Gemeindestraßen, sonstige öffentliche Straßen
[02.05.2025] [32-0522/306]
Planfeststellung für das Vorhaben
"Ersatzneubau Georg-Schwarz-Brücken einschließlich Umbau Am Ritterschlößchen"
- Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und der planfestgestellten Unterlagen -
I.
Mit Beschluss der Landesdirektion Sachsen vom 11. April 2025, Gz.: 32-0522/506/17 ist der Plan für das oben genannte Vorhaben gemäß § 39 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762, 2020 S. 29) geändert worden ist, und § 74 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl.2024 I Nr. 236) geändert worden ist, festgestellt worden.
II.
Da es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, ist gemäß § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, die Entscheidung über das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen.Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses und der planfestgestellten Unterlagen liegen in der Zeit vom 5. Mai 2025 bis einschließlich 19. Mai 2025 in der Stadt Leipzig, Neues Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, Stadtplanungsamt, Zimmer 498 zu den Dienststunden Mo./Mi.: 8.00-15.00 Uhr, Di./Do.: 8.00-16.00 Uhr, Fr.: 8.00-12.00 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss auch von den übrigen Betroffenen bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, schriftlich angefordert werden.
Ergänzend wird auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme des Planfeststellungsbeschlusses und der planfestgestellten Unterlagen während des vorgenannten Zeitraums im UVP-Portal der Länder unter https://www.uvp-verbund.de verwiesen.
III.
Gegenstand des Vorhabens
Das planfestgestellte Vorhaben umfasst seitens der Stadt Leipzig den Ersatzneubau der beiden Brückenbauwerke im Zuge der Georg-Schwarz-Straße über die Anlage der Deutschen Bahn AG. In diesem Zusammenhang soll der über das Bauwerk 11 führende Doppelknoten Ludwig-Hupfeld-Straße / Georg-Schwarz-Straße / Am Ritterschlößchen / Heinrich-Heine-Straße / Leipziger Straße zu einem Knotenpunkt zusammengefasst werden. Des Weiteren ist im Rahmen des Bauvorhabens der grundhafte Ausbau der Georg-Schwarz-Straße zwischen Philipp-Reis-Straße und Am Ritterschlößchen einschließlich Ausbau der Leipziger Straße bis Burgauenstraße sowie der Umbau der Straße Am Ritterschlößchen bis zur Anbindung an die Gustav-Esche-Straße vorgesehen. Im Zuge der Gustav-Esche-Straße soll auch die Brücke „Am Forsthaus“ über den Bauerngraben mit einem Neubau ersetzt werden. Der Planungsbereich der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH umfasst den grundhaften Ausbau der Streckengleise der Straßenbahn für den Einsatz künftiger Stadtbahnfahrzeuge mit einer Breite von 2,40 m. Die bestehende Haltestelle S-Bahnhof Leutzsch der Straßenbahnlinie 7 zwischen den neuen Brückenbauwerken wird als barrierefreie Inselhaltestelle in beiden Richtungen in den Straßenkörper der Georg-Schwarz-Straße integriert. Des Weiteren ist seitens der LVB der Ausbau der vorhandenen Gleisschleife Philipp-Reis-Straße und seitens der Stadt Leipzig die Integration einer Park & Ride Anlage in dieser vorgesehen. Im Zuge der Georg-Schwarz-Straße / Leipziger Straße und Ludwig-Hupfeld-Straße / Am Ritterschlößchen werden Radverkehrsanlagen in Form von Radfahrstreifen angeordnet.
IV.
Den Vorhabenträgern (Stadt Leipzig und Leipziger Verkehrsbetriebe GmbH) wurden Auflagen erteilt.In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Die planfestgestellten Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern wird von den auslegenden Stellen oder der Planfeststellungsbehörde auf Anfrage Auskunft über die vom Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.
V.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses lautet:Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Leipzig, Rathenaustraße 40, 04179 Leipzig schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nach Maßgabe der §§ 55a und 55d der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung auch elektronisch erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) kann beim Verwaltungsgericht Leipzig gestellt werden.
Die Klage ist innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung zu begründen. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.
Christiane Hirndorf
Abteilungsleiterin Infrastruktur
Abteilungsleiterin Infrastruktur
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