Bachelor of Science (B.Sc.)
FAQ Bachelor of Science
Wann wird der Ausbildungsvertrag geschlossen?
Für das Ausbildungsverhältnis bei der Landesdirektion Sachsen wird kein Ausbildungsvertrag geschlossen. Es wird ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis begründet. Die Studierenden führen damit die Dienstbezeichnung „Regierungsinspektoranwärter/in“.
Welche Vorteile habe ich, wenn ich meine Ausbildung bei der Landesdirektion Sachsen beginne?
Das Beamtenverhältnis auf Widerruf bringt Anwärterinnen und Anwärtern große Vorteile. Dies schlägt sich u. a. in der Höhe der Ausbildungsbezüge und den Urlaubstagen nieder - Sie erhalten Anwärterbezüge in Höhe von 1.433,69 Euro monatlich (Stand 08/2023) zzgl. etwaiger Familienzuschläge sowie 30 Tage Erholungsurlaub im Jahr und vermögenswirksame Leistungen für vermögenswirksame Anlagen. Es kann während des Praktikums u. U. Trennungsgeld gewährt werden, z. B. in Form einer Wegstreckenentschädigung zwischen Praktikums- und Wohnort. Außerdem sind Sie nicht an die Landesdirektion Sachsen als Praxispartner gebunden, sondern können eine Vielzahl von sächsischen Behörden kennenlernen. Dadurch erhalten Sie vielfältige Einblicke und viele interessante Praxiserfahrungen. Natürlich stellt auch die Landesdirektion Sachsen selbst Praktikumsplätze zur Verfügung.
Muss ich mich privat krankenversichern?
Nein, Studenten/ Studentinnen der Landesdirektion Sachsen sind grundsätzlich gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Damit wird der Versicherungsbeitrag zu weitgehend gleichen Teilen von Ihnen und dem Freistaat Sachsen getragen.
Wann sind Prüfungen und welche Wertigkeit haben diese?
Am Ende jedes fachtheoretischen Semesters muss jedes Modul mit einer entsprechenden Prüfung abgeschlossen werden. Über die Art der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss und gibt diese zu Beginn des jeweiligen Semesters bekannt. Die Prüfungen können bei Nichtbestehen i. d. R einmalig, bis zu drei Modulprüfungen des gesamten Studiums mit Ausnahme der Bachelorarbeit und der Verteidigung dürfen ein weiteres Mal wiederholt werden. Bestehen Sie zum wiederholten Mal die Prüfung nicht, ist das Studium und damit gleichzeitig das Ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses sofort beendet.
Die Praktika werden mit einem Praxisbericht als alternative Modulprüfung abgeschlossen. Das Prüfungsergebnis wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ festgestellt, geht jedoch ohne Note in das Gesamtergebnis des Studienabschlusses ein.
Die Praktika werden mit einem Praxisbericht als alternative Modulprüfung abgeschlossen. Das Prüfungsergebnis wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ festgestellt, geht jedoch ohne Note in das Gesamtergebnis des Studienabschlusses ein.
Kann ich das Studium selbst jederzeit beenden?
Ja, Sie können das Ausbildungsverhältnis grundsätzlich auf Antrag beenden. Allerdings geht dies ggf. mit der teilweisen Rückforderung der Ausbildungsbezüge einher. Sollten Gründe vorliegen, die nicht durch Sie verschuldet wurden, kann ggf. auf die Rückforderung verzichtet werden. Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.
Werde ich nach der Ausbildung in der Landesdirektion Sachsen übernommen?
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Übernahme nach erfolgreichem Abschluss des Studiums. Allerdings ist der Freistaat Sachsen bemüht, den Absolventen/ Absolventinnen geeignete Anschlussbeschäftigungen in seinen Behörden anzubieten. Bereits mit Abschluss des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses wird den Studierenden nahegelegt, sich im fünften und sechsten Semester auf entsprechende Stellenausschreibungen zu bewerben. In den vergangenen Jahren konnten nahezu alle Absolventen/ Absolventinnen eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufnehmen. Durch die Ausbildungsoffensive des Freistaates Sachsen haben Sie auch gegenwärtig beste Übernahmechancen.
Werde ich im Falle einer Anschlussbeschäftigung im Freistaat Sachsen verbeamtet?
Grundsätzlich erwerben Sie mit dem erfolgreichen Studienabschluss die Voraussetzungen, um in ein Beamtenverhältnis berufen werden zu können (die sog. „Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene des allgemeinen Verwaltungsdienstes“). Ob in Ihrem späteren Beruf tatsächlich ein Beamtenverhältnis begründet wird, hängt von Stelle und Beschäftigungsbehörde ab. Eine Verbeamtung ist dabei auch noch zu einem späteren Zeitpunkt möglich.