Kreisstraßen
[28.04.2025] [32-0522/1356]
Bekanntmachung über die
Auslegung der Planunterlagen der 1. Tektur im Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben „K 8250 - Ausbau Ortslage Köthensdorf“
Der Landkreis Mittelsachsen hat für das genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß § 39 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) und §§ 72 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Landesdirektion Sachsen beantragt.
Das Vorhaben umfasst den Ausbau der K 8250 im Tauraer Ortsteil Köthensdorf auf ca. 900 m Länge. Vorgesehen ist die Herstellung einer einheitlichen Fahrbahnbreite von 5,50 m und der Neubau von straßenbegleitenden Gehwegen.
Für das Bauvorhaben werden Grundstücke der Gemarkung Köthensdorf-Reitzenhain beansprucht.
Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung nach dem Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder dem Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG).
Die Planunterlagen der Ausgangsplanung vom 29. Oktober 2021 lagen bereits vom 9. Februar 2023 bis einschließlich 8. März 2023 aus. Die infolge dessen eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen erforderten eine umfassende Überarbeitung der Unterlagen (u. a. Entwässerung). Mit der vorliegenden 1. Tektur wird die Ausgangsplanung vollumfänglich ersetzt und erneut ausgelegt. Die bisher der Genehmigungsbehörde vorliegenden Stellungnahmen und Einwendungen zur Ausgangsplanung vom 29. Oktober 2021 bleiben wirksam.
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) der Unterlagen zur 1. Tektur liegt in der Zeit vom 28. April 2025 bis einschließlich 27. Mai 2025 in der Gemeindeverwaltung Taura, Köthensdorfer Straße 1 in 09249 Taura, im Sekretariat (Erdgeschoss, Zimmer 004) während der Dienststunden
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Zudem ist der Plan während des Auslegungszeitraumes auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik [Infrastruktur] einsehbar. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.
Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Altchemnitzer Straße 41 in 09120 Chemnitz, auf Antrag zugänglich.
1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 10. Juni 2025, bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41 in 09120 Chemnitz sowie bei der Gemeindeverwaltung Taura Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern. Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen, die sich auf das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens beziehen, für das Verwaltungs- und Klageverfahren ausgeschlossen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Gleiches gilt für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen (§ 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG i. V. m. § 73 Abs. 4 Sätze 5 und 6 VwVfG).
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen bzw. Äußerungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 39 Abs. 4 SächsStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG).
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben oder sich geäußert haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG).
Hinweis Datenschutz
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden dem Vorhabenträger (Landkreis Mittelsachsen) übermittelt. Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Das Vorhaben umfasst den Ausbau der K 8250 im Tauraer Ortsteil Köthensdorf auf ca. 900 m Länge. Vorgesehen ist die Herstellung einer einheitlichen Fahrbahnbreite von 5,50 m und der Neubau von straßenbegleitenden Gehwegen.
Für das Bauvorhaben werden Grundstücke der Gemarkung Köthensdorf-Reitzenhain beansprucht.
Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung nach dem Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder dem Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG).
Die Planunterlagen der Ausgangsplanung vom 29. Oktober 2021 lagen bereits vom 9. Februar 2023 bis einschließlich 8. März 2023 aus. Die infolge dessen eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen erforderten eine umfassende Überarbeitung der Unterlagen (u. a. Entwässerung). Mit der vorliegenden 1. Tektur wird die Ausgangsplanung vollumfänglich ersetzt und erneut ausgelegt. Die bisher der Genehmigungsbehörde vorliegenden Stellungnahmen und Einwendungen zur Ausgangsplanung vom 29. Oktober 2021 bleiben wirksam.
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) der Unterlagen zur 1. Tektur liegt in der Zeit vom 28. April 2025 bis einschließlich 27. Mai 2025 in der Gemeindeverwaltung Taura, Köthensdorfer Straße 1 in 09249 Taura, im Sekretariat (Erdgeschoss, Zimmer 004) während der Dienststunden
Montag | 09:00 - 12:00 Uhr |
Dienstag | 13:00 - 16:00 Uhr |
Mittwoch | 09:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
Freitag | 09:00 - 12:00 Uhr |
Zudem ist der Plan während des Auslegungszeitraumes auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik [Infrastruktur] einsehbar. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.
Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Altchemnitzer Straße 41 in 09120 Chemnitz, auf Antrag zugänglich.
1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 10. Juni 2025, bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41 in 09120 Chemnitz sowie bei der Gemeindeverwaltung Taura Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern. Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen, die sich auf das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens beziehen, für das Verwaltungs- und Klageverfahren ausgeschlossen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Gleiches gilt für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen (§ 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG i. V. m. § 73 Abs. 4 Sätze 5 und 6 VwVfG).
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen bzw. Äußerungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 39 Abs. 4 SächsStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG).
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben oder sich geäußert haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG).
Hinweis Datenschutz
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden dem Vorhabenträger (Landkreis Mittelsachsen) übermittelt. Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.