Kommunaler Bilanzbuchhalter
[14.03.2024]
Prüfungstermine 2024
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Fortbildungsprüfung zur/zum Kommunalen Bilanzbuchhalter/in in Sachsen
Gz.: 13-6042/49/2
vom 11. März 2024
I. Ausschreibung
Die Landesdirektion Sachsen als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, führt eine Fortbildungsprüfung zur/zum Kommunalen Bilanzbuchhalter/in durch. Für die Prüfung gilt die Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Fortbildungsprüfung zum/zur Kommunalen Bilanzbuchhalter/in (POKommBB) vom 1. Juli 2010 (SächsAbl. S. 1009), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 28. Juni 2012 (SächsABL. S. 1012) geändert worden ist.
Die schriftlichen Prüfungen werden an folgenden Terminen durchgeführt:
Die mündliche Prüfung wird im Zeitraum vom 25. bis 29. November 2024 durchgeführt.
Gz.: 13-6042/49/2
vom 11. März 2024
I. Ausschreibung
Die Landesdirektion Sachsen als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, führt eine Fortbildungsprüfung zur/zum Kommunalen Bilanzbuchhalter/in durch. Für die Prüfung gilt die Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Fortbildungsprüfung zum/zur Kommunalen Bilanzbuchhalter/in (POKommBB) vom 1. Juli 2010 (SächsAbl. S. 1009), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 28. Juni 2012 (SächsABL. S. 1012) geändert worden ist.
Die schriftlichen Prüfungen werden an folgenden Terminen durchgeführt:
Prüfungsfächer | Prüfungstermine |
1. Kommunales Haushaltswesen | 24. Oktober 2024 |
2. Buchführung und Buchhaltungsorganisation, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse | 25. Oktober 2024 |
3. Kosten- und Leistungsrechnung, Verwaltungscontrolling, Berichtswesen | 28. Oktober 2024 |
4. Finanzierung und Investition, Wirtschaftlichkeitsrechnung | 29. Oktober 2024 |
Die mündliche Prüfung wird im Zeitraum vom 25. bis 29. November 2024 durchgeführt.
II. Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer
1. seine Arbeitsstätte bzw. Dienststelle oder, soweit kein Arbeits- oder Beamtenverhältnis besteht, seinen Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen hat,
2. einen der folgenden Bildungsabschlüsse erworben hat:
a) Verwaltungsfachangestellte/r, Fachangestellte/r für Bürokommunikation, Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst, Angestelltenprüfung I, förderlicher Berufsabschluss
b) Laufbahnprüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst, Verwaltungsfachwirt/in oder Angestelltenprüfung II
c) einen Abschluss, der befähigt, Aufgaben mindestens der gehobenen Funktionsebene der öffentlichen Landes- oder Kommunalverwaltung wahrzunehmen
3. in den Fällen Nr. 2 a) und c) zum Zeitpunkt des Beginns der Prüfung (Datum der ersten Prüfungsleistung) eine mindestens zweijährige berufspraktische Tätigkeit im Bereich Finanzwesen bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, an der eine juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligt ist, nachweisen kann sowie
4. an einem Fortbildungslehrgang von mindestens 390 Unterrichtsstunden nach Maßgabe eines zwischen den sächsischen Bildungsträgern abgestimmten und von der zuständigen Stelle in geeigneter Weise veröffentlichten Lehrplans teilgenommen hat.
(2) Die berufspraktische Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 ist nachzuweisen. Der Nachweis wird in der Regel durch die Tätigkeitsbeschreibung geführt. Er muss einen hinreichenden Aufschluss darüber zulassen, dass zu mindestens 30 % Tätigkeiten ausgeübt wurden, die dem Tätigkeitsbereich des öffentlichen Haushalts- und Finanzwesens zuzuordnen sind. Die zuständige Stelle kann die Verwendung besonderer Formulare verlangen.
(3) Behinderte Prüfungsteilnehmer sind zur Fortbildungsprüfung auch zuzulassen, wenn der Fortbildungslehrgang nicht oder die erforderliche Berufspraxis nicht in vollem Umfang absolviert worden sind, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern (§§ 67 und 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG). Der Nachweis ist rechtzeitig unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen.
(4) Von dem Erfordernis der Teilnahme am Fortbildungslehrgang kann abgesehen werden, wenn der Prüfungsbewerber durch Vorlage von Urkunden oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Fortbildungsprüfung rechtfertigt.
III. Zulassende Stelle
Die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung ist vom Prüfungsbewerber unter Verwendung des vorgegebenen Anmeldeformulars bis spätestens 14. August 2024 (Eingangsstempel) bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen. Das Anmeldeformular ist im Internet unter www.lds.sachsen.de/Ausbildung abzurufen.
Die vollständigen Zulassungsanträge sind fristgemäß bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen. Von Teilsendungen bitten wir abzusehen. Später eingehende Zulassungsanträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
(1) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer
1. seine Arbeitsstätte bzw. Dienststelle oder, soweit kein Arbeits- oder Beamtenverhältnis besteht, seinen Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen hat,
2. einen der folgenden Bildungsabschlüsse erworben hat:
a) Verwaltungsfachangestellte/r, Fachangestellte/r für Bürokommunikation, Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst, Angestelltenprüfung I, förderlicher Berufsabschluss
b) Laufbahnprüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst, Verwaltungsfachwirt/in oder Angestelltenprüfung II
c) einen Abschluss, der befähigt, Aufgaben mindestens der gehobenen Funktionsebene der öffentlichen Landes- oder Kommunalverwaltung wahrzunehmen
3. in den Fällen Nr. 2 a) und c) zum Zeitpunkt des Beginns der Prüfung (Datum der ersten Prüfungsleistung) eine mindestens zweijährige berufspraktische Tätigkeit im Bereich Finanzwesen bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, an der eine juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligt ist, nachweisen kann sowie
4. an einem Fortbildungslehrgang von mindestens 390 Unterrichtsstunden nach Maßgabe eines zwischen den sächsischen Bildungsträgern abgestimmten und von der zuständigen Stelle in geeigneter Weise veröffentlichten Lehrplans teilgenommen hat.
(2) Die berufspraktische Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 ist nachzuweisen. Der Nachweis wird in der Regel durch die Tätigkeitsbeschreibung geführt. Er muss einen hinreichenden Aufschluss darüber zulassen, dass zu mindestens 30 % Tätigkeiten ausgeübt wurden, die dem Tätigkeitsbereich des öffentlichen Haushalts- und Finanzwesens zuzuordnen sind. Die zuständige Stelle kann die Verwendung besonderer Formulare verlangen.
(3) Behinderte Prüfungsteilnehmer sind zur Fortbildungsprüfung auch zuzulassen, wenn der Fortbildungslehrgang nicht oder die erforderliche Berufspraxis nicht in vollem Umfang absolviert worden sind, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern (§§ 67 und 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG). Der Nachweis ist rechtzeitig unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen.
(4) Von dem Erfordernis der Teilnahme am Fortbildungslehrgang kann abgesehen werden, wenn der Prüfungsbewerber durch Vorlage von Urkunden oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Fortbildungsprüfung rechtfertigt.
III. Zulassende Stelle
Die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung ist vom Prüfungsbewerber unter Verwendung des vorgegebenen Anmeldeformulars bis spätestens 14. August 2024 (Eingangsstempel) bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen. Das Anmeldeformular ist im Internet unter www.lds.sachsen.de/Ausbildung abzurufen.
Die vollständigen Zulassungsanträge sind fristgemäß bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen. Von Teilsendungen bitten wir abzusehen. Später eingehende Zulassungsanträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
- Nachweis eines Bildungsabschlusses (Kopie) als Verwaltungsfachangestellte/r, Fachangestellte/r für Bürokommunikation, Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst, Angestelltenprüfung I, förderlicher Berufsabschluss oder Laufbahnprüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst, Verwaltungsfachwirt/in, Angestelltenprüfung II oder
- Nachweis eines Abschlusses, der befähigt, Aufgaben mindestens der gehobenen Funktionsebene der öffentlichen Landes- oder Kommunalverwaltung wahrzunehmen
- Zertifikat des auf diese Prüfung hinführenden Fortbildungslehrganges (Kopie); sofern der Teilnehmer dies noch nicht vorlegen kann, genügt eine Bescheinigung, dass der Antragsteller an einem solchen Lehrgang teilnimmt. Das Zertifikat ist spätestens bis zum 30. September 2024 nachzureichen.
- in den Fällen gemäß Punkt II (1) Nr. 2 a) und c) einen Nachweis des Arbeitgebers über eine mindestens zweijährige berufspraktische Tätigkeit im Finanzwesen bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, an der eine juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligt ist
Auf Antrag gewährt die zuständige Stelle behinderten Prüfungsteilnehmern eine ihrer Behinderung entsprechende Vergünstigung. Diese wird nur unter Vorlage eines ärztlichen Attestes mit entsprechender Empfehlung hinsichtlich der als notwendig erachteten Vergünstigung gewährt. Der zu verwendende Vordruck kann im Internet unter www.lds.sachsen.de/Ausbildung abgerufen werden.
IV. Gebührenerhebung
Die Landesdirektion Sachsen erhebt auf der Grundlage der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 10) geändert worden ist, für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen Benutzungsgebühren. Für die Abnahme der Fortbildungsprüfung zur/zum Kommunalen Bilanzbuchhalter/in werden Gebühren in Höhe von 400,00 Euro erhoben.
Kostenschuldner ist gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung grundsätzlich der Prüfungsteilnehmer. Sein Dienstherr oder Arbeitgeber kann die Kosten übernehmen, dies ist auf dem Anmeldeformular zu bestätigen. Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Gebührenpflicht befreit.
Leipzig, 11. März 2024
Landesdirektion Sachsen
Dr. Schütz
Referatsleiterin Aus- und Fortbildung, Prüfungsangelegenheiten
IV. Gebührenerhebung
Die Landesdirektion Sachsen erhebt auf der Grundlage der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 10) geändert worden ist, für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen Benutzungsgebühren. Für die Abnahme der Fortbildungsprüfung zur/zum Kommunalen Bilanzbuchhalter/in werden Gebühren in Höhe von 400,00 Euro erhoben.
Kostenschuldner ist gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung grundsätzlich der Prüfungsteilnehmer. Sein Dienstherr oder Arbeitgeber kann die Kosten übernehmen, dies ist auf dem Anmeldeformular zu bestätigen. Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Gebührenpflicht befreit.
Leipzig, 11. März 2024
Landesdirektion Sachsen
Dr. Schütz
Referatsleiterin Aus- und Fortbildung, Prüfungsangelegenheiten