-Variante zu testen. Für die Durchführung behördlich angeordneter Massentests zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 muss es möglich sein, schnell zu reagieren. Hierfür muss die Möglichkeit bestehen, die tägliche Höchstarbeitszeit der Beschäftigten für die unter Buchstabe A. Nr. 1d genannten Tätigkeiten vorübergehend auf bis zu 12 Stunden zu erhöhen.
Da die derzeitige Entwicklung der Ausbreitung des Virus und der Erkrankungen weiterhin nicht vollständig abschätzbar ist, wurde unter Berücksichtigung des im Grundgesetz verankerten Sonn- und Feiertagsschutzes diese Bewilligung befristet bis zum 30. September 2021 erlassen.
IV.
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Die Voraussetzung liegt hier vor.
Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung dieser Ausnahmegenehmigung zur umgehenden Sicherstellung insbesondere der medizinischen Versorgungslage der Bevölkerung überwiegt das eventuelle Aufschubinteresse der von dieser Allgemeinverfügung Betroffenen. Ohne die Ermöglichung von Ausnahmen ist die Versorgung der Bevölkerung mit den erwähnten Gütern und die dringend notwendige Testung auf das Vorliegen von Corona-Virus-Infektionen sowie Impfungen gefährdet. Demgegenüber sind die Interessen der in den relevanten Branchen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an beschäftigungsfreien Sonn- und Feiertagen für den begrenzten Zeitraum der Ausnahmegenehmigung von geringerem Gewicht. Daher muss vorliegend das Interesse der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug dieser Ausnahmegenehmigung zurücktreten.
V.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die öffentliche, ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung, nach Nr. 2 a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826), auf der Internetseite der LDS unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung. Die vollständige Begründung kann unter der genannten Internetadresse (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris) und in den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen (Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz; Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden oder Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig) zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
VI.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Hinweise
Mindestens 15 Sonntage müssen im Jahr 2021 beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG).
Auf die Regelung des § 15 Abs. 4 ArbZG wird hingewiesen. Danach darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
Nach § 4 ArbZG dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht länger als 6 Stunden ohne Ruhepause beschäftigt werden. Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Die unter Buchstabe A. genannten Ausnahmeregelungen gelten für Beschäftigte über 18 Jahre. Für minderjährige Beschäftigte bleibt es bei den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Für schwangere und stillende Frauen gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes.
Diese Genehmigung ersetzt nicht die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bzw. § 77 Sächsisches Personalvertretungsgesetz.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Chemnitz, den 1. September 2021
Regina Kraushaar
Präsidentin der Landesdirektion Sachsen
[1] Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334)