Tierseuchenbekämpfung
[02.05.2025] [25-5133/125/48]
Öffentliche Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen für die Landkreise Görlitz und Bautzen
ASP - 5. Änderung der Allgemeinverfügung vom 19. Juli 2023 zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen
Tierseuchenverhütung und -bekämpfung
Afrikanische Schweinepest (ASP)
Hinweis:
Die 5. Änderung der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert durch die 4. Änderung der Allgemeinverfügung vom 10. September 2024, beinhaltet die Verkleinerung der Sperrzone II in den Landkreisen Görlitz und Bautzen.
Die weiteren Anordnungen der vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert durch die 4. Änderung der Allgemeinverfügung vom 10. September 2024, bleiben unverändert bestehen.
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2025/862 der Kommission vom 30. April 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
Es wird ein Restriktionsgebiet im Freistaat Sachsen wie nachfolgend dargestellt festgelegt:
Das Gebiet um die in den Landkreisen Görlitz und Bautzen festgestellten ASP-Ausbrüche bei Wildschweinen wird als Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) festgelegt. Die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) umfasst folgende Gemeinden bzw. Teile von Gemeinden in den Landkreisen Görlitz und Bautzen und ist in dem folgenden Kartenausschnitt als schraffierter Bereich mit folgenden Grenzen dargestellt:
a. Die Sperrzone II umfasst im Landkreis Bautzen:
Die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) ist in dem folgenden Kartenausschnitt gemäß Legende mit folgenden Grenzen (äußere Linie, schraffiert) dargestellt:
Die aktuelle kartografische Darstellung des o.g. Gebietes ist als interaktive Karte beim Geoportal - Sachsenatlas einsehbar. [1]
Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite derLandesdirektion Sachsen unter lds.sachsen.de/Bekanntmachung/ auch zu den Geschäftszeiten in der
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
Mit Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2025/862 der Kommission vom 30. April 2025 wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest angepasst. Folglich muss diese Anpassung im nationalen Recht abgebildet werden.
Mit Veröffentlichung der 5. Änderung der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert durch die 4. Änderung der Allgemeinverfügung vom 10. September 2024, zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen (Gz. 25-5133/125/48) werden die Anpassungen im nationalen Recht abgebildet.
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Nr. 2 Buchstabe d der Tiergesundheitszuständigkeitsverordnung vom 12. März 2015 (SächsGVBl. S. 298) in der Fassung vom 1. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 570).
Zu 1. Anpassung des Restriktionsgebietes
In den angepassten Gebieten gab es entweder noch nie einen positiven ASP-Fall oder das Seuchengeschehen liegt mindestens 12 Monate zurück.
Der Freistaat Sachsen ist aufgrund sorgfältiger Prüfung der durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, der erhobenen Überwachungsdaten, der intensiven epidemiologischen Ermittlungen und unter Berücksichtigung der ASF Exit Strategy [2] der zuständigen Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Schluss gekommen, dass die ASP in dem zu verkleinernden Gebiet getilgt wurde und die Gefahr einer Weiterverbreitung der Seuche nicht mehr besteht. Auf Grundlage von Art. 67 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 können somit die Sperrzonen dem aktuellen Risikoniveau und der günstigen Seuchenlage entsprechend angepasst und verkleinert werden. Bestätigt wurde das Vorhaben durch Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2025/862 der Kommission vom 30. April 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest.
Zu 3. Bekanntmachung, Inkrafttreten
Die Bekanntgabe der Änderung zur Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/862 der Kommission vom 30. April 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest keinen Aufschub duldet.
Rechtsgüter Dritter werden durch die Festsetzung einer Restriktionszone (Sperrzone II) beeinträchtigt. Die Aufrechterhaltung dieser Beeinträchtigungen ist aufgrund des veränderten Seuchengeschehens und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/862 der Kommission vom 30. April 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest nicht mehr in allen bisherigen Gebieten der Sperrzone II gerechtfertigt und daher insoweit unverzüglich aufzuheben. Die betreffenden Gebiete werden in die Sperrzone I überführt, soweit die Restriktionszonen nicht gänzlich aufgehoben wurden.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung nach Nr. 2a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826) auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter Bekanntmachungen, dort „Inneres, Soziales und Gesundheit“ – „Tierseuchenbekämpfung“. Die vollständige Begründung kann ebenfalls auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris).
Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Zu 4. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Gegen diese Änderung der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift Widerspruch oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig Widerspruch eingelegt werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dresden, den 2. Mai 2025
Die 5. Änderung der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert durch die 4. Änderung der Allgemeinverfügung vom 10. September 2024, beinhaltet die Verkleinerung der Sperrzone II in den Landkreisen Görlitz und Bautzen.
Die weiteren Anordnungen der vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert durch die 4. Änderung der Allgemeinverfügung vom 10. September 2024, bleiben unverändert bestehen.
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
5. Änderung der Allgemeinverfügung
vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 10. September 2024,
zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)
Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere
Anordnungen
vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 10. September 2024,
zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)
Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere
Anordnungen
Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2025/862 der Kommission vom 30. April 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
- Die Nr. 1 der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert durch die 4. Änderung der Allgemeinverfügung vom 10. September 2024, wird wie folgt neugefasst:
Es wird ein Restriktionsgebiet im Freistaat Sachsen wie nachfolgend dargestellt festgelegt:
Das Gebiet um die in den Landkreisen Görlitz und Bautzen festgestellten ASP-Ausbrüche bei Wildschweinen wird als Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) festgelegt. Die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) umfasst folgende Gemeinden bzw. Teile von Gemeinden in den Landkreisen Görlitz und Bautzen und ist in dem folgenden Kartenausschnitt als schraffierter Bereich mit folgenden Grenzen dargestellt:
a. Die Sperrzone II umfasst im Landkreis Bautzen:
- Gemeinde Crostwitz mit den Gemarkungen Horka, Crostwitz, Caseritz, Prautitz,
- Gemeinde Elsterheide,
- Gemeinde Großdubrau mit den Gemarkungen Commerau/G., Göbeln, Jetscheba, Kauppa,
- Gemeinde Königswartha,
- Gemeinde Lohsa,
- Gemeinde Malschwitz mit den Gemarkungen Halbendorf/Spree, Lieske, Neudorf/Spree,
- Gemeinde Nebelschütz mit der Gemarkung Piskowitz,
- Gemeinde Neschwitz,
- Gemeinde Oßling,
- Gemeinde Puschwitz,
- Gemeinde Räckelwitz,
- Gemeinde Radibor mit den Gemarkungen Brohna, Droben, Lippitsch, Lomske/M, Luppa, Milkel, Quoos, Radibor,
- Gemeinde Ralbitz-Rosenthal,
- Gemeinde Spreetal,
- Gemeinde Stadt Bernsdorf,
- Gemeinde Stadt Hoyerswerda,
- Gemeinde Stadt Lauta,
- Gemeinde Stadt Wittichenau.
b. Die Sperrzone II umfasst im Landkreis Görlitz:
- Gemeinde Boxberg/O.L.,
- Gemeinde Gablenz,
- Gemeinde Groß Düben,
- Gemeinde Krauschwitz i.d. O.L. westlich des Verlaufes der B115 bis Bautzener Straße (B156), S123 (Geschwister-Scholl-Straße) bis Muskauer Straße, B115 (Görlitzer Straße) in südliche Richtung,
- Gemeinde Kreba-Neudorf nordwestlich des Verlaufes der Verbindungsstraße Neuliebel - Tschernske, nordwestlich der Dorfstraße über Lindenstraße bis zur Kreuzung der S153 in Kreba-Neudorf (Boxberger Straße), westlich des weiteren Verlaufes der S153 in südlicher Richtung bis zur Kreuzung der S121, westlich des Verlaufes der S121 in südliche Richtung,
- Gemeinde Rietschen westlich des Verlaufes der B115 von Norden kommend bis zum Abzweig der S131 in Rietschen, nordwestlich der S131 von Rietschen bis zum Abzweig der Verbindungsstraße Neuliebel - Tschernske, nordwestlich der Verbindungsstraße Neuliebel - Tschernske in südwestliche Richtung,
- Gemeinde Schleife,
- Gemeinde Stadt Bad Muskau westlich des Verlaufes der B115 von der Landesgrenze bis Kreuzung Weinbergweg,
- Gemeinde Stadt Weißwasser/O.L.,
- Gemeinde Trebendorf,
- Gemeinde Weißkeißel westlich des Verlaufes der B115.
Die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) ist in dem folgenden Kartenausschnitt gemäß Legende mit folgenden Grenzen (äußere Linie, schraffiert) dargestellt:
Zum Vergrößern Karte anklicken
Die aktuelle kartografische Darstellung des o.g. Gebietes ist als interaktive Karte beim Geoportal - Sachsenatlas einsehbar. [1]
- Die weiteren Regelungen der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert durch die 4. Änderung der Allgemeinverfügung vom 10. September 2024, zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen (Gz. 25-5133/125/48) bleiben unberührt.
- Diese Änderung zur Allgemeinverfügung wird als Notbekanntmachung auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter lds.sachsen.de/Bekanntmachung/ verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite derLandesdirektion Sachsen unter lds.sachsen.de/Bekanntmachung/ auch zu den Geschäftszeiten in der
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
- Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Begründung
I. Sachverhalt
I. Sachverhalt
Mit Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2025/862 der Kommission vom 30. April 2025 wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest angepasst. Folglich muss diese Anpassung im nationalen Recht abgebildet werden.
Mit Veröffentlichung der 5. Änderung der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert durch die 4. Änderung der Allgemeinverfügung vom 10. September 2024, zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen (Gz. 25-5133/125/48) werden die Anpassungen im nationalen Recht abgebildet.
II. Rechtliche Würdigung
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Nr. 2 Buchstabe d der Tiergesundheitszuständigkeitsverordnung vom 12. März 2015 (SächsGVBl. S. 298) in der Fassung vom 1. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 570).
Zu 1. Anpassung des Restriktionsgebietes
In den angepassten Gebieten gab es entweder noch nie einen positiven ASP-Fall oder das Seuchengeschehen liegt mindestens 12 Monate zurück.
Der Freistaat Sachsen ist aufgrund sorgfältiger Prüfung der durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, der erhobenen Überwachungsdaten, der intensiven epidemiologischen Ermittlungen und unter Berücksichtigung der ASF Exit Strategy [2] der zuständigen Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Schluss gekommen, dass die ASP in dem zu verkleinernden Gebiet getilgt wurde und die Gefahr einer Weiterverbreitung der Seuche nicht mehr besteht. Auf Grundlage von Art. 67 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 können somit die Sperrzonen dem aktuellen Risikoniveau und der günstigen Seuchenlage entsprechend angepasst und verkleinert werden. Bestätigt wurde das Vorhaben durch Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2025/862 der Kommission vom 30. April 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest.
Zu 3. Bekanntmachung, Inkrafttreten
Die Bekanntgabe der Änderung zur Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/862 der Kommission vom 30. April 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest keinen Aufschub duldet.
Rechtsgüter Dritter werden durch die Festsetzung einer Restriktionszone (Sperrzone II) beeinträchtigt. Die Aufrechterhaltung dieser Beeinträchtigungen ist aufgrund des veränderten Seuchengeschehens und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/862 der Kommission vom 30. April 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest nicht mehr in allen bisherigen Gebieten der Sperrzone II gerechtfertigt und daher insoweit unverzüglich aufzuheben. Die betreffenden Gebiete werden in die Sperrzone I überführt, soweit die Restriktionszonen nicht gänzlich aufgehoben wurden.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung nach Nr. 2a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826) auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter Bekanntmachungen, dort „Inneres, Soziales und Gesundheit“ – „Tierseuchenbekämpfung“. Die vollständige Begründung kann ebenfalls auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris).
Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Zu 4. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Änderung der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift Widerspruch oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig Widerspruch eingelegt werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dresden, den 2. Mai 2025
Landesdirektion Sachsen
Dr. Michael Richter
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Dr. Michael Richter
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung