Ausbildungsnachweis
[22.08.2023]
Führen von Ausbildungsnachweisen
Empfehlung der Landesdirektion Sachsen
Der Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle hat in seiner Sitzung am 25. April 2023 eine Empfehlung über die Anforderungen an einen ordnungsgemäß geführten Ausbildungsnachweis beschlossen. Die Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) vom 1. September 2020 für das Führen von Ausbildungsnachweisen ist die Grundlage dieses Beschlusses. Ein Muster des Ausbildungsnachweises finden Sie unter dem Beitrag (Anlage 1).
Nach § 13 Nr. 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) haben Auszubildende einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen. Die Ausbildungsvertragsmuster wurden um diese Angabe ergänzt. Um bei der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge Rückfragen zu vermeiden, bitten wir Sie die aktuellen Vertragsmuster zu nutzen.
Nach § 13 Nr. 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) haben Auszubildende einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen. Die Ausbildungsvertragsmuster wurden um diese Angabe ergänzt. Um bei der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge Rückfragen zu vermeiden, bitten wir Sie die aktuellen Vertragsmuster zu nutzen.