Immissionsschutz
[03.04.2025] [Gz.: 44-8431/2863 ]
Landkreis Erzgebirgskreis - Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für gefährliche Abfälle der Firma Nickelhütte Aue GmbH, Rudolf-Breitscheid-Straße 65-75 in 08280 Aue-Bad Schlema auf dem Standort des Betriebsgeländes, Flurstück 1309/6 der Flur und Gemarkung Aue im Landkreis Erzgebirgskreis
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zum Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die Landesdirektion Sachsen hat der Firma Nickelhütte Aue GmbH in 08280 Aue-Bad Schlema, Rudolf-Breitscheid-Straße 65-75, mit Datum vom 15. Januar 2025 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Abfallzwischenlagers für gefährliche Abfälle auf dem Standort des Betriebsgeländes, Flurstück 1309/6 der Flur und Gemarkung Aue im Landkreis Erzgebirgskreis, mit folgendem verfügenden Teil, erteilt.
„A. Entscheidung
1. Die Firma Nickelhütte Aue GmbH in 08280 Aue, Rudolf-Breitscheid-Straße 65 - 75, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Henry Sobieraj, erhält auf ihren Antrag vom 29. Februar 2024 gemäß § 4 BImSchG i.V.m. § 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) und der Nr. 8.12.1.1 Anhang 1 der 4. BImSchV die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Abfallzwischenlagers für nicht gefährliche und gefährliche Abfälle auf dem Betriebsgelände der Firma Nickelhütte Aue GmbH in 08280 Aue-Bad Schlema, Rudolph-Breitscheid-Straße 65 - 75, Flurstück 1309/6 der Flur und Gemarkung Aue im Landkreis Erzgebirgskreis.
2. Die Genehmigung nach Ziffer 1 erstreckt sich im Wesentlichen auf die Umnutzung einer bereits bestehenden, immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Lagerhalle (Halle 6) zu einer Lagereinrichtung für nicht gefährliche und gefährliche Abfälle, ausgenommen für brennbare Abfälle. Die Lagerkapazität ist auf 2.750 Tonnen Abfälle in geschlossenen Gebinden begrenzt.
Eingeschlossen in die Genehmigung sind folgende bauliche Maßnahmen:
- Mediendichte Fußbodenerneuerung,
- Lärmschutztechnische Ertüchtigung der Glasfassade Richtung Clara-Zetkin-Straße und
- Nachrüstungen laut Vorgaben aus dem geprüften Brandschutzkonzept und dem Prüfbericht zur Prüfung des Brandschutznachweises des Prüfingenieurs für Brandschutz.
Zulässige Abweichungen nach § 67 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
- Abweichend von den Anforderungen des Abs. 5.10 Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebau-Richtlinie - MIndBauRL) und § 30 SächsBO wird zugestimmt, dass an Stelle einer Brandwand zwischen den Hallen 5 und 6 eine mindestens feuerhemmende und nicht über Dach geführte Trennwand mit einem nur feuerhemmenden Tor errichtet wird, die außerdem nicht 5 m über die Innenecken hinausgeführt werden muss.
- Abweichend von den Anforderungen des Abs. 5.10 MlndBauRL und § 30 SächsBO wird zugestimmt, dass die Tür in der Brandwand zwischen Halle 6 und dem Kopfbau nur feuerhemmend ausgeführt wird.
3. Der Umfang des Vorhabens ergibt sich aus den in Abschnitt B aufgeführten Antragsunterlagen. Bei unterschiedlichen Angaben im Antrag und in den Nachträgen gelten die Angaben des Nachtrages mit dem aktuelleren Datum.
4. Das Vorhaben ist nach den in Abschnitt B aufgeführten Antragsunterlagen, auf der Grundlage der in Abschnitt A getroffenen Entscheidung und unter Berücksichtigung der in Abschnitt C festgelegten Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben.
5. Die Absicht, die Anlage oder Teilanlagen in Betrieb zu nehmen, ist der Landesdirektion Sachsen mindestens 14 Tage vorher schriftlich mitzuteilen.
6. Die Genehmigung erlischt für die Anlage oder die Teilanlagen, die nicht innerhalb von drei Jahren nach der Bestandskraft der Genehmigung in Betrieb genommen sind.
7. Die Kosten des Verfahrens hat die Firma Nickelhütte Aue GmbH zu tragen. Die Festsetzung der Kosten erfolgt mit gesondertem Bescheid.“
Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
„Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate .doc, .docx und .pdf beschränkt. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat an die Adresse post@lds.sachsen.de zu erfolgen.“
Der Genehmigungsbescheid mit den getroffenen Nebenbestimmungen einschließlich der Begründung sind auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen als Anlage im PDF-Format zu der Bekanntmachung unter dem Link:
einsehbar.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, den o.g. Bescheid den Beteiligten auf deren Verlangen, auf andere, leicht zugängliche Weise, zur Verfügung zu stellen.
Die öffentliche Bekanntmachung ergeht gemäß § 10 Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225, Nr. 340) geändert worden ist, unter folgenden Hinweisen:
1. Der Genehmigungsbescheid enthält zahlreiche Nebenbestimmungen.
2. Der Genehmigungsbescheid gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
3. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch bei der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz oder über poststelle@lds.sachsen.de, angefordert werden.
Chemnitz, den 3. März 2025
„A. Entscheidung
1. Die Firma Nickelhütte Aue GmbH in 08280 Aue, Rudolf-Breitscheid-Straße 65 - 75, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Henry Sobieraj, erhält auf ihren Antrag vom 29. Februar 2024 gemäß § 4 BImSchG i.V.m. § 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) und der Nr. 8.12.1.1 Anhang 1 der 4. BImSchV die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Abfallzwischenlagers für nicht gefährliche und gefährliche Abfälle auf dem Betriebsgelände der Firma Nickelhütte Aue GmbH in 08280 Aue-Bad Schlema, Rudolph-Breitscheid-Straße 65 - 75, Flurstück 1309/6 der Flur und Gemarkung Aue im Landkreis Erzgebirgskreis.
2. Die Genehmigung nach Ziffer 1 erstreckt sich im Wesentlichen auf die Umnutzung einer bereits bestehenden, immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Lagerhalle (Halle 6) zu einer Lagereinrichtung für nicht gefährliche und gefährliche Abfälle, ausgenommen für brennbare Abfälle. Die Lagerkapazität ist auf 2.750 Tonnen Abfälle in geschlossenen Gebinden begrenzt.
Eingeschlossen in die Genehmigung sind folgende bauliche Maßnahmen:
- Mediendichte Fußbodenerneuerung,
- Lärmschutztechnische Ertüchtigung der Glasfassade Richtung Clara-Zetkin-Straße und
- Nachrüstungen laut Vorgaben aus dem geprüften Brandschutzkonzept und dem Prüfbericht zur Prüfung des Brandschutznachweises des Prüfingenieurs für Brandschutz.
Zulässige Abweichungen nach § 67 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
- Abweichend von den Anforderungen des Abs. 5.10 Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebau-Richtlinie - MIndBauRL) und § 30 SächsBO wird zugestimmt, dass an Stelle einer Brandwand zwischen den Hallen 5 und 6 eine mindestens feuerhemmende und nicht über Dach geführte Trennwand mit einem nur feuerhemmenden Tor errichtet wird, die außerdem nicht 5 m über die Innenecken hinausgeführt werden muss.
- Abweichend von den Anforderungen des Abs. 5.10 MlndBauRL und § 30 SächsBO wird zugestimmt, dass die Tür in der Brandwand zwischen Halle 6 und dem Kopfbau nur feuerhemmend ausgeführt wird.
3. Der Umfang des Vorhabens ergibt sich aus den in Abschnitt B aufgeführten Antragsunterlagen. Bei unterschiedlichen Angaben im Antrag und in den Nachträgen gelten die Angaben des Nachtrages mit dem aktuelleren Datum.
4. Das Vorhaben ist nach den in Abschnitt B aufgeführten Antragsunterlagen, auf der Grundlage der in Abschnitt A getroffenen Entscheidung und unter Berücksichtigung der in Abschnitt C festgelegten Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben.
5. Die Absicht, die Anlage oder Teilanlagen in Betrieb zu nehmen, ist der Landesdirektion Sachsen mindestens 14 Tage vorher schriftlich mitzuteilen.
6. Die Genehmigung erlischt für die Anlage oder die Teilanlagen, die nicht innerhalb von drei Jahren nach der Bestandskraft der Genehmigung in Betrieb genommen sind.
7. Die Kosten des Verfahrens hat die Firma Nickelhütte Aue GmbH zu tragen. Die Festsetzung der Kosten erfolgt mit gesondertem Bescheid.“
Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
„Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate .doc, .docx und .pdf beschränkt. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat an die Adresse post@lds.sachsen.de zu erfolgen.“
Der Genehmigungsbescheid mit den getroffenen Nebenbestimmungen einschließlich der Begründung sind auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen als Anlage im PDF-Format zu der Bekanntmachung unter dem Link:
https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=22167&art_param=634
weiterführend verlinkt in der rechten Spalte der Seite unter Immissionsschutz:
Erzgebirgskreis - Nickelhütte Aue GmbH beantragt die Errichtung und den Betrieb eines Abfalllagers - Bekanntmachung der Entscheidung
vom 4. April 2025 bis einschließlich 17. April 2025
weiterführend verlinkt in der rechten Spalte der Seite unter Immissionsschutz:
Erzgebirgskreis - Nickelhütte Aue GmbH beantragt die Errichtung und den Betrieb eines Abfalllagers - Bekanntmachung der Entscheidung
vom 4. April 2025 bis einschließlich 17. April 2025
einsehbar.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, den o.g. Bescheid den Beteiligten auf deren Verlangen, auf andere, leicht zugängliche Weise, zur Verfügung zu stellen.
Die öffentliche Bekanntmachung ergeht gemäß § 10 Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225, Nr. 340) geändert worden ist, unter folgenden Hinweisen:
1. Der Genehmigungsbescheid enthält zahlreiche Nebenbestimmungen.
2. Der Genehmigungsbescheid gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
3. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch bei der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz oder über poststelle@lds.sachsen.de, angefordert werden.
Chemnitz, den 3. März 2025
Landesdirektion Sachsen
Svarovsky
Abteilungsleiter
Svarovsky
Abteilungsleiter