Meister für Bäderbetriebe
[17.11.2016]
Hinweise zur Gebührenerhebung
Die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zuständige Stelle nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) erhebt für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen von dem Prüfungsteilnehmer und seinem Dienstherrn oder Arbeitgeber, soweit er den Prüfungsteilnehmer angemeldet hat, Benutzungsgebühren.
Die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Zahlung der Gebühren befreit.
Rechtliche Grundlagen zur Gebührenerhebung bilden:
Die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Zahlung der Gebühren befreit.
Rechtliche Grundlagen zur Gebührenerhebung bilden: