Tierseuchenbekämpfung
[02.05.2025] [25-5133/125/31]
Öffentliche Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen für die Landkreise Görlitz und Bautzen
ASP - 3. Änderung der Allgemeinverfügung vom 20. April 2023 zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen
Tierseuchenverhütung und -bekämpfung
Afrikanische Schweinepest (ASP)
Hinweis:
Die 3. Änderung der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 10. September 2024, beinhaltet die Veränderung der Sperrzone I in den Landkreisen Görlitz, Bautzen und Meißen sowie der Landeshauptstadt Dresden.
Die weiteren Anordnungen der Allgemeinverfügung vom 20. April 2023 bleiben unverändert bestehen.
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2025/862 der Kommission vom 30. April 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
b. Die Sperrzone I umfasst im Landkreis Görlitz:
Die aktuelle kartografische Darstellung des o. g. Gebietes ist als interaktive Karte unter Geoportal - Sachsenatlas einsehbar. [1]
Mit Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2025/862 der Kommission vom 30. April 2025 wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest angepasst. Folglich muss diese Anpassung im nationalen Recht abgebildet werden.
Mit Veröffentlichung der 3. Änderung der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 10. September 2024 (Gz. 25-5133/125/31) werden die Anpassungen im nationalen Recht abgebildet.
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Nr. 2 Buchstabe d der Tiergesundheitszuständigkeitsverordnung vom 12. März 2015 (SächsGVBl. S. 298) in der Fassung vom 1. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 570).
Zu 1. Anpassung des Restriktionsgebiet
In den angepassten Gebieten gab es entweder noch nie einen positiven ASP-Fall oder das Seuchengeschehen liegt mindestens 12 Monate zurück.
Der Freistaat Sachsen ist aufgrund sorgfältiger Prüfung der durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, der erhobenen Überwachungsdaten, der intensiven epidemiologischen Ermittlungen und unter Berücksichtigung der ASF Exit Strategy [2] der zuständigen Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Schluss gekommen, dass die ASP in Gebieten der bisherigen Sperrzone II getilgt wurde und die Gefahr einer Weiterverbreitung der Seuche nicht mehr besteht. Durch die Aufhebung von Teilen der bisherigen Sperrzone II ist eine Anpassung der Sperrzone I notwendig.
Das Restriktionsgebiet der Sperrzone I entspricht der bislang gemäß § 14d Abs. 2 Nr. 2 SchwPestV um das gefährdete Gebiet anzulegenden Pufferzone.
Die Einrichtung der Sperrzone I (Pufferzone) ist zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich, um die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) von Gebieten ohne Ausbrüche zu trennen und bereits weitergehende Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP durchführen zu können.
Bestätigt wurde das Vorhaben durch Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2025/862 der Kommission vom 30. April 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest.
Zu 3. Bekanntmachung, Inkrafttreten
Die Bekanntgabe der Änderung zur Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/862 der Kommission vom 30. April 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest keinen Aufschub duldet.
Rechtsgüter Dritter werden durch die Festsetzung einer Restriktionszone (Sperrzone II) beeinträchtigt. Die Aufrechterhaltung dieser Beeinträchtigungen ist aufgrund des veränderten Seuchengeschehens und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/862 der Kommission vom 30. April 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest nicht mehr in allen Gebieten der Sperrzone II gerechtfertigt und daher insoweit unverzüglich aufzuheben. Die betreffenden Gebiete werden unmittelbar durch die EU Verordnung in die Sperrzone I überführt, soweit die Restriktionszonen nicht gänzlich aufgehoben wurden.
Des Weiteren werden Rechtsgüter Dritter durch die Festsetzung einer Pufferzone (Sperrzone I) beeinträchtigt. Die Aufrechterhaltung dieser Beeinträchtigungen ist aufgrund des veränderten Seuchengeschehens und Durchführungsverordnung (EU) 2025/862 der Kommission vom 30. April 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest nicht mehr in allen bisherigen Gebieten der Sperrzone I gerechtfertigt und daher insoweit unverzüglich aufzuheben. Die betreffenden Gebiete werden unmittelbar durch die EU Verordnung aus Sperrzone I entfernt.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung nach Nr. 2a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826) auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter Bekanntmachungen, dort „Inneres, Soziales und Gesundheit“ – „Tierseuchenbekämpfung“. Die vollständige Begründung kann ebenfalls auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris).
Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Zu 4. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Gegen diese Änderung der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift Widerspruch oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig Widerspruch eingelegt werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dresden, den 2. Mai 2025
Die 3. Änderung der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 10. September 2024, beinhaltet die Veränderung der Sperrzone I in den Landkreisen Görlitz, Bautzen und Meißen sowie der Landeshauptstadt Dresden.
Die weiteren Anordnungen der Allgemeinverfügung vom 20. April 2023 bleiben unverändert bestehen.
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
3. Änderung der Allgemeinverfügung
vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 10. September 2024,
zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)
Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere
Anordnungen
vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 10. September 2024,
zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)
Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere
Anordnungen
Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2025/862 der Kommission vom 30. April 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
- Die Nr. 1 der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 10. September 2024, wird wie folgt neugefasst:
„Es wird ein Restriktionsgebiet im Freistaat Sachsen wie nachfolgend dargestellt festgelegt:
Als Sperrzone I (Pufferzone) werden die Gebiete/Gebietsteile folgender Gemeinden festgelegt:
a. Die Sperrzone I umfasst im Landkreis Bautzen:
Als Sperrzone I (Pufferzone) werden die Gebiete/Gebietsteile folgender Gemeinden festgelegt:
a. Die Sperrzone I umfasst im Landkreis Bautzen:
- Gemeinde Burkau,
- Gemeinde Crostwitz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Demitz-Thumitz mit den Gemarkungen Cannewitz, Medewitz, Pohla, Pottschapplitz, Rothnaußlitz, Stacha, Thumitz, Wölkau,
- Gemeinde Doberschau-Gaußig mit den Gemarkungen Doberschau, Drauschkowitz, Grubschütz, Preuschwitz, Techritz, Zockau,
- Gemeinde Göda,
- Gemeinde Großdubrau, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Kubschütz mit den Gemarkungen Kreckwitz, Litten, Purschwitz,
- Gemeinde Malschwitz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Nebelschütz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Neukirch mit den Gemarkungen Gottschdorf, Neukirch, Schmorkau,
- Gemeinde Panschwitz-Kuckau,
- Gemeinde Radibor, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Schwepnitz,
- Gemeinde Stadt Bautzen mit den Gemarkungen Basankwitz, Bautzen, Bolbritz, Burk, Großwelka, Kleinseidau, Kleinwelka, Löschau, Lubachau, Malsitz, Nadelwitz, Niederkaina, Oehna, Rattwitz, Salzenforst, Schmochtitz, Seidau, Stiebitz, Teichnitz, Temritz,
- Gemeinde Stadt Bischofswerda mit der Gemarkung Schönbrunn,
- Gemeinde Stadt Elstra,
- Gemeinde Stadt Kamenz,
- Gemeinde Stadt Königsbrück mit der Gemarkung Königsbrück-Land,
- Gemeinde Stadt Weißenberg nördlich der BAB 4.
b. Die Sperrzone I umfasst im Landkreis Görlitz:
- Gemeinde Hähnichen,
- Gemeinde Hohendubrau,
- Gemeinde Horka,
- Gemeinde Kodersdorf nördlich der BAB 4 und östlich des Verlaufes der Torgauer Straße in südliche Richtung beginnend mit Kreuzungspunkt der BAB4 in Richtung Osten (Rengersdorf), östlich der Kunnersdorfer Straße,
- Gemeinde Königshain östlich des Verlaufes der Verbindungsstraße von Liebstein in südliche Richtung nach Königshain bis zum Abzweig der K8402 in östliche Richtung (Girbigsdorfer Straße), dann nördlich der K8402 in östliche Richtung,
- Gemeinde Krauschwitz i.d. O.L., sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Kreba-Neudorf, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Markersdorf südöstlich des Verlaufes der Verbindungsstraße zwischen K8402 und Thomas-Münzer-Siedlung bis Schlesischer Weg, weiter entlang des nördlichen Verbindungsweges der Siedlung Am Schöps zur B6, auf der B6 in westliche Richtung bis zum Abzweig Am Schöps in Richtung Kirchmühle, südwestlich der Straße Am Schöps in Markersdorf bis zum Abzweig der Tennishalle und der folgenden Verbindungsstraße von der B6 nach Gersdorf in südöstliche Richtung, südlich dieser Verbindungsstraße bis zum Abzweig Richtung Gersdorf bis zur Straße Im Niederdorf, in Gersdorf südwestlich des nördlichsten Straßenverlaufs von Im Niederdorf über Feldstraße bis Im Oberdorf und Ortsstraße in südliche Richtung bis zur Kreuzung S 111, dann östlich des Verbindungsweges von S111 nach Friedersdorf bis Am Kieferberg und Kreuzung der K8403, östlich der K8403 in südliche Richtung,
- Gemeinde Mittelherwigsdorf östlich des Verbindungsweges zwischen Wittgendorf und Zittau bis zur K8636 (Geschwister Scholl-Straße), südlich der K8636 in westliche Richtung bis Abzweig Neue Straße, östlich Neue Straße bis Schillerstraße,
- Gemeinde Mücka,
- Gemeinde Neißeaue,
- Gemeinde Olbersdorf östlich des Mittelweges (Verbindungsweg von Zittau bis Olbersdorfer Feldgrenzweg (Niederer Grüneplanweg)),
- Gemeinde Oybin südlich des Olbersdorfer Feldgrenzweges (Niederer Grüneplanweg) in westliche Richtung bis Waldweg, östlich des Verlaufes in südliche Richtung von Waldweg über Olbersdorfer Flügelweg entlang des Goldbachs bis zum Biersteig (Teufelsmühle) an der S133, östlich der S133 in südliche Richtung bis zum ersten Abzweig der Bürgerallee, östlich der Bürgerallee in südliche Richtung über den Fürstensteig bis Brandsteinweg, südlich des Brandsteinweges in Richtung Westen bis zur S133 (Kammstraße), östlich der S133 in südliche Richtung bis zur Landesgrenze,
- Gemeinde Quitzdorf am See,
- Gemeinde Rietschen, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Schönau-Berzdorf a. d. Eigen östlich der K8403 (Friedersdorfer Straße) in südliche Richtung zur S128 in Schönau Bertzdorf a.d. Eigen, östlich der S128 in südliche Richtung bis Obere Straße und Abzweig am Klärwerk Kiesdorf, nördlich des Verbindungsweges Richtung Leuba bis Abzweig des Verbindungsweges in südliche Richtung zur S129, östlich des Ostritzer Stadtwaldes,
- Gemeinde Schöpstal östlich des Verlaufes der Kunnersdorfer Straße von Rengersdorf in südliche Richtung über Liebstein bis Richtung Königshain sowie östlich des Verlaufes der K8402 in östliche Richtung (Girbigsdorfer Straße) bis zum Abzweig der Verbindungsstraße in südliche Richtung zur Thomas-Münzer-Siedlung, östlich der Verbindungsstraße zur Thomas-Münzer-Siedlung,
- Gemeinde Stadt Bad Muskau, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Stadt Bernstadt a. d. Eigen östlich des Ostritzer Stadtwaldes und des Klosterwaldes,
- Gemeinde Stadt Görlitz,
- Gemeinde Stadt Niesky,
- Gemeinde Stadt Ostritz östlich des Verbindungsweges von der S128 Richtung Leuba bis Abzweig des Verbindungsweges in südliche Richtung zur S129, östlich des Ostritzer Stadtwaldes und des Klosterwaldes,
- Gemeinde Stadt Rothenburg/O.L.,
- Gemeinde Stadt Zittau östlich des Ostritzer Stadtwaldes bis zum Abzweig Grenzviebig, östlich des Grenzviebig in südliche Richtung bis zur Dorfstraße K8630, südlich K8630 in westliche Richtung bis zum Verbindungsweg Am Schloss in Schlegel, östlich dieses Verbindungsweges in südliche Richtung zur K8631, östlich des weiteren Verlaufs dieses Verbindungsweges von der K8631 in südliche Richtung über Wittgendorfer Feld bis zur K8633 (Hauptstraße), südlich der K8633 in westliche Richtung bis Abzweig Verbindungsweg Richtung Radgendorf und B178 zur K8636 (Geschwister Scholl-Straße) in Zittau, südlich der K8636 in westliche Richtung bis Abzweig Neue Straße, östlich der Zittauer Straßenverläufe in Richtung Süden über Neue Straße - Schillerstraße - Theaterring - Klosterstraße - Johannisstraße - Böhmische Straße - Hochwaldstraße - Mittelweg,
- Gemeinde Vierkirchen nördlich der BAB 4,
- Gemeinde Waldhufen nördlich der BAB 4,
- Gemeinde Weißkeißel, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II.
Die Sperrzone I (Pufferzone) ist in dem folgenden Kartenausschnitt gemäß Legende mit folgenden Grenzen (äußere Linie, grau ausgefüllt) dargestellt:

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Die aktuelle kartografische Darstellung des o. g. Gebietes ist als interaktive Karte unter Geoportal - Sachsenatlas einsehbar. [1]
- Die weiteren Regelungen der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 10. September 2024 (Gz. 25-5133/125/31) bleiben unberührt.
- Diese Änderung zur Allgemeinverfügung wird als Notbekanntmachung auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter lds.sachsen.de/Bekanntmachung/ verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite derLandesdirektion Sachsen unter lds.sachsen.de/Bekanntmachung/ auch zu den Geschäftszeiten in der
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
- Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Begründung
I. Sachverhalt
I. Sachverhalt
Mit Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2025/862 der Kommission vom 30. April 2025 wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest angepasst. Folglich muss diese Anpassung im nationalen Recht abgebildet werden.
Mit Veröffentlichung der 3. Änderung der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 10. September 2024 (Gz. 25-5133/125/31) werden die Anpassungen im nationalen Recht abgebildet.
II. Rechtliche Würdigung
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Nr. 2 Buchstabe d der Tiergesundheitszuständigkeitsverordnung vom 12. März 2015 (SächsGVBl. S. 298) in der Fassung vom 1. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 570).
Zu 1. Anpassung des Restriktionsgebiet
In den angepassten Gebieten gab es entweder noch nie einen positiven ASP-Fall oder das Seuchengeschehen liegt mindestens 12 Monate zurück.
Der Freistaat Sachsen ist aufgrund sorgfältiger Prüfung der durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, der erhobenen Überwachungsdaten, der intensiven epidemiologischen Ermittlungen und unter Berücksichtigung der ASF Exit Strategy [2] der zuständigen Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Schluss gekommen, dass die ASP in Gebieten der bisherigen Sperrzone II getilgt wurde und die Gefahr einer Weiterverbreitung der Seuche nicht mehr besteht. Durch die Aufhebung von Teilen der bisherigen Sperrzone II ist eine Anpassung der Sperrzone I notwendig.
Das Restriktionsgebiet der Sperrzone I entspricht der bislang gemäß § 14d Abs. 2 Nr. 2 SchwPestV um das gefährdete Gebiet anzulegenden Pufferzone.
Die Einrichtung der Sperrzone I (Pufferzone) ist zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich, um die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) von Gebieten ohne Ausbrüche zu trennen und bereits weitergehende Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP durchführen zu können.
Bestätigt wurde das Vorhaben durch Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2025/862 der Kommission vom 30. April 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest.
Zu 3. Bekanntmachung, Inkrafttreten
Die Bekanntgabe der Änderung zur Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/862 der Kommission vom 30. April 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest keinen Aufschub duldet.
Rechtsgüter Dritter werden durch die Festsetzung einer Restriktionszone (Sperrzone II) beeinträchtigt. Die Aufrechterhaltung dieser Beeinträchtigungen ist aufgrund des veränderten Seuchengeschehens und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/862 der Kommission vom 30. April 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest nicht mehr in allen Gebieten der Sperrzone II gerechtfertigt und daher insoweit unverzüglich aufzuheben. Die betreffenden Gebiete werden unmittelbar durch die EU Verordnung in die Sperrzone I überführt, soweit die Restriktionszonen nicht gänzlich aufgehoben wurden.
Des Weiteren werden Rechtsgüter Dritter durch die Festsetzung einer Pufferzone (Sperrzone I) beeinträchtigt. Die Aufrechterhaltung dieser Beeinträchtigungen ist aufgrund des veränderten Seuchengeschehens und Durchführungsverordnung (EU) 2025/862 der Kommission vom 30. April 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest nicht mehr in allen bisherigen Gebieten der Sperrzone I gerechtfertigt und daher insoweit unverzüglich aufzuheben. Die betreffenden Gebiete werden unmittelbar durch die EU Verordnung aus Sperrzone I entfernt.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung nach Nr. 2a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826) auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter Bekanntmachungen, dort „Inneres, Soziales und Gesundheit“ – „Tierseuchenbekämpfung“. Die vollständige Begründung kann ebenfalls auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris).
Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Zu 4. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Änderung der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift Widerspruch oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig Widerspruch eingelegt werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dresden, den 2. Mai 2025
Landesdirektion Sachsen
Dr. Michael Richter
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung